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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in X, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2008, Zl. Ge(Wi)-730009/1-2008-Di/Th, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. Widerruf der Anerkennung (mitbeteiligte Partei: Y Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH in S; Masseverwalter Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Gmundnerstraße 2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in römisch zehn, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2008, Zl. Ge(Wi)-730009/1-2008-Di/Th, betreffend Behebung eines Bescheides i.A. Widerruf der Anerkennung (mitbeteiligte Partei: Y Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH in S; Masseverwalter Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Gmundnerstraße 2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2008 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. Jänner 2008, mit dem die durch Anerkennung erteilte Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß § 105 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 3 WTBG widerrufen wurde, behoben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2008 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Partei den Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10. Jänner 2008, mit dem die durch Anerkennung erteilte Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 3, WTBG widerrufen wurde, behoben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf § 176a Abs. 2 WTBG gestützte, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Begehren, ihn aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Paragraph 176 a, Absatz 2, WTBG gestützte, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der mitbeteiligten Partei mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. Februar 2009 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 9. April 2009 die durch Anerkennung erteilte Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß § 105 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 1 Z. 6 und Z. 7 WTBG widerrufen.Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der mitbeteiligten Partei mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 19. Februar 2009 wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 9. April 2009 die durch Anerkennung erteilte Berechtigung der mitbeteiligten Partei zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater gemäß Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, WTBG widerrufen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 gab die beschwerdeführende Kammer der Wirtschaftstreuhänder über Anfrage durch den Verwaltungsgerichtshof bekannt, dass sie angesichts des Konkurses über das Vermögen der mitbeteiligten Partei die Rechtssache als gegenstandslos geworden ansehe, der Anspruch auf Kostenersatz werde aufrecht erhalten.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass diese klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass diese klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshofes angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, was auch die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme einräumt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet. Wien, am 7. September 2009Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet. Wien, am 7. September 2009
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008040066.X00Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010