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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §60 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1982, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2009, Zl. E1/440.915/2008, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0239 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1982, vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. März 2009, Zl. E1/440.915 aus 2008,, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0239 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2009 gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. März 2009 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2008 wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 (fünfter und sechster Fall) SMG, 15 StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 (erster Fall) StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2008 wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, (fünfter und sechster Fall) SMG, 15 StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG - das ist jene Menge an Suchtgift, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte. Er hatte am 31. Juli 2007 0,2 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen und am 25. Oktober 2007 160 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht. Nachdem der verdeckte Ermittler kurz vor Übergabe des Suchtmittels ein Zugriffszeichen gegeben hatte, beugte sich ein einschreitender Exekutivbeamter in das Auto des Beschwerdeführers und erfasste dessen Oberarm. Der Beschwerdeführer beschleunigte daraufhin sein Auto rasant und zog dadurch den Sicherheitswachebeamten etwa 20 bis 30 Meter mit sich, wodurch dieser in weiterer Folge zu Boden geschleudert wurde und eine Knochenabsplitterung des rechten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen am rechten Knie sowie eine Zerrung des rechten Daumens erlitt.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG - das ist jene Menge an Suchtgift, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte. Er hatte am 31. Juli 2007 0,2 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen und am 25. Oktober 2007 160 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht. Nachdem der verdeckte Ermittler kurz vor Übergabe des Suchtmittels ein Zugriffszeichen gegeben hatte, beugte sich ein einschreitender Exekutivbeamter in das Auto des Beschwerdeführers und erfasste dessen Oberarm. Der Beschwerdeführer beschleunigte daraufhin sein Auto rasant und zog dadurch den Sicherheitswachebeamten etwa 20 bis 30 Meter mit sich, wodurch dieser in weiterer Folge zu Boden geschleudert wurde und eine Knochenabsplitterung des rechten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen am rechten Knie sowie eine Zerrung des rechten Daumens erlitt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074); der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.
Wien, am 17. Juli 2009
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180242.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026