TE Vwgh Beschluss 2009/7/3 2009/17/0096

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über den Antrag auf Wiederaufnahme in der Rechtssache Zl. 2009/17/0046, betreffend Nachlass bzw. Stundung von Sachverständigengebühren des JH in W, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG wird dem Antrag statt gegeben und das mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2009/17/0046, eingestellte Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG wird dem Antrag statt gegeben und das mit Beschluss vom 23. April 2009, Zl. 2009/17/0046, eingestellte Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

Begründung

Mit seiner am 16. März 2009 zur Post gegebenen Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Jänner 2009. Der Beschwerde war zunächst der angefochtene Bescheid nicht angeschlossen. Vor Abfertigung eines am 19. März 2009 vom Berichter gezeichneten Verbesserungsauftrages legte der Beschwerdeführer sodann mit gesondertem Schriftsatz den angefochtenen Bescheid vor.

Der Berichter änderte daraufhin den Verbesserungsauftrag dahingehend, dass nicht die Vorlage des Bescheids und zweier weiterer Ausfertigungen des Bescheids aufgetragen wurde, sondern nur die Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen verlangt wurde.

Der Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit einem am 7. April 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz entsprach der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag durch Vorlage zweier weiterer Ausfertigungen des Bescheides und der zusätzlich aufgetragenen Vorlage einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde für die weitere Partei.

Mit Beschluss vom 23. April 2009 stellte der Verwaltungsgerichtshof daraufhin das Verfahren ein, weil dem Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen, durch die Vorlage von bloß zwei weiteren Ausfertigungen (und nicht der ersten Ausfertigung des Bescheids) nicht vollständig entsprochen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 beantragt der Beschwerdeführer nunmehr die Aufhebung dieses Einstellungsbeschlusses mit der Begründung, dass "Unregelmäßigkeiten im Bereich der Briefabfertigung des Verwaltungsgerichtshofes" vorgelegen seien und dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes Verschulden treffe. Der Verwaltungsgerichtshof müsste tatsächlich drei Kopien des angefochtenen Bescheids erhalten haben.

Vorgelegt werden eidesstättige Erklärungen von Frau MS und Herrn MMag. SZ.

Wie sich aus der vorgelegten eidesstättigen Erklärung von MMag. Z und dem hg. Akt zur Zl. 2009/17/0046 ergibt, wurde dem vom Berichter am 31. März korrigierten Verbesserungsauftrag die in der Zwischenzeit vorgelegte Kopie des angefochtenen Bescheides nicht beigelegt. Dem Auftrag, die zurückgestellte Beschwerde samt ihren Beilagen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) wieder vorzulegen, konnte daher hinsichtlich der zwar nicht mit der Beschwerde, jedoch mit gesondertem Schriftsatz vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides nicht entsprochen werden.

Der Beschluss vom 23. April 2009 auf Einstellung des Verfahrens beruhte somit auf der nicht vom Beschwerdeführer verschuldeten irrigen Annahme, dass dem Verbesserungsauftrag nicht vollständig entsprochen worden sei, und damit auf der irrigen Annahme der Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde.

Der vorliegende Antrag war daher als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen.

Es war ihm nach dem Vorgesagten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattzugeben.Es war ihm nach dem Vorgesagten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG stattzugeben.

Wien, am 3. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170096.X00

Im RIS seit

28.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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