RS Vwgh 2007/10/29 2006/10/0136

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §35 Abs2;

Rechtssatz

§ 35 Abs. 2 dritter Satz ForstG ermächtigt die Behörde, eine Sperreinrichtung gegebenenfalls unter Vorschreibung von Vorkehrungen zu belassen, wenn zwar kein Sperrgrund iSd § 34 ForstG vorliegt, jedoch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsgrund hiefür besteht (vgl. die Gesetzesmaterialien, RV 970 BlgNR XXI. GP, S. 35). Soweit die gegenständliche Sperreinrichtung daher in anderen gesetzlichen Regelungen einen Rechtstitel hätte, entspräche die spruchgemäß erfolgte Anordnung ihrer Beseitigung nicht dem Gesetz. Mit dem Hinweis auf das Erfordernis der Einzäunung für die Ausübung ordnungsgemäßer Waldweide zeigen die Beschwerdeführer jedoch schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil es sich bei der von ihnen errichteten Sperreinrichtung nicht um einen Weidezaun, sondern vielmehr um einen Wildzaun handelt. Der von den Beschwerdeführern errichtete 2,2 m hohe, wilddichte Maschengeflechtzaun ist keinesfalls ein Weidezaun. Mag er auch geeignet sein, der ausbruchssicheren Verwahrung von Rindern zu dienen, so kann angesichts seiner Größe und Gestaltung nicht davon gesprochen werden, seine Errichtung sei im Hinblick auf die Waldweide erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100136.X05

Im RIS seit

28.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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