TE Vwgh Beschluss 2009/7/23 2007/05/0173

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Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Dr. WW, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2007, Zl. Fp(Pol)- 010.162/1-2007-Jf/Mei, betreffend eine Angelegenheit der Feuerpolizei (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Am Wohngebäude in Linz, Kapuzinerstraße 82 a, besteht Wohnungseigentum; mit dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. 23 verbunden. Den Miteigentümern Mag. C. P. und M. H. gehört die Wohnung top. 22.

Bei einer am 22. September 2006 in diesem Wohnhaus durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung wurden die Brandsicherheit gefährdende Mängel festgestellt. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als Feuerpolizeibehörde

1. Instanz vom 29. September 2006 wurde unter Spruchpunkt I. zur Beseitigung der die Brandsicherheit gefährdenden Mängel u.a. angeordnet:1. Instanz vom 29. September 2006 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. zur Beseitigung der die Brandsicherheit gefährdenden Mängel u.a. angeordnet:

"I.

...

Betrifft den Miteigentümer (Beschwerdeführer):

2. Der Dachboden ist dauernd von leicht brennbaren Gegenständen freizuhalten. Die dort abgestellten oder gelagerten Stoffe wie Papier, Plastikabdeckmaterial, Kartons udgl., sind zu entfernen.

3. Der vorhandene Feuerlöscherabstellraum ist von einer befugten Fachkraft überprüfen zu lassen.

4. Die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, Wiener Str. 154, 4020 Linz, unter Angabe des Geschäftszeichens des Bescheides, schriftlich zu melden.

Betrifft den Miteigentümer Hr. Mag. P.:

5. Für die vorhandene konsenslos gebaute offene Feuerstelle muss gem. § 13 Abs. 1 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG LGBl. Nr. 113/1994) das Heizverbot verhängt werden, diese Feuerstätte darf nicht in Betrieb genommen werden. 5. Für die vorhandene konsenslos gebaute offene Feuerstelle muss gem. Paragraph 13, Absatz eins, des O.ö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,) das Heizverbot verhängt werden, diese Feuerstätte darf nicht in Betrieb genommen werden.

6. Der Rauchfang für die offene Feuerstätte (Wohnzimmer) ist im Sinne des § 1 Abs. 1 der O.ö. Rauchfangverordnung Nr.: 140/2003 von einem Rauchfangkehrermeister überprüfen zu lassen. Hierüber ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, ein positiver Prüfbericht vorzulegen. 6. Der Rauchfang für die offene Feuerstätte (Wohnzimmer) ist im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der O.ö. Rauchfangverordnung Nr.: 140 aus 2003, von einem Rauchfangkehrermeister überprüfen zu lassen. Hierüber ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, ein positiver Prüfbericht vorzulegen.

...

Den Auflagen unter Punkt 2-4 hat der Miteigentümer

(Beschwerdeführer) zu entsprechen.

Den Auflagen unter Punkt 5-6 hat der Miteigentümer Mag. P. zu entsprechen."

Dieser Bescheid erging u.a. an den Beschwerdeführer und Mag. C. P. als Verpflichtete.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Mag. C. P gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 7. März 2007 Folge; der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte I 5. und 6. entfielen.

In seiner gegen den Bescheid vom 29. September 2006 erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer eine Abänderung des "Auflagenpunktes" (gemeint: Spruchpunktes) 6. dahingehend, dass den Miteigentümern Mag. C. P. und M. H. die Entfernung der in ihrer Wohnung top. 22 konsenslos errichteten Feuerstätte aufgetragen werde. Weiters begehrte er, dass die Aufträge Spruchpunkte 5. und 6. nicht nur Mag. C. P., sondern auch M. H. vorgeschrieben würden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen nur die Person Berufung erheben, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Durch die Spruchpunkte 5. und 6. sei nur Mag. C. P, nicht aber der Beschwerdeführer zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Spruchpunkte 5. und 6. hätten ausschließlich und zweifelsfrei Mag. C. P. verpflichtet, dem allein eine Rechtsmittellegitimation zukomme. Der Beschwerdeführer werde zu keinem Handeln verpflichtet. Die Zurückweisung seiner Berufung sei somit zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Nicht nur dem Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s. zu all dem den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).Nicht nur dem Wortlaut des Artikel 131, Absatz eins, B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s. zu all dem den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).

Im Beschwerdefall bekämpfte der Beschwerdeführer die Spruchpunkte 5. und 6.; nach den Beschwerdeausführungen wäre damit nicht nur Mag. C. P. verpflichtet worden, sondern es wäre durch das notwendige Betreten seiner Wohnung auch in seine Rechte eingegriffen worden. Auf Grund der gegenüber Mag. C. P. ergangenen Berufungsentscheidung wurden aber die Spruchpunkte 5. und 6. aus dem Rechtsbestand beseitigt, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Aufträge kein Rechtschutzinteresse mehr hat.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/0748, mwN).Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (Paragraph 49, Absatz eins, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997,) und weil sich diese Bestimmung auch auf Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/0748, mwN).

Wien, am 23. Juli 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007050173.X00

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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