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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/18/0234Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A Z A G E L in W, geboren am 16. April 1977, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2009, Zl. E1/88.814/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, und 2. die Beschwerde gegen diesen Bescheid den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A Z A G E L in W, geboren am 16. April 1977, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2009, Zl. E1/88.814 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, und 2. die Beschwerde gegen diesen Bescheid den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009, das am 12. Mai 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, brachte der Beschwerdeführer, laut seinen Angaben ein ägyptischer Staatsangehöriger, vor, dass er in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit "bis jetzt" vom Rechtsanwalt Dr. W. vertreten worden sei und diesen während seiner Abwesenheit mit der Erledigung seiner fremdenrechtlichen Angelegenheit betraut habe. Am 19. Jänner 2009 habe der genannte Rechtsvertreter offensichtlich "den Berufungsbescheid" zugestellt erhalten, ihn (den Beschwerdeführer) jedoch hievon nicht verständigt und auch nicht selbstständig eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, sodass er (der Beschwerdeführer) völlig schuldlos die Frist zur Erhebung der Beschwerde versäumt habe. Unter einem hole er auch den Inhalt der Beschwerde nach und führe aus, er habe gedacht, dass er als Student im Geringfügigkeitsbereich eine berufliche Tätigkeit entfalten könne. Dies sei ihm jedoch nicht zugestanden worden, sondern er sei mit einem zehnjährigen Aufenthaltsverbot belegt worden. Er ersuche daher, von dem Berufungsbescheid "Abstand zu nehmen" und das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
Mit hg. Schreiben vom 25. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, eine Kopie des anzufechtenden Bescheides vorzulegen und mitzuteilen, ob er allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragen und Beschwerde erheben wolle. Seinem Schreiben vom 11. Mai 2009 sei nicht zu entnehmen, gegen welchen konkreten Bescheid allenfalls die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigt sei.
Mit dem am 17. Juni 2009 an den Verwaltungsgerichtshof in Telekopie übermittelten und darüber hinaus zur Post gegebenen Schreiben stellte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in eventu "Nichtigkeitsbeschwerde" mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid "ersatzlos aufzuheben". Dieser Schriftsatz wurde lediglich in einfacher Ausfertigung und ohne Vorlage einer Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides übermittelt.
Mit diesem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den angefochtenen Bescheid erst Anfang Mai 2009 erhalten habe, als er zu seinem früheren Vertreter gegangen sei und den Bescheid persönlich abgeholt habe. Seinen Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass ihm der Bescheid (gemeint: vorher) nicht zugegangen sei, weil er (der Beschwerdeführer) sich fast ein dreiviertel Jahr im Ausland aufgehalten habe. In der Sache selbst führe er aus, dass ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, keine Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens abgegeben zu haben, was beweise, dass er "keine Information" gehabt habe. Er stelle sohin den Antrag, nach Würdigung seiner vorgelegten Beweismittel das Verfahren wiederzueröffnen und ihm die Möglichkeit einer Beteiligung am Verfahren zu geben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
II.römisch zwei.
1. § 46 Abs. 1 und 3 VwGG lautet: 1. Paragraph 46, Absatz eins und 3 VwGG lautet:
"§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(...)
2. Der Beschwerdeführer hat erst mit seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2009 mit der hiefür notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt war die in § 46 Abs. 3 VwGG normierte Frist von zwei Wochen jedoch bereits verstrichen, hatte doch der Beschwerdeführer laut seinen Behauptungen den angefochtenen Bescheid Anfang Mai 2009 in Händen. 2. Der Beschwerdeführer hat erst mit seinem Schriftsatz vom 17. Juni 2009 mit der hiefür notwendigen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Zu diesem Zeitpunkt war die in Paragraph 46, Absatz 3, VwGG normierte Frist von zwei Wochen jedoch bereits verstrichen, hatte doch der Beschwerdeführer laut seinen Behauptungen den angefochtenen Bescheid Anfang Mai 2009 in Händen.
Aber selbst wenn man - wie der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 17. Juni 2009 meint - die Auffassung vertreten wollte, dass er bereits mit dem obgenannten Schreiben vom 11. Mai 2009 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt habe und sein Wiedereinsetzungsantrag daher nicht verspätet sei, wäre für seinen Standpunkt nichts gewonnen, dies aus folgenden Gründen:
Laut dem Vorbringen in diesem Schreiben wurde der angefochtene Bescheid am 19. Jänner 2009 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem Rechtsanwalt Dr. W., und damit dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 9 ZustG E 3c zitierte hg. Judikatur).Laut dem Vorbringen in diesem Schreiben wurde der angefochtene Bescheid am 19. Jänner 2009 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem Rechtsanwalt Dr. W., und damit dem Beschwerdeführer zugestellt vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 9, ZustG E 3c zitierte hg. Judikatur).
Nach der hg. Rechtsprechung treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller, weil der Vertretene grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss. Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/18/0184, mwN).Nach der hg. Rechtsprechung treffen die Folgen eines Versehens des Rechtsanwaltes den Antragsteller, weil der Vertretene grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, mithin auch eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis dem Vertretenen selbst zum Verschulden angerechnet werden muss. Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten vergleiche , zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/18/0184, mwN).
Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Versäumung der Beschwerdefrist im Wesentlichen lediglich geltend, dass sein damaliger Rechtsvertreter Dr. W. ihn von der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht verständigt und auch selbstständig keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Dass der Beschwerdeführer seinen damaligen Rechtsvertreter etwa damit beauftragt gehabt habe, gegen den erwarteten Berufungsbescheid jedenfalls Beschwerde zu erheben, oder dass er seinem damaligen Rechtsvertreter seine Zustellanschrift im Ausland zwecks Verständigung von der Erlassung des Berufungsbescheides mitgeteilt habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Sein Vorbringen enthält auch keine Behauptungen dahingehend, dass sein früherer Rechtsvertreter durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren.
Im Hinblick darauf und unter Zugrundelegung der vorzitierten Rechtsprechung mangelt es dem Wiedereinsetzungsantrag an der Behauptung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes, sodass diesem Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden sein kann.
3. Demzufolge war gemäß § 46 Abs. 4 VwGG dem Wiedereinsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben. 3. Demzufolge war gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG dem Wiedereinsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.
4. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid laut den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen Rechtsvertreter bereits am 19. Jänner 2009 zugestellt worden war, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Einbringung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid laut den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen Rechtsvertreter bereits am 19. Jänner 2009 zugestellt worden war, die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Frist zu ihrer Einbringung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2009
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180233.X00Im RIS seit
10.12.2009Zuletzt aktualisiert am
14.12.2009