Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E220 EG Art220;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/17/0108 E 8. September 2009 2009/17/0104 E 8. September 2009 2009/17/0106 E 8. September 2009 2009/17/0102 E 8. September 2009 2009/17/0105 E 8. September 2009 2009/17/0107 E 8. September 2009 2009/17/0101 E 8. September 2009 2009/17/0109 E 8. September 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des JS und
2. der MS, beide in E und beide vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. April 2009, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0395- I/7/2009, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer haben im Rahmen ihres Antrags auf einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 u.a. in der Funktion als Übernehmer die Übertragung von 3,56 Zahlungsansprüchen beantragt, die beim Übergeber infolge der Anerkennung als Sonderfall - Investition in die Tierhaltung (Betriebsinhaber in besonderer Lage) um mehr als 20 % in ihrem Wert erhöht worden waren. Auf Grund dieser Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche des Übergebers waren diese Ansprüche solche aus der nationalen Reserve (NRZA). Die Übertragung der Zahlungsansprüche wurde daher von der Behörde erster Instanz nicht anerkannt.
Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen wurde.Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 und des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006) sowie des Art. 13 Abs. 5 und des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und von Regelungen des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, sowie der Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322/2007, aus, dass auf die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (NRZA) die Bestimmungen des Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung fänden. Das heiße vor allem, dass sie nur im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge oder des Betriebszusammenschlusses oder der Betriebsaufteilung übertragen werden könnten. Bei der angezeigten Übertragung der Zahlungsansprüche handle es sich weder um eine Vererbung, noch um eine vorweggenommene Erbfolge, noch liege ein Betriebszusammenschluss oder eine Betriebsteilung vor.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Artikel 42, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001, und des Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, sowie des Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006,) sowie des Artikel 13, Absatz 5 und des Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und von Regelungen des Marktordnungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, sowie der Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2007,, aus, dass auf die Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve (NRZA) die Bestimmungen des Artikel 42, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anwendung fänden. Das heiße vor allem, dass sie nur im Wege der Vererbung oder der vorweggenommenen Erbfolge oder des Betriebszusammenschlusses oder der Betriebsaufteilung übertragen werden könnten. Bei der angezeigten Übertragung der Zahlungsansprüche handle es sich weder um eine Vererbung, noch um eine vorweggenommene Erbfolge, noch liege ein Betriebszusammenschluss oder eine Betriebsteilung vor.
Soweit in der Berufung vorgebracht werde, dass lediglich der "Grundbetrag" der NRZA von der Zahlungsanspruchsübertragung erfasst sein sollte und der Erhöhungsbetrag aus der nationalen Reserve wieder in die nationale Reserve verfalle, sei Folgendes anzumerken:
Werde ein "Flächenzahlungsanspruch" (FZA) infolge Anerkennung eines Sonderfalls um mehr als 20 % erhöht, werde dieser zum NRZA und sei eine Übertragung - außer im Falle von Vererbung, vorweggenommener Erbfolge, Betriebszusammenschluss oder Betriebsaufteilung - nicht zulässig.
Bei Nichtnutzung eines NRZA verfalle lediglich der Erhöhungsbetrag.
Damit könne erst nach erfolgter Nichtnutzung des NRZA (und dem damit verbundenen Verfall des Erhöhungsbetrags und Rückwandlung zu FZA) eine Übertragung vorgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 lautet:Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, lautet:
"Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003."Für Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde, gilt Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,.
Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung findet nur auf die Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen Anwendung, deren Wert pro Einheit gemäß Unterabsatz 2 um mehr als 20 % erhöht wurde."
Art. 42 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lautet:Artikel 42, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, lautet:
Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der in keinem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen."
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass auf Grund der Differenzierung im Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 sich zwar der Verfall von Zahlungsansprüchen nach Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz zweiter Satz nur auf die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bezieht, die Übertragbarkeit der Zahlungsansprüche als Ganzes jedoch ausgeschlossen sei (arg. "Zahlungsansprüche" in Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung in der Fassung (EG) Nr. 1291/2006 im Gegensatz zu "Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen" im zweiten Satz der Regelung).Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass auf Grund der Differenzierung im Wortlaut des Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, sich zwar der Verfall von Zahlungsansprüchen nach Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz zweiter Satz nur auf die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bezieht, die Übertragbarkeit der Zahlungsansprüche als Ganzes jedoch ausgeschlossen sei (arg. "Zahlungsansprüche" in Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung in der Fassung (EG) Nr. 1291 aus 2006, im Gegensatz zu "Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen" im zweiten Satz der Regelung).
Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die sich aus dieser Auffassung der belangten Behörde ergebende Konsequenz, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche verhalten sei, die Zahlungsansprüche ein Jahr nicht auszunützen, womit diese dann um den Erhöhungsbetrag vermindert wiederum zu Flächenzahlungsansprüchen (FZA) würden und diese FZA in weiterer Folge wieder ohne Einschränkungen übertragbar seien.
Wenn in der Beschwerde die Logik einer solchen Regelung bezweifelt wird, so ist hiezu nur festzustellen, dass zum Einen die rechtspolitische Zweckmäßigkeit einer Regelung von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Rechtsanwendung nur insoweit und allenfalls dann ins Kalkül zu ziehen ist, als die Auslegung der Bestimmung verschiedene Möglichkeiten eröffnet, unter denen eine Auswahl zu treffen ist (so hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insbesondere die teleologische Auslegung von Gemeinschaftsrecht anerkannt; vgl. etwa EuGH 16. Juli 2009, Rs C-12/08, Mono Car Styling SA, Rn 40). Soferne der Wortlaut einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts jedoch deutlich ist (und im Übrigen, siehe unten, auch die Berücksichtigung der subjektiven Auslegung nach dem erklärten Willen des Normsetzers in die gleiche Richtung weist), scheidet eine Umdeutung des Inhalts (um ein nach der Meinung des Interpreten "sachlich vernünftigeres" Ergebnis zu erzielen) aus (vgl. zur analogen Problematik für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schwarze in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 220 EG Rz 32, und zu den Auslegungsmethoden des EuGH ders. a.a.O., Art. 220 Rz 27ff).Wenn in der Beschwerde die Logik einer solchen Regelung bezweifelt wird, so ist hiezu nur festzustellen, dass zum Einen die rechtspolitische Zweckmäßigkeit einer Regelung von den Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Rechtsanwendung nur insoweit und allenfalls dann ins Kalkül zu ziehen ist, als die Auslegung der Bestimmung verschiedene Möglichkeiten eröffnet, unter denen eine Auswahl zu treffen ist (so hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insbesondere die teleologische Auslegung von Gemeinschaftsrecht anerkannt; vergleiche , etwa EuGH 16. Juli 2009, Rs C-12/08, Mono Car Styling SA, Rn 40). Soferne der Wortlaut einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts jedoch deutlich ist (und im Übrigen, siehe unten, auch die Berücksichtigung der subjektiven Auslegung nach dem erklärten Willen des Normsetzers in die gleiche Richtung weist), scheidet eine Umdeutung des Inhalts (um ein nach der Meinung des Interpreten "sachlich vernünftigeres" Ergebnis zu erzielen) aus vergleiche zur analogen Problematik für den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schwarze in: Schwarze, EU-Kommentar, Artikel 220, EG Rz 32, und zu den Auslegungsmethoden des EuGH ders. a.a.O., Artikel 220, Rz 27ff).
Im vorliegenden Zusammenhang hat die belangte Behörde unter Hinweis auf den Wortlaut schlüssig dargetan, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen der Übertragung der Zahlungsansprüche als solche nach Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und dem Verfall von Teilen der Zahlungsansprüche (zum Verfall kommt es nur hinsichtlich der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche) nach Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 (jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006) unterscheidet. Auch die englische und die französische Fassung der Bestimmung geben keinen Anlass zu irgendeinem Zweifel, dass dieses aus dem Wortlaut gewonnene Ergebnis nicht dem Willen des Gemeinschaftsnormsetzers entsprechen könnte.Im vorliegenden Zusammenhang hat die belangte Behörde unter Hinweis auf den Wortlaut schlüssig dargetan, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber zwischen der Übertragung der Zahlungsansprüche als solche nach Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, und dem Verfall von Teilen der Zahlungsansprüche (zum Verfall kommt es nur hinsichtlich der Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche) nach Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, (jeweils in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006,) unterscheidet. Auch die englische und die französische Fassung der Bestimmung geben keinen Anlass zu irgendeinem Zweifel, dass dieses aus dem Wortlaut gewonnene Ergebnis nicht dem Willen des Gemeinschaftsnormsetzers entsprechen könnte.
Hinzu kommt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 in Erwägungsgrund 4 der genannten Novellierungsverordnung dahingehend erläuterte, dass dann, wenn Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit durch Referenzbeträge aus der nationalen Reserve um mehr als 20 % erhöht worden sei, nicht gemäß Art. 42 Abs. 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt worden seien, "nur die Erhöhung des Wertes unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen werden" sollte. Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der Übertragung der Zahlungsansprüche nach Art. 6 Abs. 3 Unterabsatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 eine Änderung intendiert gewesen wäre, enthalten die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 nicht. Daraus scheint ableitbar, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Änderung tatsächlich nur den Fall des Verfalls von Zahlungsansprüchen neu regeln wollte (und nur bei diesem auf die Erhöhung des Werts abstellen wollte). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinschaftsnormsetzer, der hier bewusst eine Änderung vornahm und dabei im Wortlaut differenziert, eine über diesen gewählten Wortlaut hinaus gehende Änderung intendiert hätte und lediglich bei der Änderung des Wortlauts des Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz "zu kurz gegriffen" hätte. Ob hiebei die von der Beschwerde kritisierte Auswirkung bedacht und in Kauf genommen wurde oder diese Konsequenz vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gesehen wurde, kann für die Auslegung keine Rolle spielen. Der von der belangten Behörde angenommene Norminhalt begegnet auch keinen Bedenken im Lichte gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts, sodass unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung besteht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Gültigkeit des Art. 6 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291/2006 vorzulegen.Hinzu kommt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, durch die Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, in Erwägungsgrund 4 der genannten Novellierungsverordnung dahingehend erläuterte, dass dann, wenn Zahlungsansprüche, deren Wert pro Einheit durch Referenzbeträge aus der nationalen Reserve um mehr als 20 % erhöht worden sei, nicht gemäß Artikel 42, Absatz 8, Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt worden seien, "nur die Erhöhung des Wertes unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen werden" sollte. Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der Übertragung der Zahlungsansprüche nach Artikel 6, Absatz 3, Unterabsatz 3 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, eine Änderung intendiert gewesen wäre, enthalten die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, nicht. Daraus scheint ableitbar, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Änderung tatsächlich nur den Fall des Verfalls von Zahlungsansprüchen neu regeln wollte (und nur bei diesem auf die Erhöhung des Werts abstellen wollte). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gemeinschaftsnormsetzer, der hier bewusst eine Änderung vornahm und dabei im Wortlaut differenziert, eine über diesen gewählten Wortlaut hinaus gehende Änderung intendiert hätte und lediglich bei der Änderung des Wortlauts des Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz "zu kurz gegriffen" hätte. Ob hiebei die von der Beschwerde kritisierte Auswirkung bedacht und in Kauf genommen wurde oder diese Konsequenz vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gesehen wurde, kann für die Auslegung keine Rolle spielen. Der von der belangten Behörde angenommene Norminhalt begegnet auch keinen Bedenken im Lichte gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts, sodass unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles keine Veranlassung besteht, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage der Gültigkeit des Artikel 6, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1291 aus 2006, vorzulegen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid weder in den geltend gemachten, noch in vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenen aufzugreifenden Rechten verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 8. September 2009
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008J0012 Mono Car Styling VORABSchlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170100.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011