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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des T S in W, geboren am 5. Februar 1979, vertreten durch Mag. Gerda Steinbatz, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Favoritenstraße 4-6/II/13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2006, Zl. SD 149/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen und ausgesprochen, dass er gemäß § 67 Abs. 1 FPG sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Ablauf eines allenfalls erteilten Durchsetzungsaufschubs aus dem Bundesgebiet auszureisen habe.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ausgewiesen und ausgesprochen, dass er gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach Ablauf eines allenfalls erteilten Durchsetzungsaufschubs aus dem Bundesgebiet auszureisen habe.
Der Beschwerdeführer sei am 20. August 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 21. September 2001 einen Asylantrag eingebracht, der im Oktober 2002 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde habe der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Dem Beschwerdeführer komme somit der Status eines Asylwerbers nicht mehr zu. Mangels eines Aufenthaltstitels halte er sich spätestens seit November 2002, also seit fast vier Jahren, unrechtmäßig in Österreich auf.
Im Jänner 2004 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Schlepperei und der kriminellen Organisation von der Exekutive festgenommen und anschließend vom Gericht in Untersuchungshaft genommen worden. In Haft sei er jedoch so schwer erkrankt, dass er am 29. Juni 2004 entlassen habe werden müssen und das Gerichtsverfahren - soweit aktenkundig - keinen Abschluss finden habe können.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei insbesondere auf eine schwere Erkrankung hingewiesen worden, die den Beschwerdeführer noch für einige Jahre an den Rollstuhl fesseln werde und eine eigenverantwortliche Besorgung seiner Rechtsgeschäfte unmöglich mache, sodass sein mittlerweile (vorerst legal) nach Österreich eingereister Vater zum Sachwalter bestellt worden sei.
Tatsache sei, dass sich der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls im Bundesgebiet aufhielten. Nach den zur Verfügung stehenden fremdenpolizeilichen Evidenzen (Anfrage vom 8. September 2006) sei dem Vater des Beschwerdeführers ein jeweils vom 15. bis 30. September 2004 und vom 30. November 2004 bis 31. Jänner 2005 gültiges Reisevisum ausgestellt worden, damit er seinen Sohn in Österreich besuchen könne. Der Antrag des Vaters des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 auf Erteilung einer quotenfreien Erstaufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen sei von der Aufenthaltsbehörde am 14. Februar 2006 abgelehnt worden. Für die Mutter des Beschwerdeführers scheine überhaupt nur die einmalige Ausstellung eines Reisevisums für den Zeitraum vom November 2004 bis 31. Jänner 2005 auf. Es sei daher - entgegen der Behauptung in der Berufung, dass sich die Eltern des Beschwerdeführers legal im Land aufhielten - davon auszugehen, dass sie hier - genau wie ihr Sohn - illegal lebten.
Beweiswürdigend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 53 Abs. 1 und 66 Abs. 1 FPG ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fast vier Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei unbestritten, dass er während seines inländischen Aufenthalts in Österreich schwer erkrankt sei und an den Folgen dieser Erkrankung noch immer laboriere. Er bedürfe offensichtlich einer recht intensiven Pflege und eines Beistands bei der Besorgung täglicher und rechtlicher Obliegenheiten.Beweiswürdigend hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Paragraphen 53, Absatz eins und 66 Absatz eins, FPG ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit fast vier Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei unbestritten, dass er während seines inländischen Aufenthalts in Österreich schwer erkrankt sei und an den Folgen dieser Erkrankung noch immer laboriere. Er bedürfe offensichtlich einer recht intensiven Pflege und eines Beistands bei der Besorgung täglicher und rechtlicher Obliegenheiten.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern verfügten über Aufenthaltsbewilligungen. Es sei daher wegen des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich zwar von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben auszugehen, die Illegalität seines Aufenthaltes wirke aber wesentlich interessenmindernd. Da sich seine Eltern als einzige nähere Verwandte ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, könne von keinem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.Weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern verfügten über Aufenthaltsbewilligungen. Es sei daher wegen des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich zwar von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben auszugehen, die Illegalität seines Aufenthaltes wirke aber wesentlich interessenmindernd. Da sich seine Eltern als einzige nähere Verwandte ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, könne von keinem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Familienleben ausgegangen werden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu.
Es werde dem Beschwerdeführer zugestanden, dass er während einer längeren auf seine schwere Erkrankung folgenden Zeitspanne, in der eine Stabilisierung seines körperlichen und geistigen Zustands erreicht werden sollte, besonders berücksichtigungswerte Gründe für den weiteren Aufenthalt im Land geltend machen habe können, die aber jetzt, insbesondere auch nach dem Eintreffen der Eltern im Bundesgebiet, weggefallen seien. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er in seinem Heimatland Indien keine adäquate medizinische Betreuung erhalten könne, sei zu entgegnen, dass z.B. nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes die medizinische Versorgung in Großstädten zum Teil einen hohen Standard erreicht habe, sodass das vorgebrachte Argument als nicht stichhaltig angesehen werde. Eine (Flug-)Transportunfähigkeit des Beschwerdeführers sei nie behauptet worden.
Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer vom Ablauf seiner vorläufigen Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz bis zu seiner Erkrankung, genauer gesagt bis zu seiner Verhaftung wegen des Verdachts der Schlepperei und des organisierten Verbrechens im Jänner 2004, bereits weit über ein Jahr unrechtmäßig (im Bundesgebiet) aufgehalten habe und sich dieser illegale Aufenthalt jetzt, nach Stabilisierung des Gesundheitszustands, fortsetze, sei die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens daher von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten/persönlichen Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Es könne seitens der belangten Behörde keine Perspektive erkannt werden, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Eltern in Österreich in naher Zukunft legalisiert werden könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei, ihm nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Oktober 2002 auch kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme und er sich daher illegal in Österreich aufhalte. Daher begegnet die behördliche Beurteilung, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei erfüllt, keinen Bedenken. 1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen, dass dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei, ihm nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Oktober 2002 auch kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme und er sich daher illegal in Österreich aufhalte. Daher begegnet die behördliche Beurteilung, der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG sei erfüllt, keinen Bedenken.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, die belangte Behörde habe eine rechtswidrige Interessenabwägung vorgenommen, indem sie die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht richtig beurteilt habe. Der Beschwerdeführer sei schwer erkrankt und an den Rollstuhl gefesselt. Weder er noch seine Betreuer seien von der erstinstanzlichen oder der belangten Behörde vernommen worden, es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden und auch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten sei unterblieben. Dennoch sei die belangte Behörde - ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben - von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Indien all ihr Hab und Gut verkauft und seien nach Österreich gereist, um ihren Sohn hier zu pflegen. Es sei weder nachvollziehbar noch begründbar, dass gerade der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingetroffen seien, dazu führe, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Land weggefallen seien.2. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und bringt vor, die belangte Behörde habe eine rechtswidrige Interessenabwägung vorgenommen, indem sie die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht richtig beurteilt habe. Der Beschwerdeführer sei schwer erkrankt und an den Rollstuhl gefesselt. Weder er noch seine Betreuer seien von der erstinstanzlichen oder der belangten Behörde vernommen worden, es habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden und auch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten sei unterblieben. Dennoch sei die belangte Behörde - ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben - von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten in Indien all ihr Hab und Gut verkauft und seien nach Österreich gereist, um ihren Sohn hier zu pflegen. Es sei weder nachvollziehbar noch begründbar, dass gerade der Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eingetroffen seien, dazu führe, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Land weggefallen seien.
Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.
Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer erkennbar auf Grund des mit der Berufung übermittelten Patientenbriefes des Neurologischen Zentrums der Stadt Wien Rosenhügel vom 2. März 2005, wonach der Beschwerdeführer seit 16. April 2004 in Behandlung wegen der Diagnose TBC miliaris (Lunge, Leber, Milz), tuberkulöser Meningitis sowie disseminierter Acanthamöben-Infektion mit granulomatöser Acanthamöben-Encephalitis und kutaner Acanthamöbiasis ist, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu, hält diese jedoch "insbesondere auch nach dem Eintreffen der Eltern im Bundesgebiet" für weggefallen. Diese Begründung ist aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an den Rollstuhl gefesselt ist und dies nach Ansicht der behandelnden Ärzte noch für mindestens drei Jahre bleiben wird, sein Vater zum einstweiligen Sachwalter bestellt wurde, da der Beschwerdeführer einer intensiven Pflege und eines Beistands bei der Besorgung täglicher und rechtlicher Obliegenheiten bedarf und auch aus dem ambulanten Patientenbrief des Sozialmedizinischen Zentrums Otto Wagner Spital vom 6. April 2006 - somit zwei Jahre nach Beginn der Behandlung - nicht hervorgeht, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert habe, nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsakt enthält zwar eine handschriftliche Anmerkung "Akt an Chefarztkanzlei wegen amtsärztlichem Gutachten", ein solches amtsärztliches Gutachten liegt dem Verwaltungsakt jedoch nicht bei. Ob es dem Beschwerdeführer (tatsächlich) möglich sein werde, die für ihn notwendige intensive Pflege auch im Ausland in Anspruch zu nehmen, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG in den Hintergrund träte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0117). Der generelle Hinweis, dass in Indien "die medizinische Versorgung in Großstädten zum Teil einen hohen Standard erreicht" habe, gibt keine Auskunft über die faktische Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer erkennbar auf Grund des mit der Berufung übermittelten Patientenbriefes des Neurologischen Zentrums der Stadt Wien Rosenhügel vom 2. März 2005, wonach der Beschwerdeführer seit 16. April 2004 in Behandlung wegen der Diagnose TBC miliaris (Lunge, Leber, Milz), tuberkulöser Meningitis sowie disseminierter Acanthamöben-Infektion mit granulomatöser Acanthamöben-Encephalitis und kutaner Acanthamöbiasis ist, besonders berücksichtigungswürdige Gründe für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu, hält diese jedoch "insbesondere auch nach dem Eintreffen der Eltern im Bundesgebiet" für weggefallen. Diese Begründung ist aber vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an den Rollstuhl gefesselt ist und dies nach Ansicht der behandelnden Ärzte noch für mindestens drei Jahre bleiben wird, sein Vater zum einstweiligen Sachwalter bestellt wurde, da der Beschwerdeführer einer intensiven Pflege und eines Beistands bei der Besorgung täglicher und rechtlicher Obliegenheiten bedarf und auch aus dem ambulanten Patientenbrief des Sozialmedizinischen Zentrums Otto Wagner Spital vom 6. April 2006 - somit zwei Jahre nach Beginn der Behandlung - nicht hervorgeht, dass sich der körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert habe, nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsakt enthält zwar eine handschriftliche Anmerkung "Akt an Chefarztkanzlei wegen amtsärztlichem Gutachten", ein solches amtsärztliches Gutachten liegt dem Verwaltungsakt jedoch nicht bei. Ob es dem Beschwerdeführer (tatsächlich) möglich sein werde, die für ihn notwendige intensive Pflege auch im Ausland in Anspruch zu nehmen, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Sollte diese Möglichkeit nicht gegeben sein, hätten die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich ein derart großes Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts bei der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in den Hintergrund träte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 2000/18/0117). Der generelle Hinweis, dass in Indien "die medizinische Versorgung in Großstädten zum Teil einen hohen Standard erreicht" habe, gibt keine Auskunft über die faktische Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers. Im Hinblick darauf leidet der angefochtene Bescheid an einem Feststellungs- und Begründungsmangel, durch den der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den angefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des Paragraph 66, Absatz eins, FPG auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
3. Darüber hinaus räumt § 53 Abs. 1 FPG der Behörde insofern Ermessen ein, als von der Erlassung einer Ausweisung trotz des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinn des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 53 Abs. 1 leg. cit. dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgebenden Sachverhalt festzulegen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 3. März 2006, Zl. 2006/18/0496).3. Darüber hinaus räumt Paragraph 53, Absatz eins, FPG der Behörde insofern Ermessen ein, als von der Erlassung einer Ausweisung trotz des Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Nach Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinn des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und wenn ja welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen, und sich insbesondere von den Vorschriften des FPG leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG öffentliche Interessen zu Gunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden. Die Behörde hat den für ihre Ermessensentscheidung maßgebenden Sachverhalt festzulegen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insofern aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 3. März 2006, Zl. 2006/18/0496).
Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung entgegen dieser Verpflichtung nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat - unvorgreiflich des Ergebnisses der behördlichen Ermessensübung - die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt, indem er - wenngleich inhaltlich vorwiegend unter Heranziehung der bereits für die Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG bedeutsamen Umstände - dargelegt hat, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu seinen Gunsten Ermessen zu üben gehabt hätte (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0496).Die belangte Behörde hat ihre Ermessensentscheidung entgegen dieser Verpflichtung nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat - unvorgreiflich des Ergebnisses der behördlichen Ermessensübung - die Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt, indem er - wenngleich inhaltlich vorwiegend unter Heranziehung der bereits für die Beurteilung nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG bedeutsamen Umstände - dargelegt hat, aus welchen Gründen die belangte Behörde zu seinen Gunsten Ermessen zu üben gehabt hätte vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis, Zl. 2006/18/0496).
4. Auf Grund dieser Feststellungs- und Begründungsmängel ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.4. Auf Grund dieser Feststellungs- und Begründungsmängel ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 7. Juli 2009
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006180509.X00Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026