TE Vwgh Beschluss 2009/7/23 AW 2009/04/0053

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
97 Öffentliches Auftragswesen;

Norm

BVergG 2006;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch H B-H N Rechtsanwälte GmbH, der gegen den am 19. Juni 2009 verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, Zl. K VNP/15/2008.006/081, betreffend Nichtigerklärung einer Zuschlagsentscheidung, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/04/0216 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH, und 2. T AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) hat im Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend das "Einsatzleitsystem S" am 30. Juli 2008 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin getroffen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Zuschlagsentscheidung über Antrag der zweitmitbeteiligten Partei für nichtig erklärt.

Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde hätte zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Aus diesen Gründen stehen der Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028 und vom 31. Juli 2008, Zl. AW 2008/04/0030).Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die vorliegende Beschwerde hätte zur Folge, dass die Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte. Damit könnte die Auftraggeberin den Zuschlag an den von ihr ausgewählten Bieter erteilen, was zur Folge hätte, dass durch die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht würde. Aus diesen Gründen stehen der Gewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen vergleiche , zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018, vom 15. Februar 2006, Zl. AW 2006/04/0005, vom 5. Juni 2007, Zl. AW 2007/04/0028 und vom 31. Juli 2008, Zl. AW 2008/04/0030).

Demgegenüber lag dem von der Beschwerdeführerin zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2007, Zl. AW 2007/04/0054, ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, weil es dort um eine Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Verfügung ging.

Der Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Auftraggeberin mit (einstweiliger) Anordnung untersagen, bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde den Zuschlag zu erteilen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil für eine solche Anordnung eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0134, und darauf Bezug nehmend den Beschluss vom 17. April 2009, Zl. AW 2009/04/0024, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes etwa vom 6. April 2000, B 508/00, jeweils unter Bezugnahme auf die Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes).Der Eventualantrag, der Verwaltungsgerichtshof möge der Auftraggeberin mit (einstweiliger) Anordnung untersagen, bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde den Zuschlag zu erteilen, ist schon deshalb nicht zielführend, weil für eine solche Anordnung eine Rechtsgrundlage fehlt vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0134, und darauf Bezug nehmend den Beschluss vom 17. April 2009, Zl. AW 2009/04/0024, sowie den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes etwa vom 6. April 2000, B 508/00, jeweils unter Bezugnahme auf die Effektivität des gemeinschaftsrechtlich geforderten Rechtsschutzes).

Wien, am 23. Juli 2009

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009040053.A00

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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