Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des RK in B, vertreten durch Concin & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 26. März 2009, Zl. RV/0129-F/09, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit der Einkommensteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung eines Freibetrages gemäß § 10 EStG 1988 abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 freiberuflich tätig gewesen und habe Investitionen in Höhe von EUR 12.278,03 getätigt; er habe einen gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelten Gewinn in Höhe von EUR 60.636,09 erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. April 2008 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007 veranlagt worden war, habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Zur Begründung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, irrtümlicherweise sei es bei der Erstellung der Steuererklärung 2007 verabsäumt worden, einen Freibetrag gemäß § 10 EStG 1988 geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 Investitionen um ca. EUR 12.000,-- getätigt. Nach seiner Gewinnsituation wäre der Ansatz eines Freibetrages in Höhe von EUR 6.036,60 möglich gewesen. Er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er einen Nachteil durch die Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung dieses Freibetrages (bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides) erlitten habe. Auch ein "Vergessen" sei ein Ereignis, welches jedenfalls unbeabsichtigt und unvorhergesehen sei. Ein grobes Verschulden könne nicht unterstellt werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in seiner ganzen Karriere als Steuerberater noch niemals einen Antrag nach § 308 BAO gestellt, weil alle Fristen und "sonstigen Dinge" sorgfältig beachtet worden seien. Einen Monat vor seiner Pension (1. März 2009) beim Aktentransport und anschließender Besprechung mit seinen Nachfolgern sei das Versäumnis entdeckt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung eines Freibetrages gemäß Paragraph 10, EStG 1988 abgewiesen. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 freiberuflich tätig gewesen und habe Investitionen in Höhe von EUR 12.278,03 getätigt; er habe einen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 ermittelten Gewinn in Höhe von EUR 60.636,09 erklärt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17. April 2008 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2007 veranlagt worden war, habe er den gegenständlichen Antrag gestellt. Zur Begründung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, irrtümlicherweise sei es bei der Erstellung der Steuererklärung 2007 verabsäumt worden, einen Freibetrag gemäß Paragraph 10, EStG 1988 geltend zu machen. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2007 Investitionen um ca. EUR 12.000,-- getätigt. Nach seiner Gewinnsituation wäre der Ansatz eines Freibetrages in Höhe von EUR 6.036,60 möglich gewesen. Er beantrage die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er einen Nachteil durch die Versäumung der Antragsfrist zur Geltendmachung dieses Freibetrages (bis zur Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides) erlitten habe. Auch ein "Vergessen" sei ein Ereignis, welches jedenfalls unbeabsichtigt und unvorhergesehen sei. Ein grobes Verschulden könne nicht unterstellt werden. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe in seiner ganzen Karriere als Steuerberater noch niemals einen Antrag nach Paragraph 308, BAO gestellt, weil alle Fristen und "sonstigen Dinge" sorgfältig beachtet worden seien. Einen Monat vor seiner Pension (1. März 2009) beim Aktentransport und anschließender Besprechung mit seinen Nachfolgern sei das Versäumnis entdeckt worden.
Unter einem habe der Beschwerdeführer eine berichtigte, einen Gewinn in Höhe von EUR 54.599,49 ausweisende Einkommensteuererklärung samt Beilage E 1a, in der unter Kennzahl 9227 der Freibetrag für investierte Gewinne (EUR 6.036,60) geltend gemacht worden sei, eingereicht.
Das Finanzamt habe diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, im Anlagenverzeichnis fehle die in § 10 Abs. 7 Z. 2 EStG 1988 geforderte Anmerkung des Freibetrages.Das Finanzamt habe diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, im Anlagenverzeichnis fehle die in Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 2, EStG 1988 geforderte Anmerkung des Freibetrages.
Der Beschwerdeführer habe Berufung erhoben und der Berufung einen mit den geforderten Anmerkungen versehenen Auszug aus dem Anlagenverzeichnis angeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen vor. Die Behörde habe zunächst über die Bewilligung oder Versagung der Wiedereinsetzung abzusprechen. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, habe die Behörde nach § 309a Abs. 2 BAO einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Begründung des bekämpften Bescheides liege auf der Ebene des Sachbescheides und nicht auf der Ebene der Wiedereinsetzung, deren Bedingungen jedenfalls erfüllt seien. Ein Vergessen als Wiederaufnahmegrund umfasse sowohl das Ankreuzen in der Steuererklärung als auch im Anlagenverzeichnis. Überdies sei die zweifache Anmerkung des Freibetrages ohnehin ein überzogenes Verlangen.Der Beschwerdeführer habe Berufung erhoben und der Berufung einen mit den geforderten Anmerkungen versehenen Auszug aus dem Anlagenverzeichnis angeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung lägen vor. Die Behörde habe zunächst über die Bewilligung oder Versagung der Wiedereinsetzung abzusprechen. Sollte der Wiedereinsetzungsantrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, habe die Behörde nach Paragraph 309 a, Absatz 2, BAO einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Begründung des bekämpften Bescheides liege auf der Ebene des Sachbescheides und nicht auf der Ebene der Wiedereinsetzung, deren Bedingungen jedenfalls erfüllt seien. Ein Vergessen als Wiederaufnahmegrund umfasse sowohl das Ankreuzen in der Steuererklärung als auch im Anlagenverzeichnis. Überdies sei die zweifache Anmerkung des Freibetrages ohnehin ein überzogenes Verlangen.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die versehentliche Unterlassung der Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sei nach den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers einen Monat vor seiner Pensionierung (1. März 2009) im Zuge des Aktentransportes und anschließender Besprechung mit seinen Nachfolgern entdeckt worden. Der mit 27. Jänner 2009 datierte Wiedereinsetzungsantrag sei sohin offensichtlich umgehend, jedenfalls innerhalb der Frist von drei Monaten, gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag entspreche den im Gesetz angeführten Erfordernissen. Der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid angeführte Mangel, dass der Freibetrag für investierte Gewinne nicht wie nach dem klaren Gesetzeswortlaut gefordert im Anlagenverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen worden sei, stelle keinen inhaltlichen Mangel des Wiedereinsetzungsantrages dar. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei zwar die versäumte Geltendmachung in der Steuererklärung (§ 10 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988), nicht aber der in § 10 Abs. 7 Z. 2 leg. cit. geforderte Ausweis des Freibetrages im Anlagenverzeichnis nachgeholt worden. Die mangels vollständiger Erfüllung der in § 308 Abs. 2 BAO normierten Voraussetzung erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages könne nicht als rechtswidrig erkannt werden.Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Gesetzeszitaten aus, die versehentliche Unterlassung der Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne sei nach den Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers einen Monat vor seiner Pensionierung (1. März 2009) im Zuge des Aktentransportes und anschließender Besprechung mit seinen Nachfolgern entdeckt worden. Der mit 27. Jänner 2009 datierte Wiedereinsetzungsantrag sei sohin offensichtlich umgehend, jedenfalls innerhalb der Frist von drei Monaten, gestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag entspreche den im Gesetz angeführten Erfordernissen. Der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid angeführte Mangel, dass der Freibetrag für investierte Gewinne nicht wie nach dem klaren Gesetzeswortlaut gefordert im Anlagenverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern ausgewiesen worden sei, stelle keinen inhaltlichen Mangel des Wiedereinsetzungsantrages dar. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag sei zwar die versäumte Geltendmachung in der Steuererklärung (Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer eins, EStG 1988), nicht aber der in Paragraph 10, Absatz 7, Ziffer 2, leg. cit. geforderte Ausweis des Freibetrages im Anlagenverzeichnis nachgeholt worden. Die mangels vollständiger Erfüllung der in Paragraph 308, Absatz 2, BAO normierten Voraussetzung erfolgte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages könne nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag könne auch im Hinblick auf die zu seiner Begründung eingewendeten Umstände kein Erfolg beschieden sein. Ein "Vergessen" sei ohne Zweifel ein "Ereignis" im Sinne eines inneren Vorganges, keinesfalls könne aber davon ausgegangen werden, dass dieses auch wie in § 308 Abs. 1 BAO gefordert, unvorhersehbar oder unabwendbar gewesen wäre. Ein auf einen bloßen Irrtum, einer Vergesslichkeit oder einer Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen stelle ohne das - gegenständlich nicht behauptete - Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände, etwa bestürzende Ereignisse oder seelische Erschütterung, kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar und vermöchte somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.Dem Wiedereinsetzungsantrag könne auch im Hinblick auf die zu seiner Begründung eingewendeten Umstände kein Erfolg beschieden sein. Ein "Vergessen" sei ohne Zweifel ein "Ereignis" im Sinne eines inneren Vorganges, keinesfalls könne aber davon ausgegangen werden, dass dieses auch wie in Paragraph 308, Absatz eins, BAO gefordert, unvorhersehbar oder unabwendbar gewesen wäre. Ein auf einen bloßen Irrtum, einer Vergesslichkeit oder einer Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen stelle ohne das - gegenständlich nicht behauptete - Hinzutreten besonderer, hiefür ausschlaggebender Umstände, etwa bestürzende Ereignisse oder seelische Erschütterung, kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis dar und vermöchte somit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu begründen.
Ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis stelle einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter unvorhergesehen und unabwendbar gewesen sei und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe. Dem Wiedereinsetzungsantrag stehe auch ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden entgegen. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe den Freibetrag für investierte Gewinne weder im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, noch habe er die Möglichkeit zur Berichtigung der unterlassenen Eintragung bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides genutzt. Im Zuge der Überprüfung der Einkommensteuererklärung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit und in weiterer Folge bei der Kontrolle des Einkommensteuerbescheides hätte bei entsprechender Sorgfalt und Anwendung entsprechender Kontrollmechanismen die verabsäumte Geltendmachung des Freibetrages auffallen müssen. Es könne nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden, zumal an rechtskundige Parteienvertreter diesbezüglich ein strengerer Maßstab anzulegen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die versäumte Handlung sei unvollständig nachgeholt worden. Das Finanzamt hätte einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und ihm die Nachholung dieser fehlenden Handlung auftragen müssen.
Nach § 309a Abs. 1 BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthaltenNach Paragraph 309 a, Absatz eins, BAO hat der Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten
ACHTUNG: Die Eintragung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrages."
Die belangte Behörde hat das Unterbleiben der Geltendmachung dieses Freibetrages als ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des Steuerberaters des Beschwerdeführers angesehen.
Liegt ein minderer Grad des Versehens im Sinne leichter Fahrlässigkeit nach § 1332 ABGB vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien (vgl. auch hiezu Ritz, a.a.O., § 308 Tz 14 bis 16 mit Hinweisen auf die Judikatur).Liegt ein minderer Grad des Versehens im Sinne leichter Fahrlässigkeit nach Paragraph 1332, ABGB vor, so schließt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien vergleiche , auch hiezu Ritz, a.a.O., Paragraph 308, Tz 14 bis 16 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Beschwerde führt gegen die Annahme eines einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden ins Treffen, der Steuerberater des Beschwerdeführers habe in seiner ganzen 35- jährigen Berufslaufbahn noch keinen einzigen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Die Bescheidprüfung sei so erfolgt, dass der Steuerbescheid mit den eingereichten Erklärungen verglichen worden sei. Wenn in der Erklärung etwas vergessen worden sei, so sei dies im Regelfall auch bei der Bescheidprüfung nicht zu entdecken.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass es auf die Umstände bei der Unterlassung des Ausweises des Freibetrages für investierte Gewinne an der dafür vorgesehenen Stelle in der Steuererklärung ankommt. Die der Steuererklärung anzuschließende Beilage E 1a enthält in dem hier in Rede stehenden, auszufüllenden Vordruck in Fettdruck das Wort "Achtung". Wenn ein Steuerberater beim Ausfüllen einer Beilage zur Einkommensteuererklärung einen so besonders gekennzeichneten Vordruck übersieht und daher nicht ausfüllt, kann ein solches "schlichtes Übersehen" nicht mehr als ein minderer Grad des Versehens beurteilt werden.
Die Beurteilung der Angabe "irrtümlich versäumt" im Wiedereinsetzungsantrag als (Rechts-)Irrtum führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein solcher Irrtum kann zwar ein "Ereignis" im Sinne des § 308 BAO darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2001, 2001/17/0067, und vom 25. April 2002, 2002/15/0026), ob aber auf Grund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig. Die der Steuererklärung anzuschließende Beilage 1a sieht für die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages einen eigenen Punkt vor. Beim sorgfältigen Ausfüllen der Beilage Punkt für Punkt wird eine allfällige Rechtsunkenntnis in Bezug auf diesen Freibetrag aufgeklärt. Unterläuft ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener (Rechts-)Irrtum einem Steuerberater, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.Die Beurteilung der Angabe "irrtümlich versäumt" im Wiedereinsetzungsantrag als (Rechts-)Irrtum führt die Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ein solcher Irrtum kann zwar ein "Ereignis" im Sinne des Paragraph 308, BAO darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2001, 2001/17/0067, und vom 25. April 2002, 2002/15/0026), ob aber auf Grund eines solchen "Ereignisses" die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist, ist von der Verschuldensfrage abhängig. Die der Steuererklärung anzuschließende Beilage 1a sieht für die Geltendmachung des in Rede stehenden Freibetrages einen eigenen Punkt vor. Beim sorgfältigen Ausfüllen der Beilage Punkt für Punkt wird eine allfällige Rechtsunkenntnis in Bezug auf diesen Freibetrag aufgeklärt. Unterläuft ein nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener (Rechts-)Irrtum einem Steuerberater, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.
Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde, weil ein "schlichtes Übersehen" kein unabwendbares Ereignis darstellt und ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 2. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150096.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010