TE Vwgh Beschluss 2009/6/26 2008/02/0413

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs4;
StVO 1960 §62 Abs5;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 62 heute
  2. StVO 1960 § 62 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der D Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. MA 65 - 2458/2008, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 62 Abs. 4 und 5 StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache der D Ges.m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Loquaiplatz 13/19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. MA 65 - 2458 aus 2008,, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4 und 5 StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehsteiges vor der Liegenschaft in W zum Zweck der Ladetätigkeit unter Einhaltung von zehn näher ausgeführten Bedingungen erteilt.

Punkt 1. dieser Bedingungen lautet:

"Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird."

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Nachstehendes

beantragt:

"Der VwGH möge

a) den angefochtenen Bescheid ..., mit welchem die (Teil-)Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid auch in Punkt 1) Die Bewilligung ... wird.' bestätigt wurde, insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften a u f h e b e n, als mit dem angefochtenen Bescheid Punkt 1) Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird. bestätigt wurde. Der VwGH möge den Bescheid ... aufheben, soweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, er möge somit Punkt 1) des Bescheides ..., in eventu die Worte 'und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird' e r s a t z l o s s t r e i c h e n." a) den angefochtenen Bescheid ..., mit welchem die (Teil-)Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid auch in Punkt 1) Die Bewilligung ... wird.' bestätigt wurde, insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften a u f h e b e n, als mit dem angefochtenen Bescheid Punkt 1) Die Bewilligung gilt bis auf Widerruf und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird. bestätigt wurde. Der VwGH möge den Bescheid ... aufheben, soweit dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, er möge somit Punkt 1) des Bescheides ..., in eventu die Worte 'und wird vom 4. Juni 2008 bis 3. Juni 2009 befristet erteilt, sofern die durch den Bescheid betroffene Verkehrsregelung nicht vorübergehend oder dauernd geändert wird' e r s a t z l o s s t r e i c h e n."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen. Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087).Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte werden als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Befristung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen. Verfahrensrechtlich ist vor allem wesentlich, dass Hauptinhalt und Nebenbestimmungen ein untrennbares Ganzes bilden und daher nur zusammen bekämpft werden können und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen vergleiche , zB. den hg. Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087).

Die Beschwerdeausführungen richten sich ausschließlich gegen den eingangs hervorgehobenen Widerrufsvorbehalt und die Befristung. Mit ihrem Aufhebungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin allein die Aufhebung dieser beiden Nebenbestimmungen, also die Belassung der übrigen Bescheidbestandteile. Die beiden belastenden Nebenbestimmungen bilden mit der erteilten Berechtigung eine untrennbare Einheit, weil die Behörde nur nach Maßgabe der gesetzten Frist und der geforderten räumlichen Gegebenheiten eine Bewilligung erteilen wollte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 28. August 1997, Zl. 95/04/0084 zu einem vergleichbaren Fall (Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage unter bestimmten Auflagen) wörtlich ausgeführt:

"Mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung dieser unselbständigen Teile eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG erfasste Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbstständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung (wegen des untrennbaren Zusammenhanges aller Spruchteile) nur zur Aufhebung des Bescheides zur Gänze führen."Mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung dieser unselbständigen Teile eines Bescheides wird in Wahrheit eine Abänderung dieses Bescheides angestrebt. Eine Abänderung des angefochtenen Bescheides kommt bei Bescheidbeschwerden jedoch nicht in Betracht, weil im Grunde des Paragraph 42, Absatz eins und Absatz 2, VwGG die Beschwerde nur auf Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" gerichtet sein kann. Mit anderen Worten: Auch wenn eine vom Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG erfasste Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nur die belastende Nebenbestimmung - als unselbstständiger Teil - des angefochtenen Bescheides betrifft, kann eine (allenfalls) vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit dieser Nebenbestimmung (wegen des untrennbaren Zusammenhanges aller Spruchteile) nur zur Aufhebung des Bescheides zur Gänze führen.

Aus der Beschwerde ist aber (wie bereits dargelegt wurde) der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden (das auf eine Aufhebung lediglich einzelner Auflagen abzielende Begehren würde im Ergebnis eine inhaltlich abgeänderte und endgültige Änderungsgenehmigung herbeiführen, sodass eine - allenfalls nach Verfahrensergänzung erfolgende - Auflagenvorschreibung den Gegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO 1994 bilden würde). Eine derartige Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden (eine solche liegt nicht vor) - aber nicht zu."Aus der Beschwerde ist aber (wie bereits dargelegt wurde) der eindeutige Wille der Beschwerdeführerin zu ersehen, dass die Beschwerde nicht zur Aufhebung der ihr - im übrigen - durch den Bescheid eingeräumten Begünstigung führen möge. Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgerichtshof mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde daher lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden (das auf eine Aufhebung lediglich einzelner Auflagen abzielende Begehren würde im Ergebnis eine inhaltlich abgeänderte und endgültige Änderungsgenehmigung herbeiführen, sodass eine - allenfalls nach Verfahrensergänzung erfolgende - Auflagenvorschreibung den Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 79, GewO 1994 bilden würde). Eine derartige Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden (eine solche liegt nicht vor) - aber nicht zu."

Diese Auffassung wurde zuletzt im bereits zitierten Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087, wiederholt. Da auch im vorliegenden Fall ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Diese Auffassung wurde zuletzt im bereits zitierten Beschluss vom 28. Jänner 2003, Zl. 2001/05/1087, wiederholt. Da auch im vorliegenden Fall ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war schon aus diesem Grund die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2009

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020413.X00

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten