RS Vwgh 2007/10/29 2007/10/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2007
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100203.X01

Im RIS seit

28.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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