Index
L10102 Stadtrecht Kärnten;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der A Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 12. Mai 2009, Zl. RM/AG-34/176/09 (AG-KO/37/07), betreffend Kommunalsteuer 2002 bis 2006, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt über eine Berufung gegen den Kommunalsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 26. Juli 2007. Gemäß § 91 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. Nr. 70/1998, in Verbindung mit Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 680/1994, sowie den §§ 151 und 215 der K-LAO, LGBl. Nr. 128/1991, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt über eine Berufung gegen den Kommunalsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 26. Juli 2007. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998,, in Verbindung mit Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1994,, sowie den Paragraphen 151 und 215 der K-LAO, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991,, wurde der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
Der Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 bzw. § 217 der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig."Gegen diesen Bescheid ist gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 bzw. Paragraph 217, der Landesabgabenordnung 1991 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig.
Unter Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."Unter Hinweis auf Paragraph 92, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."
Die von der Beschwerdeführerin dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde ist nicht zulässig.
Im angefochtenen Bescheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufung unzulässig ist; ebenso ist gemäß § 217 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung des § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 lautet auszugsweise:Im angefochtenen Bescheid wird zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufung unzulässig ist; ebenso ist gemäß Paragraph 217, der Kärntner Landesabgabenordnung 1991 gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung des Paragraph 92, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 lautet auszugsweise:
"§ 92
Vorstellung
..."
Eine derartige Vorstellung hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann aber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist; zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist insbesondere die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich (vgl. Mayer, B-VG Kurzkommentar2, II.4. zu Art. 131 B-VG und den gleichfalls die Festsetzung von Kommunalsteuer betreffenden hg. Beschluss vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0206).Eine derartige Vorstellung hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann aber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist; zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist insbesondere die Erhebung einer Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erforderlich vergleiche , Mayer, B-VG Kurzkommentar2, römisch zwei.4. zu Artikel 131, B-VG und den gleichfalls die Festsetzung von Kommunalsteuer betreffenden hg. Beschluss vom 30. Jänner 2001, 2000/14/0206).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2009
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150136.X00Im RIS seit
28.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009