TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/7 2009/18/0167

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2009
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litb;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §15 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I A in L, geboren am 5. September 1964, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. E1/23269/2008, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des römisch eins A in L, geboren am 5. September 1964, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner und Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Februar 2009, Zl. E1/23269/2008, betreffend Entziehung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer der am 7. März 2002 ausgestellte Reisepass gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b sowie § 15 Abs. 5 Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839 (im Folgenden: PassG), entzogen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer der am 7. März 2002 ausgestellte Reisepass gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, sowie Paragraph 15, Absatz 5, Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt , Nr. 839 (im Folgenden: PassG), entzogen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 1. September 2005 wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 25.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden. Ein Teil der Geldstrafe (im Ausmaß von EUR 20.000,--) sei gemäß §§ 26 Abs. 1 und 43a Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe zwischen 24. März und 8. April 2005 gewerbsmäßig über 400.000 Stück Zigaretten, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht worden seien, gekauft und verhandelt und dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei begangen.Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 1. September 2005 wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a und 46 Absatz eins, Litera a, Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 25.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt worden. Ein Teil der Geldstrafe (im Ausmaß von EUR 20.000,--) sei gemäß Paragraphen 26, Absatz eins und 43 a Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden. Der Beschwerdeführer habe zwischen 24. März und 8. April 2005 gewerbsmäßig über 400.000 Stück Zigaretten, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht worden seien, gekauft und verhandelt und dadurch die Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei begangen.

Weiters sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 2007 neuerlich wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der (teilweise versuchten) vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß den §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a, 13, 46 Abs. 1 lit. b FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe in Höhe von EUR 718.489,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer Wertersatzstrafe in Höhe von EUR 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate) verurteilt worden. Er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen zur Verwirklichung der Finanzvergehen beigetragen, indem er ein Lager für das Umladen von ca. 11 Mio. Stück Zigaretten besorgt, zur Verfügung gestellt und beim Ab- bzw. Umladen des Schmuggelgutes mitgeholfen habe. Weiters habe er zwischen April und September 2006 2 Mio. Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt und dadurch die Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der versuchten vorsätzlichen Monopolhehlerei begangen. Die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sei auf Grund der exorbitant hohen Menge des Schmuggelgutes sowie der organisierten und anteiligen Vorgangsweise der strafbaren Handlungen verhängt worden, wobei die verbüßte Vorhaft vom 12. Februar 2007 bis 6. April 2007 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden sei.Weiters sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. November 2007 neuerlich wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der (teilweise versuchten) vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß den Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13, 46 Absatz eins, Litera b, FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, einer Geldstrafe in Höhe von EUR 718.489,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu neun Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, sowie einer Wertersatzstrafe in Höhe von EUR 100.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate) verurteilt worden. Er habe im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen zur Verwirklichung der Finanzvergehen beigetragen, indem er ein Lager für das Umladen von ca. 11 Mio. Stück Zigaretten besorgt, zur Verfügung gestellt und beim Ab- bzw. Umladen des Schmuggelgutes mitgeholfen habe. Weiters habe er zwischen April und September 2006 2 Mio. Stück unverzollte und unversteuerte Zigaretten an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt und dadurch die Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der versuchten vorsätzlichen Monopolhehlerei begangen. Die unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sei auf Grund der exorbitant hohen Menge des Schmuggelgutes sowie der organisierten und anteiligen Vorgangsweise der strafbaren Handlungen verhängt worden, wobei die verbüßte Vorhaft vom 12. Februar 2007 bis 6. April 2007 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b und 15 Abs. 1 PassG aus, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal nach dem Finanzstrafgesetz wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und vorsätzlicher Monopolhehlerei verurteilt worden, wobei er äußerst rasch rückfällig geworden sei. Dies lasse deutlich die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zollrechtlichen Vorschriften erkennen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Berufung auf die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und 15 Absatz eins, PassG aus, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal nach dem Finanzstrafgesetz wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei und vorsätzlicher Monopolhehlerei verurteilt worden, wobei er äußerst rasch rückfällig geworden sei. Dies lasse deutlich die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zollrechtlichen Vorschriften erkennen.

Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Handlungen nicht bestritten.

Auf Grund der Rechtskraft der Urteile stehe in bindender Weise die Tatbestandsmäßigkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes fest. Angesichts dieser Straftaten könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b PassG vom Beschwerdeführer verwirklicht worden sei. Das von ihm gesetzte Fehlverhalten (letzte Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 7. November 2007) liege noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angenommen werden könne. Gemäß § 14 Abs. 3 PassG sei im vorliegenden Fall jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, damit sei auch der Tatbestand des § 15 Abs. 1 PassG betreffend die Entziehung eines Reisepasses verwirklicht.Auf Grund der Rechtskraft der Urteile stehe in bindender Weise die Tatbestandsmäßigkeit des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes fest. Angesichts dieser Straftaten könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, PassG vom Beschwerdeführer verwirklicht worden sei. Das von ihm gesetzte Fehlverhalten (letzte Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 7. November 2007) liege noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr angenommen werden könne. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, PassG sei im vorliegenden Fall jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, damit sei auch der Tatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, PassG betreffend die Entziehung eines Reisepasses verwirklicht.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, er benötige den Reisepass für Besuche in seinem Herkunftsland Kroatien, um seine familiären Beziehungen zu pflegen, sei aus diesem Vorbringen für seine Sache nichts zu gewinnen, da bei der Versagung eines Reisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rücksicht zu nehmen sei.

Bei Annahme einer Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 PassG sei die Passversagung verpflichtend vorgesehen und für die Behörde liege kein Ermessensspielraum vor. Daher sei bei Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von über einem Jahr eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht möglich gewesen.Bei Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, PassG sei die Passversagung verpflichtend vorgesehen und für die Behörde liege kein Ermessensspielraum vor. Daher sei bei Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers von über einem Jahr eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten nicht möglich gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen. 1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Ziffer 3,) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (Litera b,) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen.

Gemäß § 15 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.Gemäß Paragraph 15, PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen hat der Beschwerdeführer - wie oben (I.1.) dargestellt - in mehreren Tathandlungen in den Monaten März und April 2005 sowie zwischen April und September 2006 gewerbsmäßig Abgabenhehlerei begangen und Monopolhehlerei teilweise begangen und teilweise versucht zu begehen, wobei die Menge des Schmuggelgutes (insgesamt etwa 11,5 Mio. Stück Zigaretten) exorbitant hoch war und der Beschwerdeführer in organisiertem Zusammenwirken mit anderen und in der Absicht tätig wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch die erste Verurteilung im September 2005 konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, noch innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig - in deutlich massiverer Art und Weise - straffällig zu werden. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die Annahme sei gerechtfertigt, der Beschwerdeführer wolle den Pass dazu benützen, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen. 2. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen hat der Beschwerdeführer - wie oben (römisch eins.1.) dargestellt - in mehreren Tathandlungen in den Monaten März und April 2005 sowie zwischen April und September 2006 gewerbsmäßig Abgabenhehlerei begangen und Monopolhehlerei teilweise begangen und teilweise versucht zu begehen, wobei die Menge des Schmuggelgutes (insgesamt etwa 11,5 Mio. Stück Zigaretten) exorbitant hoch war und der Beschwerdeführer in organisiertem Zusammenwirken mit anderen und in der Absicht tätig wurde, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Auch die erste Verurteilung im September 2005 konnte den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, noch innerhalb der Probezeit neuerlich einschlägig - in deutlich massiverer Art und Weise - straffällig zu werden. Angesichts dieses Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die Annahme sei gerechtfertigt, der Beschwerdeführer wolle den Pass dazu benützen, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe bei der durch sie vorgenommenen Verhaltensprognose das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den im September 2006 gesetzten strafbaren Handlungen nicht ausreichend berücksichtigt, gelingt es ihr nicht, eine Unrichtigkeit der Prognoseentscheidung der belangten Behörde darzulegen, lag doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass die im § 14 Abs. 1 Z. 3 FPG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt sei.Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe bei der durch sie vorgenommenen Verhaltensprognose das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den im September 2006 gesetzten strafbaren Handlungen nicht ausreichend berücksichtigt, gelingt es ihr nicht, eine Unrichtigkeit der Prognoseentscheidung der belangten Behörde darzulegen, lag doch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, dass die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt sei.

3. Wenn die Beschwerde weiters die Unterlassung einer Vernehmung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als Verfahrensmangel rügt, so ist dem zu erwidern, dass ein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0440). 3. Wenn die Beschwerde weiters die Unterlassung einer Vernehmung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde als Verfahrensmangel rügt, so ist dem zu erwidern, dass ein subjektives Recht, von der Behörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2007/18/0440).

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juli 2009 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180167.X00

Im RIS seit

04.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten