Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/18/0246Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über den Antrag des H B in G, geboren am 21. Juni 1973, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist im hg. Verfahren Zl. 2009/18/0057, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juli 2008, Zl. Senat-AB-08-1043, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über den Antrag des H B in G, geboren am 21. Juni 1973, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist im hg. Verfahren Zl. 2009/18/0057, sowie über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juli 2008, Zl. Senat-AB-08-1043, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0057- 5, wurde das Verfahren über die vom nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juli 2008 betreffend Aufenthaltsverbot gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der an ihn gerichteten Aufforderung vom 6. März 2009, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, dadurch nicht fristgerecht nachgekommen war, dass er den mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellten angefochtenen Bescheid nicht wieder vorgelegt hatte. 1. Mit dem hg. Beschluss vom 11. Mai 2009, Zl. 2009/18/0057- 5, wurde das Verfahren über die vom nunmehrigen Wiedereinsetzungswerber erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juli 2008 betreffend Aufenthaltsverbot gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der an ihn gerichteten Aufforderung vom 6. März 2009, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, dadurch nicht fristgerecht nachgekommen war, dass er den mit dem Verbesserungsauftrag zurückgestellten angefochtenen Bescheid nicht wieder vorgelegt hatte.
2. Im vorliegenden, rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag wird Folgendes vorgebracht:
"a) Die Beschwerde vom 06.04.2009 ist am 07.04.2009 per Einschreiben an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden, wobei die am Deckblatt ausgewiesene Beilage ein Konvolut bestehend aus dem Schreiben der BH Wiener Neustadt vom 30.07.2008, dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29.07.2008 und der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde vom 27.02.2009 umfassen hätte sollen.
Der Schriftsatz samt dieser Beilage, die eben auch den Bescheid des UVS mitumfasst hat, ist dem Verfahrenshilfevertreter von der Sekretärin R N in der Unterschriftsmappe vorgelegt worden und der Verfahrenshilfevertreter hat sowohl den Inhalt des Schriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Beilage kontrolliert und dann den Schriftsatz unterfertigt.
Wie sich nun herausgestellt hat, ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Kanzleimitarbeiterin R N, die bereits über jahrelange Berufserfahrung verfügt und bislang ausnahmslos äußerst zuverlässig und gewissenhaft gewesen ist, bei der Postabfertigung bzw. Kuvertierung offensichtlich insofern ein Fehler unterlaufen, indem sie lediglich die letzte Seite des vorbereiteten Konvoluts, nämlich die unverbesserte zurückgestellte Beschwerde, mit versendet hat, anstatt das gesamte Konvolut beizulegen.
Dieses einmalige Fehlverhalten ist zwar dem Verfahrenshilfevertreter, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stellt auch lediglich einen minderen Grad des Versehens dar, das auch der gewissenhaftesten Mitarbeiterin unterlaufen kann. Für den Verfahrenshilfevertreter hat es sich dabei jedenfalls um ein unvorhersehbares Ereignis gehandelt, da es bislang noch nie zu einem ähnlich gelagerten Vorfall gekommen ist und dies gerade bei dieser Mitarbeiterin in keinster Weise zu erwarten gewesen wäre.
Auf diesen Vorfall angesprochen konnte sich Frau N dieses Versehen nur so erklären, dass sie aufgrund der Ausführung in der Beschwerde unter Punkt I., wonach lediglich auf die Wiedervorlage des Beschwerdeschriftsatzes Bezug genommen worden ist, irrtümlich angenommen hat, dass eben auch nur dieser unverbesserte Beschwerdeschriftsatz wiedervorzulegen ist, obwohl sie bei der Unterschriftsmappe noch das gesamte Konvolut (inklusive dem Bescheid des UVS) dem Verfahrenshilfevertreter vorgelegt hat. Das ansonsten sehr vorteilhafte selbständige Mitdenken der Mitarbeiterin hat sich leider in diesem einen Fall als nachteilig erwiesen.Auf diesen Vorfall angesprochen konnte sich Frau N dieses Versehen nur so erklären, dass sie aufgrund der Ausführung in der Beschwerde unter Punkt römisch eins., wonach lediglich auf die Wiedervorlage des Beschwerdeschriftsatzes Bezug genommen worden ist, irrtümlich angenommen hat, dass eben auch nur dieser unverbesserte Beschwerdeschriftsatz wiedervorzulegen ist, obwohl sie bei der Unterschriftsmappe noch das gesamte Konvolut (inklusive dem Bescheid des UVS) dem Verfahrenshilfevertreter vorgelegt hat. Das ansonsten sehr vorteilhafte selbständige Mitdenken der Mitarbeiterin hat sich leider in diesem einen Fall als nachteilig erwiesen.
Beweis: Einvernahme des Verfahrenshilfevertreters Mag. Stefan Schmidbauer, R N, p.A. des Verfahrenshilfevertreters, als Zeugin."
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. 1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liege, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 46 Abs. 1 VwGG ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht jener Bediensteten gegenüber unterlassen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes einer Kanzleiangestellten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht jener Bediensteten gegenüber unterlassen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177).
Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes ist so einzurichten, dass u.a. auch die vollständig und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht umfasst in einem solchen Fall auch die geeignete Überwachung des Fertigmachens der Postsendung zur Abgabe und die Überprüfung der Vollständigkeit der an den Verwaltungsgerichtshof in Befolgung des Verbesserungsauftrages übermittelten Aktenstücke. Unterläuft jedoch der sonst verlässlichen Kanzleibediensteten erst nach der Unterfertigung und Kontrolle eines fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so ist dieser, sofern nicht nach der konkreten Fallgestaltung ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, nicht dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) als Verschulden zuzurechnen.
Der Begriff des minderen Grad des Versehens im § 46 Abs. 1 VwGG ist der leichten Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Das zumutbare Ausmaß an Aufmerksamkeit darf nicht so extrem unterschritten werden, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt. An einen rechtskundigen Parteienvertreter ist allerdings ein strengeres Maß anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.Der Begriff des minderen Grad des Versehens im Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist der leichten Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Das zumutbare Ausmaß an Aufmerksamkeit darf nicht so extrem unterschritten werden, dass sich darauf das Urteil auffallender Sorglosigkeit gründen lässt. An einen rechtskundigen Parteienvertreter ist allerdings ein strengeres Maß anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsanträgen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) gedeckt ist. Wird als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleibediensteten des einschreitenden Rechtsanwaltes geltend gemacht, so muss immer auch dargelegt werden, dass es zur Fehlleistung der Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die den Rechtsanwalt im Sinn der obigen Ausführungen obliegende Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten worden seien.
2. Bewertet man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nach diesen rechtlichen Grundsätzen, so ist dem Rechtsvertreter eine nicht nur einen minderen Grad des Versehens bildende Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten. Auch wenn nach den Behauptungen des Rechtsvertreters dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Mängelbehebungsschreiben, das von ihm unterfertigt worden war, sämtliche Beilagen angeschlossen waren, hätte der Rechtsvertreter nicht nur die missverständliche Bezugnahme unter Punkt I. auf Seite 2, sondern auch die Angabe "1 Beilage" auf Seite 1 des zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatzes vom 6. April 2009 weglassen oder entsprechend ergänzen müssen, sodass erkennbar gewesen wäre, dass nicht nur eine Beilage, nämlich die zurückgestellte Beschwerde, sondern zwei Beilagen, nämlich auch der angefochtene Bescheid, zu übermitteln gewesen wären. Mangels einer solchen Ergänzung hat die Angabe auf dem Mängelbehebungsschriftsatz auf Seite 1 "1 Beilage" und unter Punkt I. auf Seite 2 offensichtlich dazu geführt, dass von der damit befassten Kanzleikraft bei der Kuvertierung nur die zurückgestellte Beschwerde dem Mängelbehebungsschreiben angeschlossen wurde. Es genügt zwar grundsätzlich, dass dem Mängelbehebungsschriftsatz im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes die entsprechenden anzuschließenden Unterlagen beiliegen und der Schriftsatz so der Kanzleikraft zur Kuvertierung weitergegeben wird, wenn aber sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Schriftsatzes eine Angabe über die angeschlossenen Unterlagen erfolgt, dann muss der Vertreter darauf achten, dass die Angabe den anzuschließenden Unterlagen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinem Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe der dem Schriftsatz anzuschließenden Unterlagen im Mängelbehebungsschriftsatz selbst ein Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Mängelbehebung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. dazu nochmals den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005). 2. Bewertet man das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag nach diesen rechtlichen Grundsätzen, so ist dem Rechtsvertreter eine nicht nur einen minderen Grad des Versehens bildende Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten. Auch wenn nach den Behauptungen des Rechtsvertreters dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Mängelbehebungsschreiben, das von ihm unterfertigt worden war, sämtliche Beilagen angeschlossen waren, hätte der Rechtsvertreter nicht nur die missverständliche Bezugnahme unter Punkt römisch eins. auf Seite 2, sondern auch die Angabe "1 Beilage" auf Seite 1 des zur Mängelbehebung eingebrachten Schriftsatzes vom 6. April 2009 weglassen oder entsprechend ergänzen müssen, sodass erkennbar gewesen wäre, dass nicht nur eine Beilage, nämlich die zurückgestellte Beschwerde, sondern zwei Beilagen, nämlich auch der angefochtene Bescheid, zu übermitteln gewesen wären. Mangels einer solchen Ergänzung hat die Angabe auf dem Mängelbehebungsschriftsatz auf Seite 1 "1 Beilage" und unter Punkt römisch eins. auf Seite 2 offensichtlich dazu geführt, dass von der damit befassten Kanzleikraft bei der Kuvertierung nur die zurückgestellte Beschwerde dem Mängelbehebungsschreiben angeschlossen wurde. Es genügt zwar grundsätzlich, dass dem Mängelbehebungsschriftsatz im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes die entsprechenden anzuschließenden Unterlagen beiliegen und der Schriftsatz so der Kanzleikraft zur Kuvertierung weitergegeben wird, wenn aber sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Schriftsatzes eine Angabe über die angeschlossenen Unterlagen erfolgt, dann muss der Vertreter darauf achten, dass die Angabe den anzuschließenden Unterlagen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinem Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe der dem Schriftsatz anzuschließenden Unterlagen im Mängelbehebungsschriftsatz selbst ein Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Mängelbehebung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche , dazu nochmals den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005).
Darüber hinaus wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal vorgebracht, der Kanzleibetrieb sei derart organisiert, dass nach Unterfertigung eines Schriftstückes durch den Rechtsanwalt von der Kanzleikraft ohne Rücksprache mit diesem keine Änderungen mehr vorgenommen werden dürften.
Schlagworte
Frist Besondere Rechtsgebiete Einwendung der entschiedenen Sache MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180245.X00Im RIS seit
10.12.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009