Index
L85003 Straßen Niederösterreich;Norm
ABGB §308;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des J B in Ennsdorf, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Dr. Christian Ransmayr, Mag. Christian Kieberger und Mag. Roland Schwab, Rechtsanwälte in 4320 Perg, Linzerstraße 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichische Landesregierung vom 4. März 2008, Zl. RU1-SL-28/020-2008, betreffend Parteistellung in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich Straßenbauabteilung 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des angefochtenen Bescheides und weiterer von der belangten Behörde vorgelegter Unterlagen, darunter einem Grundbuchsauszug und einem "Übergabsvertrag", ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Übergabsvertrag vom 1. Juni 1995 übereigneten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihrem Sohn unter anderem nachstehende Liegenschaft: "EZ. 65 Grundbuch 03109 Ennsdorf, bestehend u.a. aus den Grundstücken 436/1, 791, 792, 793, 805, 806, 807, 880/2, 884/ 2, 903, 905, 922, 939, 945, 966/1, 966/2, 977, 981, 984/1, 992, 993 mit GST-Adresse Dorfstraße 26, 1053, 1071, 1241, 1307, 1314, 1319, 1328".
Unter Punkt III. "Gegenleistung" dieses Vertrages wird Nachstehendes vereinbart:Unter Punkt römisch drei. "Gegenleistung" dieses Vertrages wird Nachstehendes vereinbart:
"1. Der Übernehmer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Übergebern das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an den im Erdgeschoss gelegenen zwei Zimmern im Haus 4432 Ennsdorf, Dorfstraße 26, EZ. 65 Grundbuch 03109 Ennsdorf, ein. Damit verbunden ist das Mitbenützungsrecht an sämtlichen übrigen Räumlichkeiten im selben Haus. ...
2. Der Übernehmer verpflichtet sich, für den Fall der Erkrankung der Übergeber oder für den Fall, dass sich die Übergeber zufolge ihres Alters nicht mehr alle (gemeint offenbar: allein) erhalten können, diese zu pflegen und zu betreuen und die für eine solche Pflege und Betreuung über die Leistungen der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung hinausgehenden Aufwendungen, wie Arztkosten, Krankenhauskosten oder Altenheim, aus eigenem zu erbringen. Zu dieser Betreuung gehören insbesondere auch die erforderlichen Botengänge und Verständigungen von Arzt und Behörden. ...
5. Der Übernehmer räumt den Übergebern das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB auf deren Lebzeit hinsichtlich aller Übergabsliegenschaften hiermit ein." 5. Der Übernehmer räumt den Übergebern das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB auf deren Lebzeit hinsichtlich aller Übergabsliegenschaften hiermit ein."
Diese zu Gunsten des Beschwerdeführers eingeräumten Rechte wurden in der Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf, wie folgt verbüchert: die Dienstbarkeit der Wohnung und des Gebrauches gemäß Punkt III des Übergabsvertrages (C-LNr. 8a), die Reallast des Ausgedinges gemäß Punkt III des Übergabsvertrages (C-LNr. 9a) und das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Punkt III des Übergabsvertrages (C-LNr. 10a).Diese zu Gunsten des Beschwerdeführers eingeräumten Rechte wurden in der Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf, wie folgt verbüchert: die Dienstbarkeit der Wohnung und des Gebrauches gemäß Punkt römisch drei des Übergabsvertrages (C-LNr. 8a), die Reallast des Ausgedinges gemäß Punkt römisch drei des Übergabsvertrages (C-LNr. 9a) und das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Punkt römisch drei des Übergabsvertrages (C-LNr. 10a).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. März 1999 wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße Umfahrung Pyburg-Windpassing erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (unter anderem) über die Grundstücke Nr. 805, 806, 807, 880/2, 881/2, 882/2, 883/2, 884/2, 1070 und 1071/1, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 30. März 1999 wurde dem Land Niederösterreich die straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 für die Errichtung der Umfahrungsstraße Umfahrung Pyburg-Windpassing erteilt. Die Trasse dieser Umfahrung verläuft (unter anderem) über die Grundstücke Nr. 805, 806, 807, 880/2, 881/2, 882/2, 883/2, 884/2, 1070 und 1071/1, sämtliche inneliegend der Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Zustellung des im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides. Begründend führte er aus, er sei als Partei iSd § 12 Abs. 3 Z 1 NÖ StraßenG übergangen worden.Mit Eingabe vom 30. Jänner 2008 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten die Zustellung des im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren zuletzt ergangenen Sachentscheidungsbescheides. Begründend führte er aus, er sei als Partei iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ StraßenG übergangen worden.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne lediglich Partei iSd § 13 Abs. 1 Z 2 des NÖ Straßengesetzes 1999 sein, da nur in dieser Bestimmung dinglich Berechtigten Parteistellung im Straßenbewilligungsverfahren eingeräumt werde. Unter "Grundstück" iSd § 13 Abs. 1 leg. cit. sei jedes einzelne Grundstück und nicht alle für einen Eigentümer unter einer EZ zusammengefassten Grundstücke (Liegenschaft) zu verstehen. Es ergebe sich aus dem Grundbuch im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein lebenslängliches und unentgeltliche Wohnrecht an den im Erdgeschoss gelegenen zwei Zimmern im Haus 4432 Ennsdorf, Dorfstraße 26, EZ. 65, samt Mitbenützungsrecht an sämtlichen übrigen Räumlichkeiten im selben Haus und ein Mitbenützungsrecht an der Garage für seinen PKW eingeräumt sei. Das Haus Dorfstraße 26 befinde sich auf dem Grundstück Nr. 993, EZ. 65, KG Ennsdorf. Die Trasse der bewilligten Straße sei nicht über dieses Grundstück projektiert. Daher sei dieses Grundstück kein Grundstück iSd § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999, auf dem die Baumaßnahme durchgeführt werden solle. Daher sei der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser dinglichen Rechte auch nicht Partei gemäß der genannten Bestimmung. Ein behaupteter Fruchtgenuss zu Gunsten des Beschwerdeführers sei aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht eingetragen, daher lasse sich auch daraus keine Parteistellung des Beschwerdeführers ableiten.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne lediglich Partei iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, des NÖ Straßengesetzes 1999 sein, da nur in dieser Bestimmung dinglich Berechtigten Parteistellung im Straßenbewilligungsverfahren eingeräumt werde. Unter "Grundstück" iSd Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. sei jedes einzelne Grundstück und nicht alle für einen Eigentümer unter einer EZ zusammengefassten Grundstücke (Liegenschaft) zu verstehen. Es ergebe sich aus dem Grundbuch im Zusammenhang mit dem Übergabsvertrag, dass dem Beschwerdeführer lediglich ein lebenslängliches und unentgeltliche Wohnrecht an den im Erdgeschoss gelegenen zwei Zimmern im Haus 4432 Ennsdorf, Dorfstraße 26, EZ. 65, samt Mitbenützungsrecht an sämtlichen übrigen Räumlichkeiten im selben Haus und ein Mitbenützungsrecht an der Garage für seinen PKW eingeräumt sei. Das Haus Dorfstraße 26 befinde sich auf dem Grundstück Nr. 993, EZ. 65, KG Ennsdorf. Die Trasse der bewilligten Straße sei nicht über dieses Grundstück projektiert. Daher sei dieses Grundstück kein Grundstück iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Straßengesetz 1999, auf dem die Baumaßnahme durchgeführt werden solle. Daher sei der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser dinglichen Rechte auch nicht Partei gemäß der genannten Bestimmung. Ein behaupteter Fruchtgenuss zu Gunsten des Beschwerdeführers sei aus dem Grundbuch nicht ersichtlich und auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht eingetragen, daher lasse sich auch daraus keine Parteistellung des Beschwerdeführers ableiten.
In seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem "Recht auf Zuerkennung der Parteistellung, insbesondere nach § 13 NÖ StraßenG 1999 in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 12 NÖ StraßenG" verletzt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid durchaus erkannt, dass der Beschwerdeführer als "dinglich Berechtigter" Parteistellung haben könnte. Dies werde jedoch mit der Begründung verneint, dass sich das intabulierte Wohnrecht lediglich auf eine bestimmte Räumlichkeit beziehe, die selbst vom Straßenbauvorhaben nicht betroffen sei. Unabhängig davon übersehe die belangte Behörde jedoch, dass die intabulierte Reallast des Ausgedinges an der gesamten Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf, begründet und daher die gesamte Liegenschaft zum Sachhaftungsobjekt bestellt sei. Ebenso verhielte es sich auch mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot. Wer "dinglich Berechtigter" sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht und sei als Vorfrage gemäß § 38 AVG zu beurteilen gewesen. Die belangte Behörde sei durch die falsche Interpretation des Grundbuchsauszuges zu einem falschen Ergebnis gekommen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 einzuräumen gewesen wäre. Mit den dinglichen Berechtigungen Ausgedinge und Veräußerungs- und Belastungsverbot habe sich die belangte Behörde gar nicht auseinander gesetzt. Auch bezüglich des Wohnrechts liege die belangte Behörde falsch, wenn sie meine, dieses erstrecke sich nur auf die beiden im Übergabsvertrag genannten Wohnräume des Hauses, sondern es sei auch hier von der gesamten Liegenschaft als Sachhaftungsobjekt auszugehen.In seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in seinem "Recht auf Zuerkennung der Parteistellung, insbesondere nach Paragraph 13, NÖ StraßenG 1999 in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 12, NÖ StraßenG" verletzt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid durchaus erkannt, dass der Beschwerdeführer als "dinglich Berechtigter" Parteistellung haben könnte. Dies werde jedoch mit der Begründung verneint, dass sich das intabulierte Wohnrecht lediglich auf eine bestimmte Räumlichkeit beziehe, die selbst vom Straßenbauvorhaben nicht betroffen sei. Unabhängig davon übersehe die belangte Behörde jedoch, dass die intabulierte Reallast des Ausgedinges an der gesamten Liegenschaft EZ. 65, KG Ennsdorf, begründet und daher die gesamte Liegenschaft zum Sachhaftungsobjekt bestellt sei. Ebenso verhielte es sich auch mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot. Wer "dinglich Berechtigter" sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht und sei als Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu beurteilen gewesen. Die belangte Behörde sei durch die falsche Interpretation des Grundbuchsauszuges zu einem falschen Ergebnis gekommen. Bei rechtsrichtiger Beurteilung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer Parteistellung nach Paragraph 12, NÖ Straßengesetz 1999 einzuräumen gewesen wäre. Mit den dinglichen Berechtigungen Ausgedinge und Veräußerungs- und Belastungsverbot habe sich die belangte Behörde gar nicht auseinander gesetzt. Auch bezüglich des Wohnrechts liege die belangte Behörde falsch, wenn sie meine, dieses erstrecke sich nur auf die beiden im Übergabsvertrag genannten Wohnräume des Hauses, sondern es sei auch hier von der gesamten Liegenschaft als Sachhaftungsobjekt auszugehen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Von der belangten Behörde wurde eine Mappe vorgelegt, jedoch trotz erneuter Aufforderung, nicht sämtliche Akten des Verwaltungsverfahrens (insbesondere nicht der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint, "dinglich Berechtigter der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen" gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ Straßengesetz 1999 zu sein, da zu seinen Gunsten im Grundbuch die "Dienstbarkeit der Wohnung und des Gebrauches", der "Reallast des Ausgedinges" und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sind.Der Beschwerdeführer vermeint, "dinglich Berechtigter der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Straßengesetz 1999 zu sein, da zu seinen Gunsten im Grundbuch die "Dienstbarkeit der Wohnung und des Gebrauches", der "Reallast des Ausgedinges" und ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen sind.
Die belangte Behörde verneint seine Parteistellung mit dem Hinweis, die Dienstbarkeit des Wohnens und des Gebrauches sowie die Reallast des Ausgedinges würden sich lediglich auf das Grundstück Nr. 993 beziehen, auf dem allerdings keine Baumaßnahmen durchgeführt würden.
Die relevanten Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 (in der Folge: StrG) lauten:
"§ 12
Bewilligungsverfahren
Umgestaltungen von Straßen,
bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 bis 5 berührt werden oder bei denen keine Rechte von Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 berührt werden oder
denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde, bedürfen keiner Bewilligung.
...
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1, 1. die Parteien nach Paragraph 13, Absatz eins,,
...
§ 13 Paragraph 13
Parteien
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050086.X00Im RIS seit
13.08.2009Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013