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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der S GmbH in R, vertreten durch Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 6. April 2009, Zl. RV/0283-G/07, betreffend Abrechnungsbescheid, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich im Kontext von Beschwerde und Bescheid des zu 2009/15/0111 protokollierten Beschwerdefalles folgender Sachverhalt:
Das Finanzamt zog die beschwerdeführende GmbH zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 heran.
Gegen die Haftungsbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. In der Berufung gegen den Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1996. Einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer 1994 und Kapitalertragsteuer 1995 stellte sie (nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung über die Berufungen gegen die Heranziehung zur Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 entschieden hatte) im Vorlageantrag.
Auf Grund der angeführten Anträge der Beschwerdeführerin verfügte das Finanzamt die Aussetzung von Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 (mit Bescheiden vom 4. September 2000 und vom 6. September 2000).
Mit Bescheiden vom 9. November 2006 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996).
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 beantragte die Berufungswerberin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO mit der Begründung, dass hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 Einhebungsverjährung iSd § 238 BAO eingetreten sei.Mit Eingabe vom 6. Dezember 2006 beantragte die Berufungswerberin die Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß Paragraph 216, BAO mit der Begründung, dass hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994 bis 1996 Einhebungsverjährung iSd Paragraph 238, BAO eingetreten sei.
Im Abrechnungsbescheid stellte das Finanzamt fest, die in Rede stehenden Kapitalertragsteuern für 1994 bis 1996 seien nicht "erloschen". In der Begründung führte sie aus, die "Erstbuchung" sei für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 am 5. August 1999 erfolgt und für Kapitalertragsteuer 1996 am 14. April 2000. Im Berufungsverfahren betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 habe sie gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 berufen und die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO beantragt.Im Abrechnungsbescheid stellte das Finanzamt fest, die in Rede stehenden Kapitalertragsteuern für 1994 bis 1996 seien nicht "erloschen". In der Begründung führte sie aus, die "Erstbuchung" sei für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 am 5. August 1999 erfolgt und für Kapitalertragsteuer 1996 am 14. April 2000. Im Berufungsverfahren betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 habe die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2000 die Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO beantragt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2000 habe sie gegen den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 berufen und die Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO beantragt.
Das Finanzamt habe mit Bescheid vom mit 4. September 2000 die beantragte Aussetzung der Einhebung für Kapitalertragsteuer 1996 zuerkannt. Mit Bescheid vom 6. September 2000 habe es die Aussetzung der Einhebung für Kapitalertragsteuer 1994 und 1995 gewährt. Nach Erledigung der Berufungen habe das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 mit Bescheid vom 9. November 2006 verfügt.
Gemäß § 238 Abs. 3 BAO sei die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Im Hinblick auf diese Bestimmungen sei die Einhebungsverjährung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 keinesfalls eingetreten.Gemäß Paragraph 238, Absatz 3, BAO sei die Verjährung gehemmt, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt sei. Im Hinblick auf diese Bestimmungen sei die Einhebungsverjährung für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996 keinesfalls eingetreten.
Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Abrechnungsbescheid Berufung ein. Sie verwies auf ihre Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen und führte aus, dass die Bewilligungen der Aussetzung der Einhebung rechtswidrig gewesen seien. Daher könne keine Hemmung nach iSd § 238 BAO eingetreten sein.Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Abrechnungsbescheid Berufung ein. Sie verwies auf ihre Berufung gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen und führte aus, dass die Bewilligungen der Aussetzung der Einhebung rechtswidrig gewesen seien. Daher könne keine Hemmung nach iSd Paragraph 238, BAO eingetreten sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Im gegenständlichen Abrechnungsverfahren sei lediglich die Frage der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass die Kapitalertragsteuern 1994 bis 1996 nach der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nunmehr rechtskräftig festgesetzt seien. Gemäß § 238 Abs. 3 BAO sei im Falle einer Aussetzung der Einhebung die Einhebungsverjährung gehemmt. Vom Jahr 2000 bis zum 9. November2006 sei die Aussetzung aufrecht gewesen. Die Verjährung nach § 238 BAO könne daher nicht eingetreten sein.Im gegenständlichen Abrechnungsverfahren sei lediglich die Frage der Einhebungsverjährung gemäß Paragraph 238, BAO zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei entscheidend, dass die Kapitalertragsteuern 1994 bis 1996 nach der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nunmehr rechtskräftig festgesetzt seien. Gemäß Paragraph 238, Absatz 3, BAO sei im Falle einer Aussetzung der Einhebung die Einhebungsverjährung gehemmt. Vom Jahr 2000 bis zum 9. November2006 sei die Aussetzung aufrecht gewesen. Die Verjährung nach Paragraph 238, BAO könne daher nicht eingetreten sein.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 216 BAO ist auf Antrag mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.Gemäß Paragraph 216, BAO ist auf Antrag mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist.
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, etwa durch die Erlassung eines Haftungsbescheides. unterbrochen.Gemäß Paragraph 238, Absatz eins, BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Gemäß Paragraph 238, Absatz 2, BAO wird die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, etwa durch die Erlassung eines Haftungsbescheides. unterbrochen.
§ 238 Abs. 3 BAO lautet: Paragraph 238, Absatz 3, BAO lautet:
"Die Verjährung ist gehemmt, solange
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO (für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996) sei rechtswidrig erfolgt. Aus diesem Grund sei sie "als nicht dem Rechtsbestand angehörig zu betrachten" und könne folglich nicht eine Hemmung der Einhebungsverjährung bewirken. Auch aus ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Aussetzungszinsen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - über diese hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0111, abgesprochen - ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Aussetzung.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 212 a, BAO (für Kapitalertragsteuer 1994, 1995 und 1996) sei rechtswidrig erfolgt. Aus diesem Grund sei sie "als nicht dem Rechtsbestand angehörig zu betrachten" und könne folglich nicht eine Hemmung der Einhebungsverjährung bewirken. Auch aus ihrer gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Aussetzungszinsen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde - über diese hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2009/15/0111, abgesprochen - ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Verfügung der Aussetzung.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Gemäß § 238 Abs. 3 lit b BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2467).Gemäß Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2467).
Es steht nicht in Streit, dass das Finanzamt mit Bescheiden vom 4. und 6. September 2000 die Aussetzung der Einhebung verfügt hat. Es steht auch nicht in Streit, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 9. November 2005 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat.
Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, das sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung (vgl. Ritz BAO, § 92 Tz 2) in Bezug auf § 238 Abs 3 lit b BAO. Dass die belangte Behörde von der Hemmung der Verjährung ausgegangen ist, kann sohin nicht als rechtswidrig erkannt werden.Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, das sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung vergleiche , Ritz BAO, Paragraph 92, Tz 2) in Bezug auf Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO. Dass die belangte Behörde von der Hemmung der Verjährung ausgegangen ist, kann sohin nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 8. Juli 2009
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150112.X00Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009