TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/8 2008/21/0147

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
AVG §71 Abs4;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 2008, Zl. 150.118/2-III/4/08, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner und Mag. Dr. Michael Mayer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Februar 2008, Zl. 150.118/2-III/4/08, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Punkt I des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Punkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wies der Landeshauptmann von Wien den vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nigerias, am 17. November 2005 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wies der Landeshauptmann von Wien den vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Nigerias, am 17. November 2005 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG ab.

Mit "An das Amt der Wiener Landesregierung" gerichteter Eingabe vom 26. April 2007 beantragte der - mittlerweile nach Graz übersiedelte - Beschwerdeführer die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung und führte zugleich die Berufung gegen den genannten Bescheid aus.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wies der Landeshauptmann der Steiermark den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 3 NAG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 wies der Landeshauptmann der Steiermark den Wiedereinsetzungsantrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, NAG als unbegründet ab.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 4. Februar 2008 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 4. Februar 2008 wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.

Zugleich wies sie mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Die insoweit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0133, als unbegründet abgewiesen.Zugleich wies sie mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Februar 2007 erhobene Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Die insoweit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2008/18/0133, als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das NAG keine Sondervorschrift. Es kommt daher § 71 Abs. 4 AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (und zwar unbeschadet ihrer meritorischen Zuständigkeit für die Sachentscheidung: VwSlg. 2742/A) die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall der Einbringung einer Berufung - wie im Beschwerdefall - handelt es sich dabei gemäß § 63 Abs. 5 AVG um die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im vorliegenden Fall also um den Landeshauptmann von Wien (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0454, und vom 3. April 2002, Zl. 2001/04/0246).Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das NAG keine Sondervorschrift. Es kommt daher Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (und zwar unbeschadet ihrer meritorischen Zuständigkeit für die Sachentscheidung: VwSlg. 2742/A) die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall der Einbringung einer Berufung - wie im Beschwerdefall - handelt es sich dabei gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG um die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im vorliegenden Fall also um den Landeshauptmann von Wien vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0454, und vom 3. April 2002, Zl. 2001/04/0246).

Unbeschadet der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers stattgefunden hat, wäre daher zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Landeshauptmann von Wien örtlich zuständig gewesen.

War die Unterbehörde unzuständig, so ist die - hier belangte -

Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufzuheben (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016). Berufungsbehörde allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos aufzuheben vergleiche dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2001, Zl. 98/21/0511, und vom 18. Dezember 2007, Zl. 2003/06/0016).

Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid schon deswegen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid schon deswegen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210147.X00

Im RIS seit

14.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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