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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache der CW in O, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 24. April 2009, Zl. BMSK-329243/0001- II/A/3/2008, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Jänner 1997 bis 31. Juli 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Jänner 1997 bis 31. Juli 2000 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Als "Beschwerdepunkte" (gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) macht die Beschwerdeführerin geltend:Als "Beschwerdepunkte" (gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) macht die Beschwerdeführerin geltend:
"2.1.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben unsachlicher und existenzgefährdender Beitragsvorschreibungen verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
2.2.
Darüber hinaus erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass die belangte Behörde Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die §§ 38, 39 und 45 AVG verletzt hat."Darüber hinaus erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, dass die belangte Behörde Grundsätze des Verwaltungsverfahrens, insbesondere die Paragraphen 38, 39 und 45 AVG verletzt hat."
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0169).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Jänner 2005, Zl. 2003/08/0169).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG festgestellt. Beitragsvorschreibungen (auf Grund dieser Pflichtversicherung) waren nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides, sodass die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "Unterbleiben unzulässiger und existenzgefährdender Beitragsvorschreibungen" nicht verletzt sein konnte.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG festgestellt. Beitragsvorschreibungen (auf Grund dieser Pflichtversicherung) waren nicht Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides, sodass die Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Recht auf "Unterbleiben unzulässiger und existenzgefährdender Beitragsvorschreibungen" nicht verletzt sein konnte.
Bei der von der Beschwerdeführerin weiters im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung, sie sei in der Zeit vom 22. Jänner 1997 bis 31. Juli 2000 Mitglied der Wirtschaftskammer - und aus diesem Grund nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG pflichtversichert - gewesen, nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, sie habe die Gewerbeanmeldung nicht (persönlich) unterzeichnet und das Gewerbe auch nicht tatsächlich ausgeübt. Selbst wenn daher die Beschwerde entgegen dem geltend gemachten Beschwerdepunkt dahin zu verstehen wäre, dass sie sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung richte, wäre daher für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG an der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer anknüpft und daher die Beschwerde in diesem Falle abzuweisen wäre.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Beurteilung, sie sei in der Zeit vom 22. Jänner 1997 bis 31. Juli 2000 Mitglied der Wirtschaftskammer - und aus diesem Grund nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG pflichtversichert - gewesen, nicht bestreitet, sondern lediglich geltend macht, sie habe die Gewerbeanmeldung nicht (persönlich) unterzeichnet und das Gewerbe auch nicht tatsächlich ausgeübt. Selbst wenn daher die Beschwerde entgegen dem geltend gemachten Beschwerdepunkt dahin zu verstehen wäre, dass sie sich gegen die Feststellung der Pflichtversicherung richte, wäre daher für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG an der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer anknüpft und daher die Beschwerde in diesem Falle abzuweisen wäre.
Wien, am 22. Juli 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080132.X00Im RIS seit
22.12.2009Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009