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23/04 Exekutionsordnung;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G R in M, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 11. April 2005, Zl. RV/0010-F/03, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G R in M, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Gilmstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 11. April 2005, Zl. RV/0010-F/03, betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß Paragraph 232, BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2002 ordnete das Finanzamt - der Beschwerdebeilage zufolge - gemäß § 232 BAO die Sicherstellung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992 - 1999 in der voraussichtlichen Höhe von EUR 406.967,87 und der Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 - 1999 in der voraussichtlichen Höhe von EUR 654.055,51 sowie der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 31.830,70 an.Mit Bescheid vom 25. Jänner 2002 ordnete das Finanzamt - der Beschwerdebeilage zufolge - gemäß Paragraph 232, BAO die Sicherstellung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1992 - 1999 in der voraussichtlichen Höhe von EUR 406.967,87 und der Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 - 1999 in der voraussichtlichen Höhe von EUR 654.055,51 sowie der Kosten des Verfahrens in Höhe von EUR 31.830,70 an.
In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt zur Entstehung der Abgabenansprüche aus, dass nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung Vermögenswerte im Ausmaß von rund 18 Mio. S über einen längeren Zeitraum in Form von Darlehen und Einlagen aus bisher ungeklärten Herkunftsquellen dem Betriebsvermögen des Beschwerdeführers zugeführt worden seien. Eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, weil einerseits die Herkunft des Vermögens verschleiert worden sei und andererseits die Bücher und Aufzeichnungen des Beschwerdeführers schwerwiegende materielle und formelle Mängel aufwiesen. Die Vermögensverschleierungen seien insbesondere unter Einschaltung von liechtensteinischen Sitzgesellschaften vorgenommen worden. Dies lasse Vermögensverlagerungen ins Ausland befürchten. Auch seien Erschwerungen und Gefährdungen der Abgabeneinbringung zu besorgen, wenn jemand (wie der Beschwerdeführer) trotz bedeutender wirtschaftlicher Transaktionen und erwerbswirtschaftlicher Betätigungen nicht um seine steuerlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten bemüht sei.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er den gegen ihn erhobenen Vorwürfen entgegentrat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bestünde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989 bis 1999 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenbehördlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Inanspruchnahme fingierter Darlehen, das Ausweisen von nicht stattgefunden umsatzsteuerfreien Umsätzen und die Nichterfassung von Erlösen von insgesamt 18 Mio. S eine "Verkürzung der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1999" bewirkt habe. Den behaupteten hohen Lottogewinn der Ehefrau des Beschwerdeführers nehme die belangte Behörde nicht als erwiesen an. Der Beschwerdeführer sei überschuldet und sein ganzes Verhalten darauf gerichtet, die Einbringung der hinterzogenen Abgaben zu verhindern. Da es trotz einem umfangreichen Vorhalte- und Ermittlungsverfahren durch das Finanzamt nicht gelungen sei, die Herkunft von Betriebsmitteln in Höhe von 18 Mio. S zu klären und auch schwerwiegende formelle und materielle Mängel der Bücher und Aufzeichnungen vorlägen, gehe die belangte Behörde davon aus, dass "in den Jahren 1992 bis 1999 Abgabenansprüche in der Höhe wie sie im angefochtenen Bescheid geltend gemacht wurden", entstanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.Gemäß Paragraph 232, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (Paragraph 226,) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005150063.X00Im RIS seit
01.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010