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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §354;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. F W in Krems, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Oktober 2008, Zl. MD-W-3/2008/Mag.Ha/R, betreffend Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:
1. Mag. M H in 3504 Krems„ 2. C H in Krems, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Dr. Thomas Wagner, Mag. Edda Ofner und Dr. Martin Mahrer, Rechtsanwälte in 1160 Wien, Schuhmeierplatz 14), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Liegenschaft EZ. 852, Grundbuch 12132 Stein, steht zu 153/450 Anteilen im Miteigentum der erstmitbeteiligten Partei, zu 72/450 Anteilen im Miteigentum der zweitmitbeteiligten Partei, zu 136/450 Anteilen im Miteigentum des Beschwerdeführers und zu 89/450 Anteilen im Miteigentum der Mag. U. W.. An dieser Liegenschaft ist Wohnungseigentum begründet.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2006 erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Bauanzeige betreffend "diverse Umbau- und Adaptierungsmaßnahmen auf ihren Grundstücken .327 und 136/6, inneliegend der Liegenschaft EZ. 852 KG Stein".
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wurde den Mitbeteiligten von der Baubehörde - gestützt auf die §§ 15 und 16 NÖ Bauordnung 1996 -Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wurde den Mitbeteiligten von der Baubehörde - gestützt auf die Paragraphen 15 und 16 NÖ Bauordnung 1996 -
mitgeteilt, "dass Ihre bei uns eingebrachte Bauanzeige positiv erledigt werden konnte und daher baubehördlich zur Kenntnis genommen wird. Sie erhalten anbei die von Ihnen vorgelegten Skizzen und Beschreibungen in einfacher Ausfertigung, versehen mit der Bezugsklausel, zu Ihrer weiteren Verwendung retour".
Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer als Miteigentümer der vom Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien betroffenen Grundstücke "darüber mit Bescheid abzusprechen, dass das vorliegende Bauvorhaben von (mitbeteiligte Parteien) nicht mit einer Bauanzeige zu erledigen ist, sondern dem Baubewilligungsverfahren gemäß § 14 der NÖ Bauordnung unterliegt".Mit Eingabe vom 2. Mai 2007 beantragte der Beschwerdeführer als Miteigentümer der vom Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien betroffenen Grundstücke "darüber mit Bescheid abzusprechen, dass das vorliegende Bauvorhaben von (mitbeteiligte Parteien) nicht mit einer Bauanzeige zu erledigen ist, sondern dem Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 14, der NÖ Bauordnung unterliegt".
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde erster Instanz vom 31. Oktober 2007 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach den §§ 15 und 16 NÖ Bauordnung 1996 für das Anzeigeverfahren zu beurteilen sei und in diesem Verfahren die Mitwirkung weder der Nachbarn als Anrainer noch des Grund- und Miteigentümers kraft Gesetzes vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer hätte weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse im Sinne des materiellen und formellen Rechtes.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau als Baubehörde erster Instanz vom 31. Oktober 2007 wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil die Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nach den Paragraphen 15 und 16 NÖ Bauordnung 1996 für das Anzeigeverfahren zu beurteilen sei und in diesem Verfahren die Mitwirkung weder der Nachbarn als Anrainer noch des Grund- und Miteigentümers kraft Gesetzes vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer hätte weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse im Sinne des materiellen und formellen Rechtes.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers im Grunde der § 66 Abs. 4 AVG sowie §§ 6 und 15 NÖ Bauordnung 1996 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Anzeigeverfahren nach § 15 NÖ Bauordnung 1996 der Nachbar und der Miteigentümer keine Parteistellung hätten. Wenn ein (Mit-)Eigentümer des von der Bauanzeige betroffenen Grundstückes mit dem angezeigten Bauvorhaben eines anderen (Mit-)Eigentümers nicht einverstanden sei, dann stehe ihm zur Verhinderung dieses Vorhabens lediglich der Zivilrechtsweg offen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers im Grunde der Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowie Paragraphen 6 und 15 NÖ Bauordnung 1996 keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Anzeigeverfahren nach Paragraph 15, NÖ Bauordnung 1996 der Nachbar und der Miteigentümer keine Parteistellung hätten. Wenn ein (Mit-)Eigentümer des von der Bauanzeige betroffenen Grundstückes mit dem angezeigten Bauvorhaben eines anderen (Mit-)Eigentümers nicht einverstanden sei, dann stehe ihm zur Verhinderung dieses Vorhabens lediglich der Zivilrechtsweg offen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet sich als Miteigentümer des von der Bauanzeige betroffenen Gebäudes in seinem Recht verletzt, "dass die Veränderung des Baukörpers einer Baubewilligungspflicht unterliegt und demzufolge nur mit seiner Zustimmung überhaupt einer Behandlung durch die Baubehörde zugänglich ist, zumal dies im § 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b der NÖ Bauordnung ausdrücklich verlangt wird". Er führt aus, die Beschwerdeführer seien nur zu 50% Eigentümer der Liegenschaft und könnten die geforderte Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nicht erbringen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer erachtet sich als Miteigentümer des von der Bauanzeige betroffenen Gebäudes in seinem Recht verletzt, "dass die Veränderung des Baukörpers einer Baubewilligungspflicht unterliegt und demzufolge nur mit seiner Zustimmung überhaupt einer Behandlung durch die Baubehörde zugänglich ist, zumal dies im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, der NÖ Bauordnung ausdrücklich verlangt wird". Er führt aus, die Beschwerdeführer seien nur zu 50% Eigentümer der Liegenschaft und könnten die geforderte Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nicht erbringen.
Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift, legte jedoch die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) hat im Baubewilligungsverfahren und in den baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 neben dem Bauwerber und dem Eigentümer des Bauwerks auch der Eigentümer des Baugrundstückes Parteistellung.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (BO) hat im Baubewilligungsverfahren und in den baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, neben dem Bauwerber und dem Eigentümer des Bauwerks auch der Eigentümer des Baugrundstückes Parteistellung.
Im Bewilligungsverfahren sind zwecks Nachweises des Nutzungsrechtes gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BO dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließenIm Bewilligungsverfahren sind zwecks Nachweises des Nutzungsrechtes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BO dem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baubewilligung BauRallg6 Auflagen BauRallg7 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050273.X00Im RIS seit
01.09.2009Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011