TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/8 2007/21/0049

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z9
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 2007, Zl. Fr-200/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Jänner 2000 nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, zugleich stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer, nachdem er am 7. April 2005 die österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet hatte, zurück.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste im Jänner 2000 nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, zugleich stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer, nachdem er am 7. April 2005 die österreichische Staatsbürgerin Z. geheiratet hatte, zurück.

Gestützt auf die am 7. April 2005 geschlossene Ehe beantragte der Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung, die ihm in der Folge mit Gültigkeit vom 3. August 2005 bis 3. August 2006 erteilt wurde.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 9 und § 86 Abs. 3" Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein bis 20. Juli 2011 befristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die am 7. April 2005 eingegangene Ehe nur zu dem Zweck geschlossen habe, um sich in einem Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können, wobei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geplant und ein solches Familienleben in der Folge auch nicht geführt worden sei. Es liege eine "Aufenthaltsehe" vor, auf die sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich berufen habe. Von daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - auch unter Bedachtnahme auf § 66 FPG - zulässig.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraph 86, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein bis 20. Juli 2011 befristetes Aufenthaltsverbot. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die am 7. April 2005 eingegangene Ehe nur zu dem Zweck geschlossen habe, um sich in einem Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen zu können, wobei die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geplant und ein solches Familienleben in der Folge auch nicht geführt worden sei. Es liege eine "Aufenthaltsehe" vor, auf die sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich berufen habe. Von daher sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 66, FPG - zulässig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:

Gegen den Beschwerdeführer waren schon seit 2005 "Scheineheerhebungen" geführt worden. Im Zuge dieser Erhebungen war seine Ehefrau am 11. Oktober 2005 von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf niederschriftlich einvernommen worden, die dabei - auszugsweise - folgende Angaben erstattet hatte:

"Frage: Seit wann kennen Sie Herrn R. [Beschwerdeführer]?
Antwort: Ich glaube, es war im Jahre 2001 nach meiner Rückkehr aus Afrika, als ich 'Momo' (R.) erstmalig in ... G. in einem Kaffeehaus gesehen habe. Er hat Zeitungen ausgetragen bzw. verkauft. Ich war dann damals mit meiner Tochter und ihrer Freundin in G. unterwegs. Meine Tochter sprach mich an und fragte mich, ob ich glaube, dass Momo aus Afrika stamme. So entwickelte sich in der Folge ein Gespräch betreffend seiner Herkunft und wir kamen in Kontakt. Wir sahen uns dann immer sporadisch.
"Frage: Seit wann kennen Sie Herrn R. [Beschwerdeführer]?, Antwort: Ich glaube, es war im Jahre 2001 nach meiner Rückkehr aus Afrika, als ich 'Momo' (R.) erstmalig in ... G. in einem Kaffeehaus gesehen habe. Er hat Zeitungen ausgetragen bzw. verkauft. Ich war dann damals mit meiner Tochter und ihrer Freundin in G. unterwegs. Meine Tochter sprach mich an und fragte mich, ob ich glaube, dass Momo aus Afrika stamme. So entwickelte sich in der Folge ein Gespräch betreffend seiner Herkunft und wir kamen in Kontakt. Wir sahen uns dann immer sporadisch.

Frage: Wie entwickelte sich die Beziehung weiter bzw. wie knüpften Sie enger Kontakt?
Antwort: Es verhielt sich so, dass ich gemeinsam mit meiner Tochter im Jahre 2002 für vier Wochen eine Auslandsreise durchführte. Da meine Tochter mittlerweile eine Katze von mir bekommen hatte und diese Katze versorgt werden musste, suchte ich verzweifelt Personen, die dies übernehmen würden. Da meine Schwestern keine Zeit hatten und ich zufälligerweise Momo beim Zigarettenkaufen traf, kam es zustande, dass wir auf ein Bier miteinander gingen. Im Zuge des Gespräches bot sich Momo an, dass er auf meine Katze sowie auf meine Wohnung in meiner Abwesenheit Obacht halten werde. Das traf sich für mich sehr gut. Allen Misstrauen meiner Schwester zum Trotz entschied ich mich, dass Momo sich um die Katze sowie die Wohnung kümmern soll.
Frage: Wie entwickelte sich die Beziehung weiter bzw. wie knüpften Sie enger Kontakt?, Antwort: Es verhielt sich so, dass ich gemeinsam mit meiner Tochter im Jahre 2002 für vier Wochen eine Auslandsreise durchführte. Da meine Tochter mittlerweile eine Katze von mir bekommen hatte und diese Katze versorgt werden musste, suchte ich verzweifelt Personen, die dies übernehmen würden. Da meine Schwestern keine Zeit hatten und ich zufälligerweise Momo beim Zigarettenkaufen traf, kam es zustande, dass wir auf ein Bier miteinander gingen. Im Zuge des Gespräches bot sich Momo an, dass er auf meine Katze sowie auf meine Wohnung in meiner Abwesenheit Obacht halten werde. Das traf sich für mich sehr gut. Allen Misstrauen meiner Schwester zum Trotz entschied ich mich, dass Momo sich um die Katze sowie die Wohnung kümmern soll.

Frage: Woher haben Sie dieses Vertrauen in eine doch fremde Person gesetzt? Antwort: Ich habe in meiner langen Zeit als Entwicklungshelferin eine Menschenkenntnis entwickelt, die mir sagte, dass Momo vertrauenswürdig ist. Nach meiner Rückkehr aus Afrika stellte sich heraus, dass diese meine Menschenkenntnis richtig war. Die Wohnung war geputzt und die Katze war bestens versorgt. Da ich als Entwicklungshelferin 3-4 x im Jahr von 2001 bis Herbst 2005 für durchschnittlich 3 Wochen in Afrika tätig bin, war es fortlaufend dann schon normal, dass Momo sich um die Katze bzw. Wohnung kümmerte.

Frage: Hat sich dadurch die Beziehung mit Momo verstärkt?
Antwort: Ja, das Vertrauen ist gestiegen und wir entwickelten eine Freundschaft.
Frage: Hat sich dadurch die Beziehung mit Momo verstärkt? , Antwort: Ja, das Vertrauen ist gestiegen und wir entwickelten eine Freundschaft.

Frage: Wie entwickelte es sich zu einer Liebesbeziehung?
Antwort: Ich bin wieder einmal von einer Entwicklungsreise nach Hause gekommen und Momo und ich trafen uns in der Wohnung. Das war ca. Frühling 2004. Wir feierten miteinander und so entwickelte sich die Beziehung. Die Gegebenheiten aufgrund meiner Beschaffenheit der Wohnung verlangte es, dass Momo nicht ständig bei mir war. Zusätzlich habe ich eine 12 jährige Tochter, der ich schonend beibringen wollte, dass nunmehr wieder ein Mann in mein Leben getreten ist. Das erfordert Fingerspitzengefühl und ist nicht einfach. Jedoch meisterten wir diese doch schwierige Zeit und haben uns einen Weg gefunden.
Frage: Wie entwickelte es sich zu einer Liebesbeziehung?, Antwort: Ich bin wieder einmal von einer Entwicklungsreise nach Hause gekommen und Momo und ich trafen uns in der Wohnung. Das war ca. Frühling 2004. Wir feierten miteinander und so entwickelte sich die Beziehung. Die Gegebenheiten aufgrund meiner Beschaffenheit der Wohnung verlangte es, dass Momo nicht ständig bei mir war. Zusätzlich habe ich eine 12 jährige Tochter, der ich schonend beibringen wollte, dass nunmehr wieder ein Mann in mein Leben getreten ist. Das erfordert Fingerspitzengefühl und ist nicht einfach. Jedoch meisterten wir diese doch schwierige Zeit und haben uns einen Weg gefunden.

Frage: Wo wohnt Momo bzw. ist Momo zu Ihnen gezogen bzw. wird Momo zu Ihnen ziehen?
Antwort: Momo besitzt eine Mietwohnung in G. Diese bewohnt er nach wie vor. Momo kommt lediglich zu mir, wenn Anna am Abend schon schläft bzw. wenn meine Tochter nicht zuhause ist. Manchmal jedoch essen bzw. frühstücken wir gemeinsam speziell an den Wochenenden. Ich war einige Zeit lang freiberuflich tätig und wenn Anna in der Schule war, kam Momo zu mir. Momo hätte zu mir ziehen wollen und seine Mietwohnung aufgeben. Ich entgegnete ihm, dass dies derzeit noch nicht möglich wäre, da ich beabsichtige in Kürze ein Haus in R. zu kaufen.
Frage: Wo wohnt Momo bzw. ist Momo zu Ihnen gezogen bzw. wird Momo zu Ihnen ziehen?, Antwort: Momo besitzt eine Mietwohnung in G. Diese bewohnt er nach wie vor. Momo kommt lediglich zu mir, wenn Anna am Abend schon schläft bzw. wenn meine Tochter nicht zuhause ist. Manchmal jedoch essen bzw. frühstücken wir gemeinsam speziell an den Wochenenden. Ich war einige Zeit lang freiberuflich tätig und wenn Anna in der Schule war, kam Momo zu mir. Momo hätte zu mir ziehen wollen und seine Mietwohnung aufgeben. Ich entgegnete ihm, dass dies derzeit noch nicht möglich wäre, da ich beabsichtige in Kürze ein Haus in R. zu kaufen.

Frage: Weiß Ihre Tochter Anna, dass Sie mit Momo verheiratet sind?
Antwort: Ja, das ist ihr bekannt. Sie sieht in Momo einen Freund von mir. Sie ist erst 12 Jahre alt und ich spreche mit ihr nicht konkret über mein Eheleben mit Momo.
Frage: Weiß Ihre Tochter Anna, dass Sie mit Momo verheiratet sind?, Antwort: Ja, das ist ihr bekannt. Sie sieht in Momo einen Freund von mir. Sie ist erst 12 Jahre alt und ich spreche mit ihr nicht konkret über mein Eheleben mit Momo.

Frage: Wie kam es zustande, dass Sie Momo ehelichten?
Antwort: Eigentlich war ich von je her unabhängig. Ich hätte früher auch schon heiraten können. Dies schon alleine, da ich aus Afrika her einen Senegalesen als Freund hatte. Aus dieser Freundschaft entstand meine Tochter Anna. Konkret nun auf Momo angesprochen, gebe ich an, dass ich ihn sicher nicht so schnell geheiratet hätte, wenn es Momo nicht so finanziell schlecht gegangen wäre. Er hatte keine Arbeit und hatte zusätzlich noch die Angst irgendwann das Land verlassen zu müssen. Die Beziehung war vorhanden und ist bis dato eigentlich eine sehr aufrechte gute Beziehung nach wie vor gegeben. Er ist unheimlich hilfsbereit und wir helfen uns gegenseitig. Aus diesem Grund wollte ich Momo behilflich sein, seine Situation dahingehend zu verbessern und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit zu schaffen. Momo sagte mir immer, dass unabhängig von seinem Asylverfahren die Heimfahrt immer ein Thema für ihn war. Er hängt sehr an seiner Mutter und hatte zum Schluss schon resignieren wollen und die Heimfahrt nach Bangladesch in Erwägung gezogen. Ich sagte ihm darauf, dass er im Falle der Rückkehr keine Möglichkeit mehr hätte, wieder nach Österreich zu gelangen und dass ich ihn auch dann nicht mehr sehen würde. Das wollte ich auch nicht. So entschlossen wir am 7.4.2005 in Wien Währing die Ehe zu schliessen.
Frage: Wie kam es zustande, dass Sie Momo ehelichten?, Antwort: Eigentlich war ich von je her unabhängig. Ich hätte früher auch schon heiraten können. Dies schon alleine, da ich aus Afrika her einen Senegalesen als Freund hatte. Aus dieser Freundschaft entstand meine Tochter Anna. Konkret nun auf Momo angesprochen, gebe ich an, dass ich ihn sicher nicht so schnell geheiratet hätte, wenn es Momo nicht so finanziell schlecht gegangen wäre. Er hatte keine Arbeit und hatte zusätzlich noch die Angst irgendwann das Land verlassen zu müssen. Die Beziehung war vorhanden und ist bis dato eigentlich eine sehr aufrechte gute Beziehung nach wie vor gegeben. Er ist unheimlich hilfsbereit und wir helfen uns gegenseitig. Aus diesem Grund wollte ich Momo behilflich sein, seine Situation dahingehend zu verbessern und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit zu schaffen. Momo sagte mir immer, dass unabhängig von seinem Asylverfahren die Heimfahrt immer ein Thema für ihn war. Er hängt sehr an seiner Mutter und hatte zum Schluss schon resignieren wollen und die Heimfahrt nach Bangladesch in Erwägung gezogen. Ich sagte ihm darauf, dass er im Falle der Rückkehr keine Möglichkeit mehr hätte, wieder nach Österreich zu gelangen und dass ich ihn auch dann nicht mehr sehen würde. Das wollte ich auch nicht. So entschlossen wir am 7.4.2005 in Wien Währing die Ehe zu schliessen.

Frage: Wissen Ihre Eltern, dass Sie einen StA von Bangladesch ehelichten?
Antwort: Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter weiss bis dato nicht, dass ich Momo heiratete. Sie ist bereits 82 Jahre alt und sie würde damit nicht einverstanden sein.
Frage: Wissen Ihre Eltern, dass Sie einen StA von Bangladesch ehelichten?, Antwort: Mein Vater ist schon verstorben. Meine Mutter weiss bis dato nicht, dass ich Momo heiratete. Sie ist bereits 82 Jahre alt und sie würde damit nicht einverstanden sein.

Frage: Wer erledigte die Behördengänge?
Antwort: Momo hat alleine die Vorgänge am Standesamt G. erledigt und erkundigte sich nach den Modalitäten. Jeder hat für sich selbst die Papiere besorgt und ein Termin kam dann so zustande.
Frage: Wer erledigte die Behördengänge?, Antwort: Momo hat alleine die Vorgänge am Standesamt G. erledigt und erkundigte sich nach den Modalitäten. Jeder hat für sich selbst die Papiere besorgt und ein Termin kam dann so zustande.

Frage: Wie sind Sie zum Standesamt gefahren? (Gemeinsam oder alleine)
Antwort: Ich fuhr gemeinsam mit Momo mit meinem Fahrzeug zum Standesamt nach Wien Währing.
Frage: Wie sind Sie zum Standesamt gefahren? (Gemeinsam oder alleine), Antwort: Ich fuhr gemeinsam mit Momo mit meinem Fahrzeug zum Standesamt nach Wien Währing.

Frage: Welche Personen waren am Standesamt Wien Währing während der Trauung anwesend und wer waren Ihre Trauzeugen?
Antwort: An der Trauung nahmen Frau M. sowie U. anwesend. Beide sind Freundinnen von mir. ... Beide waren auch die Trauzeugen. Verwandtschaft sowie meine Tochter waren an der Hochzeit nicht anwesend.
Frage: Welche Personen waren am Standesamt Wien Währing während der Trauung anwesend und wer waren Ihre Trauzeugen?, Antwort: An der Trauung nahmen Frau M. sowie U. anwesend. Beide sind Freundinnen von mir. ... Beide waren auch die Trauzeugen. Verwandtschaft sowie meine Tochter waren an der Hochzeit nicht anwesend.

Frage: Wer hat die Eheringe besorgt?
Antwort: Ich schenkte Momo einen Silberring. Ich selbst besaß bereits einen Goldring. Diese beiden Ringe verwendeten wir bei der Hochzeit.
Frage: Wer hat die Eheringe besorgt?, Antwort: Ich schenkte Momo einen Silberring. Ich selbst besaß bereits einen Goldring. Diese beiden Ringe verwendeten wir bei der Hochzeit.

Frage: Wurde nach der Hochzeit gefeiert?
Antwort: Wir feierten nicht groß. Wir gingen lediglich essen in Währing in einen Sitzgarten. Der Name des Lokals ist mir nicht mehr erinnerlich.
Frage: Wurde nach der Hochzeit gefeiert?, Antwort: Wir feierten nicht groß. Wir gingen lediglich essen in Währing in einen Sitzgarten. Der Name des Lokals ist mir nicht mehr erinnerlich.

...

Frage: Wie oft sehen Sie sich in der Woche mit Momo?
Antwort: Ich sehe Momo meistens am Dienstag. Mittwochs gehen ich und Momo öfters zur 'AIDA' und frühstücken. Manchmal auch am Sonntag gegen 9.00 Uhr.
Frage: Wie oft sehen Sie sich in der Woche mit Momo?, Antwort: Ich sehe Momo meistens am Dienstag. Mittwochs gehen ich und Momo öfters zur 'AIDA' und frühstücken. Manchmal auch am Sonntag gegen 9.00 Uhr.

Frage: Haben Sie besondere Kennzeichen? (Operationsnarben)
Antwort: Ich habe eine Kaiserschnittsoperationsnarbe.
Frage: Haben Sie besondere Kennzeichen? (Operationsnarben), Antwort: Ich habe eine Kaiserschnittsoperationsnarbe.

Frage: Haben Sie die Ehe geschlechtlich vollzogen?
Antwort: Ja auch schon vorher."
Frage: Haben Sie die Ehe geschlechtlich vollzogen?, Antwort: Ja auch schon vorher."

Der Beschwerdeführer selbst wurde am 5. Oktober 2005 sowie am 21. Juli 2006 niederschriftlich einvernommen. Bei der letztgenannten Einvernahme antwortete er auf den Vorhalt, die Ehe mit Frau Z. offensichtlich nur eingegangen zu sein, um sich in Österreich eine Arbeits- sowie eine Aufenthaltsbewilligung zu beschaffen, wie folgt:

"Zu Ihren Vorhalten gebe ich an:
Ich habe aus Liebe geheiratet. Es stimmt, dass ich nicht bei meiner Frau wohne, sondern in meiner eigenen Wohnung in G. Meine Frau bewohnt eine kleine Wohnung zusammen mit ihrer Tochter aus erster Ehe. Befragt, wie oft wir uns treffen, dann gebe ich an, dass wir uns drei oder vier Mal in der Woche an der Adresse meiner Gattin treffen und auch sehen. Ich bestreite, dass ich mit Frau Z. eine sog. Aufenthaltsehe eingegangen bin.
Wenn ich gefragt werde, wie es sein kann, dass mir meine Gattin bei der Begrüssung im Zuge einer Kontrolle die Hand gab, obwohl ich zum damaligen Zeitpunkt behauptete, ich wohne ständig bei meiner Gattin, dann gebe ich an, dass wir uns vor fremden Personen nicht küssen. Das ist normal.
Wenn ich gefragt werde, warum meine Gattin und ich noch kein Haus gekauft haben, damit wir alle zusammenziehen, wie es durch meine Gattin der Fremdenpolizei gesagt wurde, dann gebe ich an, dass dies zwar schon geplant, jedoch noch nicht umgesetzt wurde. Befragt, wo sich meine Gattin derzeit aufhält, gebe ich an, dass sie beruflich im Senegal ist. Sie wird am 28.7.2006 zurückkommen. Mehr kann ich nicht angeben."
"Zu Ihren Vorhalten gebe ich an:, Ich habe aus Liebe geheiratet. Es stimmt, dass ich nicht bei meiner Frau wohne, sondern in meiner eigenen Wohnung in G. Meine Frau bewohnt eine kleine Wohnung zusammen mit ihrer Tochter aus erster Ehe. Befragt, wie oft wir uns treffen, dann gebe ich an, dass wir uns drei oder vier Mal in der Woche an der Adresse meiner Gattin treffen und auch sehen. Ich bestreite, dass ich mit Frau Z. eine sog. Aufenthaltsehe eingegangen bin., Wenn ich gefragt werde, wie es sein kann, dass mir meine Gattin bei der Begrüssung im Zuge einer Kontrolle die Hand gab, obwohl ich zum damaligen Zeitpunkt behauptete, ich wohne ständig bei meiner Gattin, dann gebe ich an, dass wir uns vor fremden Personen nicht küssen. Das ist normal., Wenn ich gefragt werde, warum meine Gattin und ich noch kein Haus gekauft haben, damit wir alle zusammenziehen, wie es durch meine Gattin der Fremdenpolizei gesagt wurde, dann gebe ich an, dass dies zwar schon geplant, jedoch noch nicht umgesetzt wurde. Befragt, wo sich meine Gattin derzeit aufhält, gebe ich an, dass sie beruflich im Senegal ist. Sie wird am 28.7.2006 zurückkommen. Mehr kann ich nicht angeben."

Die belangte Behörde gelangte im Ergebnis zu der Auffassung, den eben wiedergegebenen Aussagen nicht folgen zu können. Das begründete sie im Wesentlichen (erkennbar bezogen auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2005 einerseits und die Einvernahme seiner Ehefrau andererseits) mit widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Kennenlernens und des behaupteten gemeinsamen Familienlebens, hinsichtlich des Tagesablaufes der Ehegattin und der behaupteten gemeinsamen Treffen sowie hinsichtlich der Modalitäten der Eheschließung. Außerdem habe der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme am 5. Oktober 2005 einen gemeinsamen Wohnsitz vorzuspiegeln versucht und sei er nunmehr nicht in der Lage, für die getrennte Wohnsitznahme am gleichen Ort eine nachvollziehbare Erklärung zu geben. Schließlich habe die Ehegattin selbst eingeräumt, den Beschwerdeführer geheiratet zu haben, um ihm behilflich zu sein und eine legale Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich zu schaffen.

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Darstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers halten diese Überlegungen einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Die erwähnte Darstellung ist widerspruchsfrei, relativ detailliert und schildert in nicht unnachvollziehbarer Weise das Entstehen eines - wenn auch eingeschränkten - gemeinsamen Familienlebens mit dem Beschwerdeführer. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch noch knapp ein Jahr später im Rahmen einer der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid angeschlossenen Stellungnahme im Wesentlichen eine gleich lautende Äußerung erstattete, in der sie ergänzend erläuterte, dass ihre Wohnung "von den Räumen her zu klein" sei, um ständig mit dem Beschwerdeführer und ihrer Tochter zusammenwohnen zu können; es gäbe ein eigenes Zimmer für die zwölfjährige Tochter, sie (die Ehefrau) schlafe im Wohnesszimmer, wobei der Schlafplatz nur durch einen Raumteiler aus Stoff vom übrigen Wohnraum getrennt sei. Insofern trifft auch das Argument der belangten Behörde, es fehle an einer nachvollziehbaren Erklärung für die getrennte Wohnsitznahme im gleichen Ort, nicht zu. Was die hier nicht im Einzelnen dargestellten Widersprüche anlangt, so sind sie jedenfalls nicht dergestalt, dass sie zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sprechen. Im Übrigen ist mit der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sich diese Widersprüche aus der ersten Niederschrift des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Gänserndorf vom 5. Oktober 2005 ergeben, bei der der Beschwerdeführer jedoch (anders als dann am 21. Juli 2006) ohne Beiziehung eines Dolmetschers als "Verdächtiger" - welcher strafrechtliche oder verwaltungsstrafrechtliche Verdacht bestanden habe, ist allerdings nicht ersichtlich - vernommen wurde. Dieser Umstand relativiert auch den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bei dieser Niederschrift einen gemeinsamen Wohnsitz samt gemeinsamem Familienleben vorzuspiegeln versucht.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schließlich selbst einräumte, die Ehe geschlossen zu haben, um dem Beschwerdeführer behilflich zu sein, spricht eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass derartige Motive für eine Eheschließung weder eine Aufenthaltsehe noch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG begründen, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird. Dass dies am Boden der Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der Fall wäre, zieht offenbar auch die belangte Behörde nicht in Zweifel.Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schließlich selbst einräumte, die Ehe geschlossen zu haben, um dem Beschwerdeführer behilflich zu sein, spricht eher für als gegen ihre Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass derartige Motive für eine Eheschließung weder eine Aufenthaltsehe noch den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG begründen, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird. Dass dies am Boden der Darstellung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der Fall wäre, zieht offenbar auch die belangte Behörde nicht in Zweifel.

Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 8. Juli 2009

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210049.X00

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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