TE Vwgh Beschluss 2009/9/2 2009/15/0141

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0162

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2009, 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der M R in E, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftstreuhänder in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Mai 2009, 1. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442- L/07, betreffend einen Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, BAO hinsichtlich der Einkommen und Umsatzsteuerbescheide 2004, 2. Zlen. RV/0438-L/07, RV/0442-L/07 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Akteneinsicht, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen die streitgegenständlichen Bescheide wurde die mit 8. Juli 2009 (vorletzter Tag der Frist) datierte und nachstehend wiedergegeben Beschwerde eingebracht:

"Beschwerde

gem. Art 131 (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof gem. Artikel 131, (1) 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof

Die angefochtenen Bescheide wurden vom Senat (Linz) 11 der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates jeweils unter den Geschäftszahlen RV/0438-L/07 und RV/0442-L/07 protokolliert und sind am 28.5.2009 zu Handen des Beschwerdevertreters zugestellt worden, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gewahrt ist.

I. Beschwerdepunkte römisch eins. Beschwerdepunkte

Werden verbessert.

II. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen römisch zwei. Sachverhalt und Verwaltungsgeschehen

Wird verbessert.

III. Beschwerdegründe römisch drei. Beschwerdegründe

Werden verbessert.

Die Beschwerdeführerin stellt die

Anträge,

der Verwaltungsgerichtshof möge

  1. 1.Ziffer eins
    eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumen,
  2. 2.Ziffer 2
    die angefochtenen Bescheide aufheben und
  3. 3.Ziffer 3
    den Ersatz der Aufwendungen in vorgesehener Höhe zuerkennen.
Edt bei Lambach, am 8.7.2009"
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGG haben Beschwerden u.a. den Sacherhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG haben Beschwerden u.a. den Sacherhalt, die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.
Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) § 34 VwGG III., mwN).Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel - wie im vorliegenden Fall klar und eindeutig erkennbar - bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , Mayer, B-VG4 (2007) Paragraph 34, VwGG römisch drei., mwN).
Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2009

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150141.X00

Im RIS seit

17.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten