TE Vwgh Beschluss 2009/7/2 2009/12/0093

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z2;
B-VG Art132;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in den Beschwerdesachen des G G in D, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutsch Wagram in 2232 Deutsch Wagram, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht 1. betreffend Anträge im Zusammenhang mit der Abberufung vom Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten und 2. in Angelegenheiten der Ruhegenussbemessung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

In der zur hg. Zl. 2009/12/0093 protokollierten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm mit Dienstauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D (im Folgenden Bezeichnung der Gemeindebehörde ohne diesen Zusatz) vom 29. Dezember 2006 mitgeteilt worden, dass er vom Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten abberufen und gleichzeitig auf den Dienstposten des Dienstzweiges 69/71 versetzt werde. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass ihm gemäß § 18 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 mit Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe gebühre, die sich ergäbe, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre. Aus diesem Anlass sei ihm seine Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe VI genannt und gleichzeitig bekannt gegeben worden, dass eine Ausgleichszulage nicht gebühre.In der zur hg. Zl. 2009/12/0093 protokollierten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm mit Dienstauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D (im Folgenden Bezeichnung der Gemeindebehörde ohne diesen Zusatz) vom 29. Dezember 2006 mitgeteilt worden, dass er vom Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten abberufen und gleichzeitig auf den Dienstposten des Dienstzweiges 69/71 versetzt werde. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass ihm gemäß Paragraph 18, Absatz 3, der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 mit Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens ein Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe gebühre, die sich ergäbe, wenn die Betrauung mit der Funktion nicht erfolgt wäre. Aus diesem Anlass sei ihm seine Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe römisch sechs genannt und gleichzeitig bekannt gegeben worden, dass eine Ausgleichszulage nicht gebühre.

Dagegen habe er mit Schreiben vom 21. März 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass die Abberufung vom Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten sowie die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe VI willkürlich und ungesetzlich gewesen sei bzw. habe er um bescheidmäßige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ersucht.Dagegen habe er mit Schreiben vom 21. März 2007 Beschwerde eingelegt und beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass die Abberufung vom Funktionsdienstposten des leitenden Gemeindebediensteten sowie die Einreihung in die Leistungsverwendungsgruppe römisch sechs willkürlich und ungesetzlich gewesen sei bzw. habe er um bescheidmäßige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ersucht.

Über diesen Antrag, welcher nachweislich beim Bürgermeister eingelangt sei, sei ohne ersichtlichen Grund nicht entschieden worden. Er sei daher gezwungen gewesen, mittels Devolutionsantrages den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Stadtrat als gemäß § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Bürgermeister übergeordnete Behörde zu erwirken. Dieser Devolutionsantrag sei beim Stadtrat am 4. März 2008 eingelangt. Auch der Stadtrat habe wiederum ohne ersichtlichen Grund innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist nicht entschieden. Er sei daher neuerlich gezwungen gewesen, mittels Devolutionsantrages vom 5. September 2008 den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinderat als gemäß § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Stadtrat übergeordnete Behörde zu erwirken.Über diesen Antrag, welcher nachweislich beim Bürgermeister eingelangt sei, sei ohne ersichtlichen Grund nicht entschieden worden. Er sei daher gezwungen gewesen, mittels Devolutionsantrages den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Stadtrat als gemäß Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Bürgermeister übergeordnete Behörde zu erwirken. Dieser Devolutionsantrag sei beim Stadtrat am 4. März 2008 eingelangt. Auch der Stadtrat habe wiederum ohne ersichtlichen Grund innerhalb der gesetzlichen Sechsmonatsfrist nicht entschieden. Er sei daher neuerlich gezwungen gewesen, mittels Devolutionsantrages vom 5. September 2008 den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinderat als gemäß Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Stadtrat übergeordnete Behörde zu erwirken.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 2. Oktober 2008, der seiner Vertreterin am 8. Oktober 2008 zugestellt worden sei, seien seine Anträge als unzulässig zurückgewiesen worden.

Dagegen habe er fristgerecht mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung als Aufsichtsbehörde erhoben, wobei beantragt worden sei, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache an die Stadtgemeinde D. zurückzuverweisen.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2009 sei seiner Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, auf Grund des von ihm eingebrachten Devolutionsantrages vom 5. September 2008, eingelangt am 9. September 2008, sei der Gemeinderat zur Entscheidung berufen gewesen und nicht der Stadtrat.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 9. März 2009 sei seiner Vorstellung gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, auf Grund des von ihm eingebrachten Devolutionsantrages vom 5. September 2008, eingelangt am 9. September 2008, sei der Gemeinderat zur Entscheidung berufen gewesen und nicht der Stadtrat.

Trotz dieses Umstandes habe die belangte Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden.

In der zur hg. Zl. 2009/12/0094 protokollierten Beschwerde wird vorgebracht, mit Bescheid vom 10. August 2007, erlassen durch den Bürgermeister, sei das Ausmaß des Ruhegenusses des Beschwerdeführers festgelegt worden. Dagegen habe er fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und zwar am 4. Oktober 2007. Über diese Berufung, welche nachweislich beim Stadtrat eingelangt sei, sei nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist entschieden worden.

Er sei daher gezwungen gewesen, mit Devolutionsantrag vom 4. August 2008 den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinderat als gemäß § 60 NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Stadtrat übergeordnete Behörde zu erwirken.Er sei daher gezwungen gewesen, mit Devolutionsantrag vom 4. August 2008 den Übergang der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinderat als gemäß Paragraph 60, NÖ Gemeindeordnung 1973 dem Stadtrat übergeordnete Behörde zu erwirken.

Mit Bescheid des Stadtrates vom 2. Oktober 2008, seiner Vertreterin am 10. Oktober 2008 zugestellt, sei seine Berufung vom 4. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht am 20. Oktober 2008 Vorstellung bei der Niederösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde eingebracht. Mit Bescheid vom 19. März 2009 sei seiner Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen worden. In der Begründung habe die Aufsichtsbehörde unter anderem ausgeführt, auf Grund seines Devolutionsantrages vom 4. August 2008, eingelangt am 6. August 2008, sei der Gemeinderat zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters zuständig geworden, sodass der Stadtrat als unzuständige Behörde entschieden habe.Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht am 20. Oktober 2008 Vorstellung bei der Niederösterreichischen Landesregierung als Aufsichtsbehörde eingebracht. Mit Bescheid vom 19. März 2009 sei seiner Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen worden. In der Begründung habe die Aufsichtsbehörde unter anderem ausgeführt, auf Grund seines Devolutionsantrages vom 4. August 2008, eingelangt am 6. August 2008, sei der Gemeinderat zur Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters zuständig geworden, sodass der Stadtrat als unzuständige Behörde entschieden habe.

Dennoch sei seitens des Gemeinderates nicht innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht (Anm.: das trifft hier nicht zu), nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht Anmerkung, das trifft hier nicht zu), nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gemäß Art. 118 Abs. 3 Z. 2 B-VG fällt die Ausübung der Diensthoheit über die Gemeindebediensteten unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Gemäß Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 2, B-VG fällt die Ausübung der Diensthoheit über die Gemeindebediensteten unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

§ 60 Abs. 1 und 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000- 12, lautet: Paragraph 60, Absatz eins, und 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt , Nr. 1000- 12, lautet:

"§ 60

Instanzenzug

  1. (1)Absatz eins,Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht

1.

gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),gegen Bescheide des Bürgermeisters (des Gemeindeamtes gemäß Paragraph 42, Absatz 3,) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

 

 

2.

gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat.

Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.nach Ziffer eins, ist eine weitere Berufung unzulässig.

  1. (2)Absatz 2,Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

1.

gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

 

 

2.

gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Z. 1Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins

ist eine Berufung unzulässig."

Gemäß § 61 Abs. 1 erster Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Stammfassung kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, erster Satz NÖ Gemeindeordnung 1973 in der Stammfassung kann derjenige, der durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben.

In beiden hier vorliegenden Beschwerdefällen hat die Niederösterreichische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde Bescheide der Gemeinde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier maßgeblichen Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 bereits ausgeführt, dass diese eine ausdrückliche Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde nicht enthalte. Zur Klärung dieser Wirkung sei im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes § 42 Abs. 3 VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. Im Hinblick auf die Frage der Entscheidungspflicht in Bezug auf durch die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes und betreffend die Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde wieder offene Berufungen, Vorstellungen oder Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde neu zu laufen beginnt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196 mzwN). Die in den vorliegenden Vorstellungsverfahren durch die Landesregierung erfolgten Aufhebungen der Entscheidungen des Stadtrates hatten in Bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über die nunmehr wieder offenen Anträge die Folge, dass die in § 27 VwGG bzw. in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung mit der Zustellung der aufhebenden und zurückverweisenden Bescheide neu zu laufen begann.In beiden hier vorliegenden Beschwerdefällen hat die Niederösterreichische Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde Bescheide der Gemeinde aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur hier maßgeblichen Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973 bereits ausgeführt, dass diese eine ausdrückliche Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde nicht enthalte. Zur Klärung dieser Wirkung sei im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 42, Absatz 3, VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. Im Hinblick auf die Frage der Entscheidungspflicht in Bezug auf durch die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes und betreffend die Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde wieder offene Berufungen, Vorstellungen oder Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde neu zu laufen beginnt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0196 mzwN). Die in den vorliegenden Vorstellungsverfahren durch die Landesregierung erfolgten Aufhebungen der Entscheidungen des Stadtrates hatten in Bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über die nunmehr wieder offenen Anträge die Folge, dass die in Paragraph 27, VwGG bzw. in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung mit der Zustellung der aufhebenden und zurückverweisenden Bescheide neu zu laufen begann.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung von Bescheiden der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde beginnt (vgl. für das Abgabenverfahren z.B. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195 und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0190). Da in den hier vorliegenden Beschwerdefällen die Vorstellungsbescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 2009 (Zl. 2009/12/0093) und vom 19. März 2009 (Zl. 2009/12/0094) stammen, war die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerden (jeweils am 11. Mai 2009) jedenfalls noch nicht abgelaufen.In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung von Bescheiden der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde beginnt vergleiche , für das Abgabenverfahren z.B. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195 und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0190). Da in den hier vorliegenden Beschwerdefällen die Vorstellungsbescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. März 2009 (Zl. 2009/12/0093) und vom 19. März 2009 (Zl. 2009/12/0094) stammen, war die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerden (jeweils am 11. Mai 2009) jedenfalls noch nicht abgelaufen.

Die Beschwerden waren daher schon ausgehend von deren Inhalt in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher schon ausgehend von deren Inhalt in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 2. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120093.X00

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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