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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0162Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2009, 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2009, 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gegen die streitgegenständlichen Bescheide wurde die mit 8. Juli 2009 (vorletzter Tag der Frist) datierte und nachstehend wiedergegeben Beschwerde eingebracht:
"Beschwerde
gem. Art 131 (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gem. Artikel 131, (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof
Die angefochtenen Bescheide wurden vom Senat (Linz) 11 der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates jeweils unter den Geschäftszahlen RV/0438-L/07 und RV/0442-L/07 protokolliert und sind am 28.5.2009 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt ist.
I. Beschwerdepunkte römisch eins. Beschwerdepunkte
Werden verbessert.
II. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen römisch zwei. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen
Wird verbessert.
III. Beschwerdegründe römisch drei. Beschwerdegründe
Werden verbessert.
Die Beschwerdeführerin stellt die
Anträge,
der Verwaltungsgerichtshof möge
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150141.X00Im RIS seit
17.02.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014