TE Vwgh Erkenntnis 2009/6/30 2008/08/0274

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Veröffentlicht am 30.06.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §412 Abs1;
AVG §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, in Baden bei Wien, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Opernring 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. November 2008, Zl. GS5-A-949/012-2008, betreffend Befreiung von der Rezeptgebühr und Kostenbeteiligung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: G in F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird über"Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird über

1. den Einspruch des (Mitbeteiligten) vom 12.10.2005 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle NÖ, vom 23.9.2005, VSNR 3089 06 11 44, bezüglich des Antrages vom 17.1.2005 und

2. den Einspruch des (Mitbeteiligten) vom 13.1.2008 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle NÖ, vom 17.12.2007, VSNR 3089 06 11 44, bezüglich des Antrages vom 17.4.2007 wie folgt entschieden:

Den beiden Einsprüchen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Einspruchswerber und Antragsteller, (der Mitbeteiligte), gemäß den Bestimmungen der §§ 86 Abs. 6 lit. d und 92 Abs. 5 GSVG in Verbindung mit den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr und den vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung im Umfang seiner Anträge vom 17.1.2005 und 17.4.2007 von der Kostenbeteiligung und von Rezeptgebühren befreit ist."Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben und gleichzeitig festgestellt, dass der Einspruchswerber und Antragsteller, (der Mitbeteiligte), gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 6, Litera d und 92 Absatz 5, GSVG in Verbindung mit den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Befreiung von der Rezeptgebühr und den vom Vorstand der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Richtlinien über die Befreiung von der Kostenbeteiligung im Umfang seiner Anträge vom 17.1.2005 und 17.4.2007 von der Kostenbeteiligung und von Rezeptgebühren befreit ist."

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Wesentliche zusammengefasst - aus, die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe gemäß § 410 ASVG i.V.m. §§ 194, 86 Abs. 6 lit. d und 92 Abs. 5 GSVG mit Bescheid vom 23. September 2005 den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid binnen offener Frist Einspruch erhoben.Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - auf das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Wesentliche zusammengefasst - aus, die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt habe gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 194, 86, Absatz 6, Litera d und 92 Absatz 5, GSVG mit Bescheid vom 23. September 2005 den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid binnen offener Frist Einspruch erhoben.

Die belangte Behörde fasste im angefochtenen Bescheid auch den "bisherigen Verfahrensverlauf" zusammen. Demnach habe der Beschwerdeführer am 12. Juni 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr und den Kostenanteilen gestellt, der mit Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 12. Dezember 2001 abgewiesen worden sei. Der dagegen erhobene Einspruch sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 2002 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 2004 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden.

Am 17. Jänner 2005 habe der Mitbeteiligte neuerlich (bei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt) einen Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr gestellt.

Mit Ersatzbescheid vom 5. August 2005 habe die belangte Behörde den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 12. Dezember 2001 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 23. September 2005 habe die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt daraufhin den Antrag des Mitbeteiligten vom 12. Juni 2001 nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (mit gleicher Geschäftszahl) habe die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt auch den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 abgelehnt.

Der Mitbeteiligte habe gegen beide Bescheide der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 23. September 2005 "optisch ident" wirkende Einsprüche erhoben.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 habe die belangte Behörde dem Einspruch, der sich gegen die Abweisung des Antrags vom 12. Juni 2001 richtete, Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte "seit 12.6.2001 bis auf weiteres" von der Kostenbeteiligung und von Rezeptgebühren befreit sei.

Über den zweiten Einspruch des Mitbeteiligten - jenen, der sich gegen die mit gesondertem Bescheid erfolgte Abweisung des Antrages vom 17. Jänner 2005 richte - habe die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 des nunmehr angefochtenen Bescheides entschieden.

In der Folge begründet die belangte Behörde näher, aus welchen Gründen sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und von den Rezeptgebühren habe.

Dabei führt die belangte Behörde unter anderem aus, sie halte es für geboten, "mit ihrer Beurteilung an jener des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.12.2005 anzuschließen". Sie stellt in der Folge dar, wie sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung dargestellt habe und kommt zum Ergebnis, dass objektiv eine Verschlechterung (seit der ersten Antragstellung im Jahr 2001) zu verzeichnen sei und die belangte Behörde "verglichen mit dem Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 15.12.2005 für die Anträge vom 17.1.2005 und 17.4.2007 eine verschlechterte Sachlage bei unveränderter Rechtslage" vorfinde. Die belangte Behörde halte es daher für geboten, bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Mitbeteiligten auf jener ihres Bescheides vom 15. Dezember 2005 aufzubauen, die darin verfolgte Argumentationslinie zu übernehmen und dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde zu legen. Es wäre rechtlich verfehlt, den Sachverhalt von Grund auf neu zu beurteilen.

Wörtlich heißt es sodann im angefochtenen Bescheid:

"Infolge des nach österreichischem Recht garantierten Rechtsschutzinteresses einer Verfahrenspartei und der Rechtskraftwirkung von Bescheiden hält die Einspruchsbehörde ein Abgehen von der im Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. 12. 2005 getroffenen Rechtsansicht für rechtlich unzulässig:

Die geltende Rechtsordnung schützt grundsätzlich das Vertrauen einer Partei darauf, dass ein rechtmäßiger Gesetzesvollzug bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch in Zukunft beibehalten wird, käme es doch einer ungerechtfertigten und unbegründbaren Akt der Willkür gleich, wenn die zur Entscheidung berufene idente Behörde bei unveränderter Rechtslage aus einer zumindest gleichen, im Gegenstand sogar verschlechterten Sachlage eine verglichen mit ihrer rechtskräftigen Vorentscheidung inhaltlich konträre (für die Partei nachteilige) Rechtsfolge ableiten würde.

Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet nämlich neben dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug in materieller Hinsicht die Bindung von Parteien, aber auch Entscheidungsträgern an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid (vgl. VwGH 23.4.2003, Zl. 2000/08/0040). Nachdem im Gegenstand nicht davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Rechtes an den (Mitbeteiligten) im Bescheid vom 15.12.2005 rechtswidrig erfolgte, und somit von einem wohlerworbenen Recht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen ist, ist die Behörde bei gleich gebliebener Rechtslage nicht berechtigt, über einen Antrag eine anders lautende Entschidung zu fällen, wenn einem inhaltsgleichen Ansuchen bereits einmal stattgegeben worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - konkret sogar eine Verschlechterung der verfahrenswesentlichen Umstände - behauptet und erwiesen worden ist."Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet nämlich neben dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug in materieller Hinsicht die Bindung von Parteien, aber auch Entscheidungsträgern an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid vergleiche , VwGH 23.4.2003, Zl. 2000/08/0040). Nachdem im Gegenstand nicht davon auszugehen ist, dass die Zuerkennung des Rechtes an den (Mitbeteiligten) im Bescheid vom 15.12.2005 rechtswidrig erfolgte, und somit von einem wohlerworbenen Recht im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen ist, ist die Behörde bei gleich gebliebener Rechtslage nicht berechtigt, über einen Antrag eine anders lautende Entschidung zu fällen, wenn einem inhaltsgleichen Ansuchen bereits einmal stattgegeben worden und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - konkret sogar eine Verschlechterung der verfahrenswesentlichen Umstände - behauptet und erwiesen worden ist."

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt beantragt in ihrer Beschwerde die Aufhebung von Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie der Mitbeteiligte, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat auf die Gegenschrift der belangten Behörde repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "subjektiven Recht der Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit von Bescheiden" verletzt.

Sie habe den Antrag des Mitbeteiligten auf Befreiung von der Kostenbeteiligung und der Rezeptgebühr vom 17. Jänner 2005 mit Bescheid vom 23. September 2005 abgelehnt. Mit Bescheid vom selben Tag habe sie - mit gesondertem Bescheid - auch einen entsprechenden Antrag des Mitbeteiligten vom 12. Juni 2001 abgelehnt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Oktober 2005 sei der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt ein direkt bei der belangten Behörde eingebrachter Einspruch übermittelt worden. Mit diesem Einspruch sei ausdrücklich jener Bescheid bekämpft worden, welcher den Antrag vom 12. Juni 2001 erledigt habe. Ein Einspruch gegen den zweiten Bescheid, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 erledigt worden sei, sei hingegen "weder bei der belangten Behörde noch bei der Beschwerdeführerin" eingebracht worden; dieser Bescheid sei daher unbekämpft geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

2. Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift dieser Darlegung entgegen und verweist auf Aktenbestandteile, aus denen sich ergebe, dass auch gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 erledigt wurde, ein zweiter Einspruch rechtzeitig erhoben worden sei.

Die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt hat darauf repliziert und neuerlich auf ihren Verfahrensstandpunkt verwiesen. Sie macht in dieser Äußerung geltend, dass bei ihr nur ein Einspruch (nämlich jener betreffend den Bescheid, mit dem der Antrag des Mitbeteiligten vom 12. Juni 2001 abgelehnt wurde) eingelangt sei, was auch durch ihren Verfahrensakt nachgewiesen werden könne.

3. Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 412 Abs. 1 ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten. 3. Gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412, Absatz eins, ASVG können Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Einspruch des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt vom 23. September 2005, mit dem über den Antrag des Mitbeteiligten vom 17. Jänner 2005 abgesprochen wurde, bei der belangten Behörde am 17. Oktober eingelangt ist. Der Einspruch wurde mit einem Eingangsstempel der belangten Behörde vom 17. Oktober 2005 versehen; außerdem wurde die Geschäftszahl und Ordnungsnummer vermerkt und das Geschäftsstück einem Bearbeiter zugeordnet und paraphiert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einspruch an die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet wurde und bei dieser auch eingelangt ist, oder ob ihr - wie dies der vorgelegte Akt der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt nahe zu legen scheint - lediglich der Einspruch gegen den Bescheid, mit dem über den Antrag des Mitbeteiligten vom 12. Juni 2001 abgesprochen wurde, tatsächlich zugekommen ist.

Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es nämlich nicht darauf an, ob dieser (allenfalls innerhalb der Einspruchsfrist) an den Versicherungsträger weitergeleitet wird und auch bei diesem einlangt, da die Einbringung bei der an sich unzuständigen Einspruchsbehörde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 412 Abs. 1 letzter Satz ASVG als Einbringung beim Versicherungsträger gilt und die Weiterleitung daher - anders als die Weiterleitung von Anbringen nach § 6 Abs. 1 AVG - nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Dass aber der Einspruch des Mitbeteiligten rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt ist und damit der mit diesem Einspruch bekämpfte Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt nicht in Rechtskraft erwachsen ist, steht auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes zweifelsfrei fest.Für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs kommt es nämlich nicht darauf an, ob dieser (allenfalls innerhalb der Einspruchsfrist) an den Versicherungsträger weitergeleitet wird und auch bei diesem einlangt, da die Einbringung bei der an sich unzuständigen Einspruchsbehörde kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 412, Absatz eins, letzter Satz ASVG als Einbringung beim Versicherungsträger gilt und die Weiterleitung daher - anders als die Weiterleitung von Anbringen nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG - nicht auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Dass aber der Einspruch des Mitbeteiligten rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt ist und damit der mit diesem Einspruch bekämpfte Bescheid der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt nicht in Rechtskraft erwachsen ist, steht auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes zweifelsfrei fest.

4. Die belangte Behörde hat mit rechtskräftigem, von der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005, der nach den vorgelegten Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt am 19. Dezember 2005 zugestellt wurde, ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte "seit 12.6.2001 bis auf weiteres von Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren befreit ist."

Mangels Anführung eines ausdrücklichen Endzeitpunktes ist der Spruch dieses Bescheides so zu verstehen, dass damit einerseits ein Abspruch über den gesamten Zeitraum seit dem 12. Juni 2001 bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides vom 15. Dezember 2005 und darüber hinaus ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Einhebung des Kostenanteils gemäß § 86 Abs. 6 lit. d GSVG bzw. der Rezeptgebühr gemäß § 92 Abs. 5 GSVG für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kein Änderung erfahren, erfolgt ist (vgl. zum Abspruch "bis laufend" in einer Angelegenheit der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0223).Mangels Anführung eines ausdrücklichen Endzeitpunktes ist der Spruch dieses Bescheides so zu verstehen, dass damit einerseits ein Abspruch über den gesamten Zeitraum seit dem 12. Juni 2001 bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides vom 15. Dezember 2005 und darüber hinaus ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Einhebung des Kostenanteils gemäß Paragraph 86, Absatz 6, Litera d, GSVG bzw. der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 92, Absatz 5, GSVG für jenen Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse kein Änderung erfahren, erfolgt ist vergleiche , zum Abspruch "bis laufend" in einer Angelegenheit der Pflichtversicherung das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 93/08/0223).

Mit der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides vom 15. Dezember 2005 war daher - rechtskräftig - entschieden, dass der Mitbeteiligte seit 21. Juni 2001 bis zumindest zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rezeptgebühr und von der Kostenbeteiligung nach dem GSVG erfüllte. Damit war aber auch der Antrag des Mitbeteiligten auf Befreiung von der Rezeptgebühr und der Kostenbeteiligung vom 17. Jänner 2005, gegen dessen Ablehnung durch die beschwerdeführende Sozialversicherungsanstalt der Mitbeteiligte Einspruch erhoben hatte, der Sache nach miterledigt, zumal sich dieser Antrag auch nicht auf mehr richten konnte, als die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2005 entschieden hat. Die belangte Behörde hat, wie aus der oben wiedergegebenen Begründung hervorgeht, zutreffend erkannt, dass sie an ihren rechtskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2005 gebunden ist. Sie hätte den hier verfahrensgegenständlichen Einspruch - da sie darüber mit dem Bescheid vom 15. Dezember 2005 noch nicht ausdrücklich abgesprochen hatte - daher mangels Rechtsschutzinteresse zurückzuweisen gehabt.

Die beschwerdeführende Partei war jedoch schon im Hinblick darauf, dass mit dem von ihr nicht bekämpften Bescheid vom 15. Dezember 2005 ein Abspruch über den gesamten Zeitraum vom 12. Juni 2001 bis zur Erlassung des Bescheides vom 15. Dezember 2005 und darüber hinaus für jenen weiteren Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderungen erfahren, vorlag, durch den Spruchpunkt 1 des nun angefochtenen Bescheides nicht in ihren geltend gemachten Rechten verletzt.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. Juni 2009

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080274.X00

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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