TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/2 2008/15/0043

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
39/03 Doppelbesteuerung;

Norm

BAO §21 Abs1;
DBAbk Griechenland 1972 Art11 Abs2;
DBAbk Griechenland 1972 Art11 Abs5;
EStG 1988 §27;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §6;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Linz gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. April 2004, GZ. RV/0510- L/02, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 (mitbeteiligte Partei: v AG, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in 4030 Linz, Voest-Alpine Straße 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligte erwarb in den Jahren 1996 und 1997 in insgesamt fünf Tranchen griechische Staatsanleihen. Zugleich schloss die Mitbeteiligte mit den die Staatsanleihen verkaufenden Banken Put-Optionen ab, aufgrund welcher sie das Recht erwarb, die Staatsanleihen innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten wieder zu verkaufen. Unter einem wurden mit den die Staatsanleihen verkaufenden Banken Devisentermingeschäfte abgeschlossen.

Die Mitbeteiligte übte die Put-Optionen zum Verkauf der Wertpapiere zu den vereinbarten Stichtagen aus und konvertierte die Devisen aufgrund der Devisentermingeschäfte in ATS.

Aus den griechischen Staatsanleihen erzielte die Mitbeteiligte Zinseinnahmen, die sie aufgrund des Art. 11 des DBA-Griechenland als steuerfrei behandelte. Die aus dem Verkauf der Anleihen und aus den Währungstransaktionen resultierenden Verluste machte die Mitbeteiligte gewinnmindernd geltend. Ebenso wurden die Vermittlungsprovisionen und die Entgelte für den Erwerb der Optionen gewinnmindernd geltend gemacht.Aus den griechischen Staatsanleihen erzielte die Mitbeteiligte Zinseinnahmen, die sie aufgrund des Artikel 11, des DBA-Griechenland als steuerfrei behandelte. Die aus dem Verkauf der Anleihen und aus den Währungstransaktionen resultierenden Verluste machte die Mitbeteiligte gewinnmindernd geltend. Ebenso wurden die Vermittlungsprovisionen und die Entgelte für den Erwerb der Optionen gewinnmindernd geltend gemacht.

Im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, Rechtsfolge des DBA-Griechenland sei, dass nicht nur der Bruttobetrag an Zinsen steuerfrei gestellt werde, sondern dass auch Aufwendungen, die in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen stünden, vorrangig mit diesen steuerfreien Zinsen zu verrechnen seien und daher das steuerliche Ergebnis nicht mindern dürften. Der wirtschaftliche Zusammenhang könne nicht nur deshalb in Abrede gestellt werden, weil sich der Verlust formalrechtlich als solcher aus der Veräußerung der Anleihe darstelle. Stehe ein derartiger Verlust bereits bei der Anschaffung der Anleihe fest und sei davon auszugehen, dass er bei der Beurteilung des zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert gewesen sei, dann kürze er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den Zinsenertrag. Die Verluste aus der Veräußerung der Anleihen, die Verluste aus den Devisentermingeschäften, die Vermittlungsprovisionen und die Optionsentgelte stünden in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Zinsen.

Gegen die im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1996 und 1997, mit welchen sich das Finanzamt der Ansicht der Prüfer anschloss, wurde von der Mitbeteiligte berufen. In der Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die steuerfrei zu stellenden Zinserträge aus griechischen Staatsanleihen nur insoweit zu kürzen seien, als diesen Erträgen Aufwendungen gegenüberstünden. Aufwendungen, die den Kapitalstamm beträfen (Verlust aus dem Abgang der Anleihen, Teilwertabschreibungen und Vermittlungsprovisionen), kürzten die steuerfrei zu stellenden Zinserträge nicht, weshalb diese nur um die Sicherungskosten zu kürzen seien.

Die belangte Behörde forderte das Finanzamt nach Vorlage der Berufung auf, zu überprüfen, ob die Mitbeteiligte zugleich mit dem Erwerb der Staatsanleihen auch ein Geschäft über den Rückkauf zu einem festen Wechselkurs und/oder einem fixen Anleihekurs abgeschlossen habe.

In Befolgung dieses Auftrages stellte das Finanzamt die Abwicklung der gegenständlichen Geschäfte anhand des Beispiels einer Anleihe im Nominale von 4,5 Mrd. GRD dar und traf die Feststellung, dass zwischen den steuerfreien Zinsen und den Verlusten aus den Devisentermingeschäften jedenfalls ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Schwieriger sei die Frage zu beantworten, ob die Ausübung der Put-Optionen bereits bei Abschluss der Geschäfte festgestanden sei. Tatsache sei, dass die bei Ausübung der Put-Optionen zu erzielenden Erlöse (Nominale zuzüglich Zinsen) mit jenen Beträgen übereinstimmten, die die mitbeteiligte Partei der jeweiligen Bank in Erfüllung der Devisentermingeschäfte hätte liefern müssen, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, "dass sie die Staatsanleihe (Ausübung der Option - in GRD) für die Erfüllung des Termingeschäftes verwenden wird".

Anlässlich einer Erörterung gemäß § 279 Abs. 3 BAO brachte die Mitbeteiligte vor, dass ihr die Möglichkeit der Optionsausübung einen Liquiditätsfreiraum und finanzielle Beweglichkeit ermöglicht habe. Es habe bei allen fünf Tranchen Wahlfreiheit in Bezug auf die Ausübung gegeben. Dass die Option ausgeübt werde, sei bei Zeichnung der jeweiligen Anleihe nicht vorhersehbar gewesen. Rund zwei Tage vor Ausübung der Option seien Angebote über alternative Veranlagungen eingeholt worden, auf Grund welcher die Option ausgeübt worden sei. Klar sei, dass die Verluste aus den Devisentermingeschäften und die Optionsprämien nicht abzugsfähig seien.Anlässlich einer Erörterung gemäß Paragraph 279, Absatz 3, BAO brachte die Mitbeteiligte vor, dass ihr die Möglichkeit der Optionsausübung einen Liquiditätsfreiraum und finanzielle Beweglichkeit ermöglicht habe. Es habe bei allen fünf Tranchen Wahlfreiheit in Bezug auf die Ausübung gegeben. Dass die Option ausgeübt werde, sei bei Zeichnung der jeweiligen Anleihe nicht vorhersehbar gewesen. Rund zwei Tage vor Ausübung der Option seien Angebote über alternative Veranlagungen eingeholt worden, auf Grund welcher die Option ausgeübt worden sei. Klar sei, dass die Verluste aus den Devisentermingeschäften und die Optionsprämien nicht abzugsfähig seien.

Der Vertreter des Finanzamtes führte anlässlich der Erörterung aus, dass eine Anerkennung der Verluste aus der Put-Option bei den ersten zwei Geschäften in Aussicht gestellt werden könne. Bei den weiteren Tranchen habe die Mitbeteiligte anhand der Erfahrung mit den ersten beiden Wertpapiertransaktionen schon von vornherein gewusst, dass die Option ausgeübt werde, weil mit einem fallenden Anleihekurs zu rechnen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung sei entscheidend, dass die später eintretende Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen sei. So wie die Geschäfte abgelaufen seien, komme es einer von vornherein festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert ziemlich nahe.

Über Aufforderung der belangten Behörde legte die Mitbeteiligte im Anschluss an die Erörterung u.a. Unterlagen betreffend die im Zusammenhang mit den gegenständlichen Anleihen erzielten Zinsen der Jahre 1996 und 1997, Charts über die Zinsentwicklung griechischer Staatsanleihen in den Jahren 1994 bis 2002 und Charts über die Kursentwicklung griechischer Staatsanleihen nach Ausübung der Optionen vor, aus denen ersichtlich sei, dass es bei den gegenständlichen Anleihen sehr wohl zu Kursschwankungen gekommen sei. Ergänzend brachte die Mitbeteiligte zudem vor, dass die Devisentermingeschäfte bei Nichtausübung der Option verlängert worden wären und die Ausübung der Put-Optionen bei Abschluss der Geschäfte weder festgestanden noch vereinbart worden sei.

Die ergänzenden Ausführungen der Mitbeteiligten und die von der Mitbeteiligten vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

In weiterer Folge schränkte die Mitbeteiligte ihre Berufung unter Bezugnahme auf die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2002, 2002/15/0033, und vom 25. November 2002, 99/14/0099, ein; begehrt wurde nunmehr, die aus dem Verkauf der Anleihen resultierenden Verluste als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung im eingeschränkten Umfang Folge gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0063, ausgeführt, dass Kurswertänderungen (ausnahmsweise) dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden könnten, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststehe. Es müssten Umstände aufgezeigt werden, nach welchen die später eingetretenen Kursentwicklungen von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten erwartet werden können.

Eine Verpflichtung der Mitbeteiligten, die Anleihen zum Optionskurs zu verkaufen, habe nicht bestanden. Die Anleihen hätten daher bei Kursgewinnen zum höheren Preis verkauft werden können.

Dass bei griechischen Staatsanleihen immer mit fallenden Kursen zu rechnen gewesen sei, habe die Mitbeteiligte widerlegt. Die vorgelegten Charts über die Kursentwicklung zweier Anleihen beträfen zwar Zeiträume nach dem Verkauf der Anleihen, zeigten aber auf, dass es sehr wohl zu Kursschwankungen gekommen sei. Eine der Anleihen sei am 17. Juli 1996 gekauft (Kurs 98,75) und am 30. Dezember 1996 in Ausübung der Option verkauft worden (Kurs 98,375). Die Kursentwicklung für den Zeitraum 22. September 1997 bis 29. Juli 1998 sei nachgewiesen. "Dabei betrug der niedrigste Kurswert am 10. Februar 1998 95,825 GRD und der Höchstkurs am 29. Juli 1998 102,994 GRD." Ein ähnliches Bild ergebe sich bei einer zweiten Anleihe, deren Kurs Ende 1997 100,40 GRD betragen habe und bis Anfang 2000 auf 103,60 GRD angewachsen sei. "Weiters lassen zwei vorgelegten Charts über die Zinsentwicklung zwar einen sinkenden Trend erkennen, der aber immer wieder durch kurze Gegenbewegungen durchbrochen wurde."

Die Staatsanleihen seien bei verschiedenen Banken gekauft worden und hätten keinen einheitlichen Kauftermin, unterschiedliche Laufzeiten und Zusatzgeschäfte sowie zum Teil differierende Nominalzinssätze aufgewiesen. Dass die Option bei den ersten beiden Transaktionen ausgeübt worden sei, lasse daher nicht darauf schließen, dass sie auch bei allen anderen Transaktionen ausgeübt werde. Die Ausübung der Option hänge vom jeweiligen Anleihekurs ab, der wesentlich von der Zinsentwicklung auf dem Markt beeinflusst werde. Die vorliegenden Zinsencharts zeigten zwar eine sinkende Tendenz auf, die kurzfristigen Korrekturbewegungen hätten aber Auswirkung auf die Anleihekurse, weshalb ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

Dass die Staatsanleihen für die Erfüllung der Devisentermingeschäfte benötigt worden seien, lasse nicht den Schluss zu, dass die Inanspruchnahme der Option schon bei Vertragsbeginn festgestanden sei, da es für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt werde, zu einer Verlängerung oder einer neuen Absicherung gekommen wäre.

Da nicht von vornherein sicher gewesen sei, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen werde, liege auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösekurs vor, weshalb die auf Grund der Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzurechnen seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 39/1972 (im Folgenden: DBA-Griechenland), dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden. Nach Abs. 5 leg.cit. bedeutet der in Abs. 2 verwendete Ausdruck "Zinsen" (u.a. die gegenständlich in Rede stehenden) "Einkünfte aus öffentlichen Anleihen".Nach Artikel 11, Absatz 2, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1972, (im Folgenden: DBA-Griechenland), dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur in diesem Staat besteuert werden. Nach Absatz 5, leg.cit. bedeutet der in Absatz 2, verwendete Ausdruck "Zinsen" (u.a. die gegenständlich in Rede stehenden) "Einkünfte aus öffentlichen Anleihen".

Die Mitbeteiligte erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland sind somit die abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszuschälen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Zusammenhang mit den Anleihen stehenden Teilwertabschreibungen und die realisierten Verluste aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder - so die Ansicht der belangten Behörde - mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.Die Mitbeteiligte erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, in denen Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, DBA-Griechenland enthalten sind. Für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland sind somit die abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden "Teil-Einkünfte" aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte herauszuschälen. Im Beschwerdefall ist strittig, ob die im Zusammenhang mit den Anleihen stehenden Teilwertabschreibungen und die realisierten Verluste aus dem Verkauf der Anleihen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder - so die Ansicht der belangten Behörde - mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung in seinen Erkenntnissen vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0063, vom 26. November 2002, 2002/15/0033, und vom 25. November 2002, 99/14/0099, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Recht erkannt hat, können Kurswertänderungen (ausnahmsweise) dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht. Das beschwerdeführende Finanzamt erachtet eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall für gegeben und vermeint, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, es wäre nicht von vornherein sicher gewesen, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen werde, unschlüssig sei und gegen die Lebenserfahrung verstoße. Vielmehr stehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass für die Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Ankaufes der gegenständlichen Anleihen bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestanden sei, dass die Kurse der angekauften Anleihen fallen würden, "weswegen bereits im Zeitpunkt des Ankaufes mit der Ausübung der Put-Option mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen ist".Wie der Verwaltungsgerichtshof mit eingehender Begründung in seinen Erkenntnissen vom 28. Jänner 2003, 2000/14/0063, vom 26. November 2002, 2002/15/0033, und vom 25. November 2002, 99/14/0099, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Recht erkannt hat, können Kurswertänderungen (ausnahmsweise) dann dem Bereich der Erzielung von Zinserträgen zugeordnet werden, wenn die Wertminderung des Vermögensstammes bereits bei Eingehen der Kapitalinvestition feststeht. Das beschwerdeführende Finanzamt erachtet eine derartige Konstellation im vorliegenden Fall für gegeben und vermeint, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung, es wäre nicht von vornherein sicher gewesen, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen werde, unschlüssig sei und gegen die Lebenserfahrung verstoße. Vielmehr stehe aufgrund der vorliegenden Unterlagen mit der Lebenserfahrung im Einklang, dass für die Mitbeteiligte im Zeitpunkt des Ankaufes der gegenständlichen Anleihen bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestanden sei, dass die Kurse der angekauften Anleihen fallen würden, "weswegen bereits im Zeitpunkt des Ankaufes mit der Ausübung der Put-Option mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen ist".

Dem ist zu entgegnen, dass die Mitbeteiligte - laut den unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde - sich nicht in einer Vereinbarung verpflichtet hatte, die Anleihen zum Optionskurs zu verkaufen, und die Entwicklung von Anleihekursen von einer Vielzahl verschiedener Faktoren (Marktzinsniveau, Konjunkturerwartung, Aktienmarktvolatilität, Devisenkursschwankungen, Laufzeit, Inflation etc.) abhängt, weshalb die kurz- und mittelfristige Kursentwicklung auch bei einer langfristig fallenden Tendenz regelmäßig nicht vorhersehbar ist. Damit kann der belangten Behörde aber nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass nicht von vornherein sicher gewesen ist, dass der Verkauf der Anleihen zu einem Verlust führen wird. Folglich ist die Feststellung, dass auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösekurs vorliegt, weshalb die auf Grund der Entwicklung des Anleihekurses entstandenen Verluste dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm zuzurechnen sind, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Mitbeteiligte nachgewiesen hat, dass es bei zumindest zwei der in Rede stehenden Anleihen - wenn auch nach Ausübung der Optionen -

zu Kursgewinnen gekommen wäre.

Soweit das beschwerdeführende Finanzamt der belangten Behörde vorwirft, Verfahrensvorschriften verletzt zu haben, und vermeint, diese habe gegen die sich aus § 115 BAO ergebende Ermittlungspflicht bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verstoßen, ist vorweg daran zu erinnern, dass das Finanzamt nach Vorlage der Berufung von der belangten Behörde aufgefordert wurde, die nunmehr vermissten Erhebungen durchzuführen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde sehr wohl Ermittlungen durchgeführt und die - der angefochtenen Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden - Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Stellungnahme nicht erfolgt ist. Damit ist aber auch dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.Soweit das beschwerdeführende Finanzamt der belangten Behörde vorwirft, Verfahrensvorschriften verletzt zu haben, und vermeint, diese habe gegen die sich aus Paragraph 115, BAO ergebende Ermittlungspflicht bezüglich des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verstoßen, ist vorweg daran zu erinnern, dass das Finanzamt nach Vorlage der Berufung von der belangten Behörde aufgefordert wurde, die nunmehr vermissten Erhebungen durchzuführen. Abgesehen davon hat die belangte Behörde sehr wohl Ermittlungen durchgeführt und die - der angefochtenen Berufungsentscheidung zu Grunde liegenden - Ermittlungsergebnisse dem Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Stellungnahme nicht erfolgt ist. Damit ist aber auch dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 2. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150043.X00

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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