TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/30 2009/08/0065

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §24 Abs3;
AMSG 1994 §24 Abs4;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/08/0080 E 9. September 2009 2009/08/0074 E 9. September 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. Martin Maxl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Dezember 2008, Zl. BMWA-440.020/0164- II/1/2008, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Juni 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2006 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 AVG Folge gegeben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 7. November 1986 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Juni 2007 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2006 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß Paragraph 73, AVG Folge gegeben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 7. November 1986 mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

Mit hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass in einem Fall wie dem hier gegebenen der Rechtsmittelzug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, und damit an die nunmehr belangte Behörde, gehe.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Juni 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass gemäß § 24 Abs. 4 AMSG gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers keine Berufung zulässig sei. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid sei dem Landesgeschäftsführer zuzurechnen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Juni 2007 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AMSG gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers keine Berufung zulässig sei. Der mit Berufung bekämpfte Bescheid sei dem Landesgeschäftsführer zuzurechnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Beschluss vom 13. Mai 2009, Zl. 2007/08/0248, Folgendes ausgeführt:

"Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet."Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).

§ 56 Abs. 1, 3 und 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lauten: Paragraph 56, Absatz eins, 3 und 4 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, lauten:

'(1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

  1. (3)Absatz 3,Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
  2. (4)Absatz 4,Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).'Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).'

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß § 58 Abs. 1 AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass dann, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, Paragraph 56, AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.

    Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf bei ihm anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher eine Unzulässigkeit der Berufung in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen auf § 24 Abs. 3 AMSG gestützt hat, zu folgenden Bemerkungen veranlasst:Darüber hinaus sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf bei ihm anhängige Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher eine Unzulässigkeit der Berufung in dem vorliegenden Fall vergleichbaren Fällen auf Paragraph 24, Absatz 3, AMSG gestützt hat, zu folgenden Bemerkungen veranlasst:

§ 24 Abs. 3 und 4 AMSG in der noch heute geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 313/1994 lauten: Paragraph 24, Absatz 3, und 4 AMSG in der noch heute geltenden Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994, lauten:

'(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.'(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 48, Absatz eins, und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt , Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

  1. (4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.'

    Diese Regelung ist gemäß § 78 Abs. 1 AMSG am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.Diese Regelung ist gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AMSG am 1. Juli 1994 in Kraft getreten.

    Ebenfalls mit 1. Juli 1994 ist § 56 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten (§ 79 Abs. 10 AlVG):Ebenfalls mit 1. Juli 1994 ist Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten (Paragraph 79, Absatz 10, AlVG):

    '(1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.'

    Gemäß § 58 AlVG in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994 ist diese Regelung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 58, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, ist diese Regelung auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

    Mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 entfiel der Ausdruck 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' in § 56 Abs. 1 AlVG im Zusammenhang mit der Neuregelung über das Altersteilzeitgeld (vgl. IA 1145/A BlgNR 20. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, entfiel der Ausdruck 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG im Zusammenhang mit der Neuregelung über das Altersteilzeitgeld vergleiche , IA 1145/A BlgNR 20. GP).

    Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' und auch der Notstandhilfe durch den Verweis auf diese 'Angelegenheiten' in § 24 Abs. 3 AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben war. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' in § 56 Abs. 1 AlVG begründet: Einerseits ist der Verweis in § 24 Abs. 3 AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte (vgl. zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN).Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' und auch der Notstandhilfe durch den Verweis auf diese 'Angelegenheiten' in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG von vornherein keine Befugnis des Landesgeschäftsführers zur Willensbildung gegeben war. Eine solche wurde auch nicht durch den Entfall der Worte 'in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes' in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG begründet: Einerseits ist der Verweis in Paragraph 24, Absatz 3, AMSG damit seinem Wortlaut nach auf alle Angelegenheiten zu beziehen, in denen die regionale Geschäftsstelle Bescheidkompetenz hat. Andererseits sprechen auch die Materialien, die eine derartige Verschiebung der Befugnis zur Willensbildung nicht erwähnen, dagegen, dass eine solche vorgenommen werden sollte vergleiche , zur Willensbildung auch das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. 98/08/0351, mwN).

    Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandhilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung § 24 Abs. 3 AMSG eine Berufung dagegen nicht aus:Im vorliegenden Fall hat dennoch der Landesgeschäftsführer in einer Angelegenheit der Notstandhilfe entschieden. Trotzdem schließt auch bei einer solchen Entscheidung Paragraph 24, Absatz 3, AMSG eine Berufung dagegen nicht aus:

§ 56 Abs. 1 AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung 'der Landesgeschäftsstelle' keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer 'weiteren' Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei § 24 AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um 'Angelegenheiten' des § 56 AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil § 56 AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in § 56 Abs. 1 AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in § 56 AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen § 24 AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine 'weitere' Berufung zulässig ist." Paragraph 56, Absatz eins, AlVG ordnet nämlich uneingeschränkt an, dass gegen die Entscheidung 'der Landesgeschäftsstelle' keine weitere Berufung zulässig ist. Dieser Ausschluss (lediglich) einer 'weiteren' Berufung bezieht sich somit auf alle Entscheidungen der Landesgeschäftsstelle, wobei Paragraph 24, AMSG insoweit nicht anzuwenden ist, als es um 'Angelegenheiten' des Paragraph 56, AlVG im oben dargestellten Sinn geht, weil Paragraph 56, AlVG dafür eine abschließende Regelung enthält. Die Bestimmung über die Berufungsmöglichkeit in Paragraph 56, Absatz eins, AlVG unterscheidet also nicht, ob der Landesgeschäftsführer oder der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten willensbildend tätig geworden ist. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber in Paragraph 56, AlVG (ähnlich wie in dem gleichzeitig erlassenen Paragraph 24, AMSG, wohl auch entsprechend dessen Systematik erst im Anschluss an die Regelungen über den Ausschuss) einschränkend anordnen müssen, dass gegen Entscheidungen (nur) des Ausschusses keine 'weitere' Berufung zulässig ist."

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Berufung an die belangte Behörde zulässig. Auf die Frage, ob für die belangte Behörde nach dem zitierten hg. Beschluss vom 11. September 2008 eine Bindungswirkung im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG bestand, erübrigt es sich damit näher einzugehen.Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Berufung an die belangte Behörde zulässig. Auf die Frage, ob für die belangte Behörde nach dem zitierten hg. Beschluss vom 11. September 2008 eine Bindungswirkung im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG bestand, erübrigt es sich damit näher einzugehen.

Bemerkt wird, dass das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 97/08/0074, mit dem der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1997 in der Sache entschieden hat, die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme gemäß § 18 Abs. 6 AlVG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 201/1996 betroffen hat. Dabei handelte es sich jedenfalls nicht um eine Entscheidung in einer "Angelegenheit des Arbeitslosengeldes" im Sinne des § 56 Abs. 1 AlVG in der damals geltenden Fassung BGBl. Nr. 314/1994. Für die belangte Behörde ist daher aus diesem Erkenntnis nichts zu gewinnen.Bemerkt wird, dass das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 97/08/0074, mit dem der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesgeschäftsführers des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1997 in der Sache entschieden hat, die Anerkennung einer Ausbildungsmaßnahme gemäß Paragraph 18, Absatz 6, AlVG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, betroffen hat. Dabei handelte es sich jedenfalls nicht um eine Entscheidung in einer "Angelegenheit des Arbeitslosengeldes" im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,. Für die belangte Behörde ist daher aus diesem Erkenntnis nichts zu gewinnen.

In einer Angelegenheit betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat der Verwaltungsgerichthof in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0033, ausgeführt, dass, "unabhängig davon, ob in einer solchen Angelegenheit" die Ausübung der der Landesgeschäftsstelle zukommenden behördlichen Funktionen dem Landesgeschäftsführer oder dem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten obliegt, zwar nach § 24 Abs. 4 AMSG gegen einen vom Landesgeschäftsführer erlassenen Bescheid keine Berufung zulässig ist, der Bundesminister (damals: für Arbeit und Soziales) aber "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" und daher "vorgesetzte Behörde" nach § 36 Abs. 2 AVG (in der bis am 4. Jänner 2008 geltenden Fassung) ist. Wie die belangte Behörde selbst zu erkennen gibt, kann für ihren Standpunkt im vorliegenden Fall aus diesem zur speziellen Rechtslage des § 36 Abs. 2 AVG ergangenen Beschluss nichts gewonnen werden.In einer Angelegenheit betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe hat der Verwaltungsgerichthof in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Beschluss vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0033, ausgeführt, dass, "unabhängig davon, ob in einer solchen Angelegenheit" die Ausübung der der Landesgeschäftsstelle zukommenden behördlichen Funktionen dem Landesgeschäftsführer oder dem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten obliegt, zwar nach Paragraph 24, Absatz 4, AMSG gegen einen vom Landesgeschäftsführer erlassenen Bescheid keine Berufung zulässig ist, der Bundesminister (damals: für Arbeit und Soziales) aber "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" und daher "vorgesetzte Behörde" nach Paragraph 36, Absatz 2, AVG (in der bis am 4. Jänner 2008 geltenden Fassung) ist. Wie die belangte Behörde selbst zu erkennen gibt, kann für ihren Standpunkt im vorliegenden Fall aus diesem zur speziellen Rechtslage des Paragraph 36, Absatz 2, AVG ergangenen Beschluss nichts gewonnen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 30. Juni 2009

Schlagworte

Instanzenzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009080065.X00

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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