TE Vwgh Beschluss 2009/7/7 2009/18/0034

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §73 Abs2
B-VG Art132
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §65 Abs1
FPG 2005 §9 Abs1 Z2
FrG 1997 §36 Abs1
FrG 1997 §36 Abs2 Z1
VwGG §27 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs3
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des H M in D, geboren am 16. November 1976, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den "Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Wien, in eventu" die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangten Behörden geltend, weil diese nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 2008 entschieden hätten; mit jenem Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2008 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. August 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen.Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132, B-VG gestützten Säumnisbeschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangten Behörden geltend, weil diese nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten über seine Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 2008 entschieden hätten; mit jenem Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Jänner 2008 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. August 2005 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, erlassenen Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet sich in ihrem Hauptantrag gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde.

Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist allerdings, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag bzw. das betreffende Parteibegehren zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/14/0069, mwN).Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG ist allerdings, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag bzw. das betreffende Parteibegehren zu entscheiden; die Pflicht zur Entscheidung kann nur eine Behörde treffen, die zum Abspruch über das Parteibegehren sachlich und örtlich zuständig ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/14/0069, mwN).

Die Beschwerde behauptet, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sei zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig. Allerdings ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst - keine Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, sei; für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist daher gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG die Sicherheitsdirektion zuständig (vgl. aus der jüngsten hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, jeweils mwN).Die Beschwerde behauptet, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sei zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung zuständig. Allerdings ergeben sich aus dem Verwaltungsakt - insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst - keine Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe und dieser daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, sei; für die Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist daher gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Sicherheitsdirektion zuständig vergleiche , aus der jüngsten hg. Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0779, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2007/18/0470, jeweils mwN).

Aus diesen Gründen erweist sich der Hauptantrag der vorliegenden Säumnisbeschwerde als unzulässig.

In eventu richtet sich die Beschwerde gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde.

Gemäß § 27 Abs. 1, 1. Satz VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eins, Satz VwGG kann die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 Abs. 2 AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, mwN). Auch in einem Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 (wie dem vorliegenden), in dem der Instanzenzug gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG bei der Sicherheitsdirektion endet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen.Eine zulässige Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof setzt somit voraus, dass der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/04/0002, mwN). Auch in einem Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100 (wie dem vorliegenden), in dem der Instanzenzug gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bei der Sicherheitsdirektion endet, hat die Partei dessen ungeachtet das Recht, gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den zuständigen Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu verlangen.

Da der Beschwerdeführer "in eventu" nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend macht (die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise kann hier dahingestellt bleiben), diese Behörde jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer "in eventu" nur die Säumnis der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien geltend macht (die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise kann hier dahingestellt bleiben), diese Behörde jedoch nicht "oberste Behörde" im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist, war die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2009

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180034.X00

Im RIS seit

10.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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