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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2006 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen damals mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein (auf den Abschluss einer Scheinehe gestütztes) auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Gegen diesen - ihm am 27. Oktober 2006 zugestellten - Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2006 - also fristgerecht - Berufung. Nachdem die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien untätig geblieben war, brachte er am 22. Jänner 2008 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) ein.Mit Bescheid vom 14. Oktober 2006 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen damals mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß Paragraph 87, in Verbindung mit , Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein (auf den Abschluss einer Scheinehe gestütztes) auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Gegen diesen - ihm am 27. Oktober 2006 zugestellten - Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2006 - also fristgerecht - Berufung. Nachdem die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien untätig geblieben war, brachte er am 22. Jänner 2008 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) ein.
Mangels Erlassung des angestrebten Berufungsbescheides erhob der Beschwerdeführer die nun vorliegende, am 19. August 2008 zur Post gegebene (und beim Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2008 eingelangte) Säumnisbeschwerde. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof teilte die belangte Behörde mit Eingabe vom 9. April 2009 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 4. April 2007 mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die in Österreich niedergelassen sei und daher ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen habe, verheiratet. Der Beschwerdeführer sei daher begünstigter Drittstaatsangehöriger, sodass "der bezughabende Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.9.2008 zuständigkeitshalber dem UVS Wien zur Entscheidung übermittelt" worden sei.
Eine dem Beschwerdeführer hiezu eingeräumte Möglichkeit zur Äußerung blieb ungenützt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren über Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren über Säumnisbeschwerden sinngemäß anzuwenden vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/06/0175, mwN).
Die belangte Behörde hat nach Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das im Weg des erwähnten - offenbar als berechtigt angesehenen - Devolutionsantrages an sie gerichtete Anbringen an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde (den Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien) weitergeleitet. Eine solche Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG bewirkt - unabhängig davon, ob sie rechtens erfolgt war - das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 7. Februar 2008, Zl. 2005/21/0001, und vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0510, mwN).Die belangte Behörde hat nach Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das im Weg des erwähnten - offenbar als berechtigt angesehenen - Devolutionsantrages an sie gerichtete Anbringen an die ihrer Auffassung nach zuständige Behörde (den Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien) weitergeleitet. Eine solche Weiterleitung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG bewirkt - unabhängig davon, ob sie rechtens erfolgt war - das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 7. Februar 2008, Zl. 2005/21/0001, und vom 20. November 2008, Zl. 2008/21/0510, mwN).
Die Beschwerde war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden.Im Hinblick auf das Vorliegen der nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden.
Wien, am 8. Juli 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Säumnisbeschwerde Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210543.X00Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010