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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §12 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zulassung als unselbständige Schlüsselkraft -
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12 Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) keine Folge gegeben und ausgeführt, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 5 AuslBG nicht vorliegen. Die Einräumung von Rechten, die eine beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte, und die ihr auch bei der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zukämen, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer gegen die von ihm befürchtete Ausweisung in dem diese Maßnahme betreffenden Verwaltungsverfahren zu Wehr setzen kann. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne einer vorläufigen Einräumung von Rechten, die die beschwerdeführende Partei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht hatte (hier: für die einstweilige Zulassung als Schlüsselkraft im Sinne des § 12 AuslBG), bietet § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall (auch mangels gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhanges) keine Grundlage (vgl. zur Problematik die hg. Beschlüsse vom 7. Februar 2002, Zl. AW 2001/09/0088, und vom 18. Juli 2003, Zl. AW 2003/11/0028).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090100.A01Im RIS seit
10.03.2008