TE Vwgh Beschluss 2009/8/21 AW 2009/18/0291

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Veröffentlicht am 21.08.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10
FPG 2005 §62 Abs4
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, geboren 1981, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2009, Zl. E1/115.495/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0337 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B, geboren 1981, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Juli 2009, Zl. E1/115.495 aus 2009,, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0337 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Nach den von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde diese bereits am 10. Juni 2008 in der Schweiz wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegen die Beschwerdeführerin besteht ein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot der Schweiz.

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 27. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB [wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges] zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 27. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB [wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges] zu einer (Zusatz-) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Beschwerdeführerin hatte teils allein, teils mit einer Mittäterin im Zeitraum vom 5. November 2004 bis 1. April 2008 psychisch labile und belastete Personen zur Herausgabe von Geldbeträgen in der Höhe von insgesamt rund € 562.000,-- verleitet, um Geister zu vertreiben, unerfüllte Kinderwünsche zu beeinflussen oder private oder wirtschaftliche Probleme zu beseitigen. Sie bot Zukunftsvoraussagen, Schutz vor Verfolgung, Befreiung von Teufeln, Rituale sowie wirksame Methoden gegen Krankheiten, Schlafstörungen und Flüche an. Die ausgehändigten Geldbeträge erstattete sie nicht zurück, sondern flüchtete mit der Beute.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von derartigen Formen schwerer Eigentumskriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von derartigen Formen schwerer Eigentumskriminalität; der Gewährung von aufschiebender Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen im Sinn von Paragraph 30, Absatz 2, VwGG entgegen.

Wien, am21. August 2009

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180291.A00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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