Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des E S, 2. der E J, beide in Tattendorf, beide vertreten durch Dr. Susanne Fruhstorfer und Dr. Andrea Fruhstorfer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilerstätte 17, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Februar 2008, Zl. RU1-BR-864/001-2007, betreffend Vollstreckung eines Bauauftrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 8. Jänner 2007 wurde den Beschwerdeführern als Eigentümern des Grundstückes Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, aufgetragen:
"Das auf dem Grundstück Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, bestehende sowie das die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut überragende Kellermauerwerk ist einschließlich seiner Fundamente zur Gänze abzubrechen und zu entsorgen.
2. Die auf dem Grundstück Nr. 1869/122, KG Wiener Neustadt, bestehende, auch die Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut überragende Baugrube ist mit geeignetem Material zu befüllen und in jenen Bereichen, in denen öffentliches Gut abgegraben wurde, in Abstimmung mit dem Magistrat Wiener Neustadt, Magistratsabteilung 4/Referat Tiefbau, für den Kraftfahrzeugsverkehr ausreichend tragfähig auszuführen.
...
4. Die Durchführung der zu den Spruchpunkten 1 und 2 aufgetragenen Arbeiten ist bis spätestens 31. März 2007 der Behörde nachzuweisen."
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Im Zuge einer baupolizeilichen Nachschau am 12. April 2007 wurde festgestellt, dass der genannte baupolizeiliche Auftrag nicht erfüllt worden ist. Den Beschwerdeführern wurde daher mit Schreiben vom 16. April 2007 die Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 8. Jänner 2007 aufgetragenen Maßnahmen angedroht und als Termin für die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten der 15. Mai 2007 festgesetzt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wurde ein hiezu befugtes Unternehmen um die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die ersatzweise Vornahme der mit Bescheid vom 8. Jänner 2007 aufgetragenen Maßnahmen ersucht. Dieses Unternehmen hat mit Fax vom 16. August 2007 die Preise für den Abbruch und die Entsorgung der Betonbauteile sowie das Liefern und Einbringen von verdichtungsfähigem Schuttmaterial mit insgesamt EUR 119.130,-- bekannt gegeben.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 12. Oktober 2007 wurde gegenüber den Beschwerdeführern als Miteigentümern des Grundstückes Nr. 1869/127, KG Wiener Neustadt, die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Betrag von EUR 119.130,-- zur Überweisung zu bringen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gestützt auf § 10 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Titelbescheid ausreichend bestimmt und vollstreckbar sei. Aus den Punkten 1 und 2 des Titelbescheides gehe eindeutig hervor, dass das Kellermauerwerk einschließlich der Fundamente abzubrechen und zu entsorgen sei und die Baugrube mit geeignetem Material zu befüllen und in jenen Bereichen, wo öffentliches Gut abgegraben worden sei, in Abstimmung mit der Magistratsabteilung 4/Tiefbau ausreichend tragfähig auszuführen sei. Die festgesetzte Paritionsfrist von fast drei Monaten sei ausreichend. Die Frist zur Ausführung des Bauauftrages sei im Übrigen mit der Androhung der Ersatzvornahme noch einmal um weitere eineinhalb Monate erstreckt worden. Die für die Durchführung der Ersatzvornahme vorgeschriebene Summe ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag des von der Behörde beauftragten Unternehmens, welcher schlüssig und nachvollziehbar sei. Ein in Rechtskraft erwachsener Auftrag sei im Falle der erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsbefehls taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die in der Berufung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer könnten die Anordnung der Ersatzvornahme bzw. die Höhe des Kostenvorauszahlungsbetrages nicht erschüttern.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 10, Absatz 2, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Titelbescheid ausreichend bestimmt und vollstreckbar sei. Aus den Punkten 1 und 2 des Titelbescheides gehe eindeutig hervor, dass das Kellermauerwerk einschließlich der Fundamente abzubrechen und zu entsorgen sei und die Baugrube mit geeignetem Material zu befüllen und in jenen Bereichen, wo öffentliches Gut abgegraben worden sei, in Abstimmung mit der Magistratsabteilung 4/Tiefbau ausreichend tragfähig auszuführen sei. Die festgesetzte Paritionsfrist von fast drei Monaten sei ausreichend. Die Frist zur Ausführung des Bauauftrages sei im Übrigen mit der Androhung der Ersatzvornahme noch einmal um weitere eineinhalb Monate erstreckt worden. Die für die Durchführung der Ersatzvornahme vorgeschriebene Summe ergebe sich aus dem Kostenvoranschlag des von der Behörde beauftragten Unternehmens, welcher schlüssig und nachvollziehbar sei. Ein in Rechtskraft erwachsener Auftrag sei im Falle der erforderlichen Bestimmtheit des Leistungsbefehls taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die in der Berufung erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer könnten die Anordnung der Ersatzvornahme bzw. die Höhe des Kostenvorauszahlungsbetrages nicht erschüttern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere deren §§ 35 und 36, in Widerspruch setze. Die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sei nur bei Schutz von Personen und Sachen gesetzmäßig. Im konkreten Fall gebe es aber keine Gefahr für Personen und Sachen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Rüge auseinander gesetzt, dass die Kosten der Ersatzvornahme zu hoch seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bezüglich der zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme weitere Ermittlungen anzustellen. Die Aufnahme der entsprechenden Beweise obliege ausschließlich der belangten Behörde. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Kosten der Ersatzvornahme überhöht seien. Die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vorgenommenen unzulässigen Verallgemeinerungen ließen darauf schließen, dass die vom § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang nicht gegeben gewesen sei. Das Handeln der belangten Behörde stelle behördliche Willkür dar.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, dass sich die Rechtsansicht der belangten Behörde mit den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, insbesondere deren Paragraphen 35 und 36, in Widerspruch setze. Die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sei nur bei Schutz von Personen und Sachen gesetzmäßig. Im konkreten Fall gebe es aber keine Gefahr für Personen und Sachen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Rüge auseinander gesetzt, dass die Kosten der Ersatzvornahme zu hoch seien. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, bezüglich der zu erwartenden Kosten der Ersatzvornahme weitere Ermittlungen anzustellen. Die Aufnahme der entsprechenden Beweise obliege ausschließlich der belangten Behörde. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Kosten der Ersatzvornahme überhöht seien. Die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides vorgenommenen unzulässigen Verallgemeinerungen ließen darauf schließen, dass die vom Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang nicht gegeben gewesen sei. Das Handeln der belangten Behörde stelle behördliche Willkür dar.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Kommt ein Verpflichteter seiner Pflicht zur Natural- oder Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG ist eine Vollstreckungsverfügung.Kommt ein Verpflichteter seiner Pflicht zur Natural- oder Arbeitsleistung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nach, kann die mangelnde Leistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach Paragraph 4, Absatz eins, VVG ist eine Vollstreckungsverfügung.
§ 10 Abs. 2 VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet: Paragraph 10, Absatz 2, VVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, lautet:
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050076.X00Im RIS seit
16.09.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012