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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des N, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/I/6, gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, erhob am 2. April 2009 beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde. Darin brachte er vor, am 18. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Oktober 2006, mit welchem sein Antrag "vom 13.03.2006 (oder 15.03.2006)" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurückgewiesen worden sei, Berufung erhoben zu haben. Über diese Berufung sei bislang noch nicht entschieden worden. Seit Einbringung der Berufung seien etwa 17 1/2 Monate vergangen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Bescheides vom 5. April 2007, Zl. 147.927/2-III/4/06, samt Zustellnachweis - aus diesem ergibt sich die Zustellung dieses Bescheides am 18. April 2007 an den vor der belangten Behörde einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers - vor. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Oktober 2006, Zl. MA35-9/2758281-01-7, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NAG abgewiesen wurde. Zu diesem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift des Bescheides vom 5. April 2007, Zl. 147.927/2-III/4/06, samt Zustellnachweis - aus diesem ergibt sich die Zustellung dieses Bescheides am 18. April 2007 an den vor der belangten Behörde einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers - vor. Diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Oktober 2006, Zl. MA35-9/2758281-01-7, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG abgewiesen wurde. Zu diesem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer, dem Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG (erst) erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG (erst) erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2006 gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben hat und ihm die oben näher bezeichnete Entscheidung der belangten Behörde über die Berufung am 18. April 2007 rechtswirksam zugestellt wurde, lag eine Säumnis der belangten Behörde - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht vor.
Die gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Die gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin als unzulässig, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Ein Zuspruch von Kosten an den Rechtsträger der belangten Behörde hatte zu unterbleiben, weil die belangte Behörde den Ersatz von Aufwendungen nicht beantragt hat.
Wien, am 9. Juli 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009220110.X00Im RIS seit
06.10.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009