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19/05 MenschenrechteNorm
FPG 2005 §56 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher und Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 11. Oktober 2007, Zl. 2/4033/32/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete am 6. Juni 2006 die österreichische Staatsbürgerin G. Nach Erteilung eines Visums reiste er mit ihr im Juli 2006 nach Österreich ein, wo ihm mit Gültigkeit vom 7. August 2006 bis 7. August 2007 ein Erstaufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gemäß diesem Urteil hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 19. Jänner 2007 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, und 2 StGB, des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt. Gemäß diesem Urteil hat der Beschwerdeführer in der Nacht zum 19. Jänner 2007
"1.seine Ehegattin G. durch die sinngemäße Äußerung, wonach er sie umbringen werde, wenn er sie erwische, gefährlich mit dem Tode bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
wobei er die zu 4.b) und 4.c) angeführten Tathandlungen an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw. der Erfüllung ihrer Pflichten beging."
Im Hinblick auf dieses strafrechtliche Fehlverhalten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Oktober 2007 gemäß § 86 Abs. 1 iVm §§ 87, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Das gravierende, gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität verstoßende deliktische Handeln des Beschwerdeführers, seine mehrfach zutage gelegte Brutalität und Gewaltbereitschaft machten deutlich - so die belangte Behörde -, dass sein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Gewaltkriminalität berühre. Zwar sei mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, doch erweise sich dieser Eingriff zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte Anderer im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK als dringend geboten. Auch die Interessenabwägung nach § 66 Abs. 2 FPG müsse zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen, weil er zwar mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohne und in Österreich als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe arbeite, insgesamt aber schon im Hinblick auf die kurze Zeit seines inländischen Aufenthaltes nur gering integriert sei, zumal die soziale Komponente seiner Integration durch die Straftaten vom 19. Jänner 2007 verringert werde. Dem stehe das im Hinblick auf den Schutz der Rechte Anderer auf körperliche Unversehrtheit große Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber, weshalb auch im Ermessenswege nicht von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden könne.Im Hinblick auf dieses strafrechtliche Fehlverhalten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Oktober 2007 gemäß Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 87, 61, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Das gravierende, gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität verstoßende deliktische Handeln des Beschwerdeführers, seine mehrfach zutage gelegte Brutalität und Gewaltbereitschaft machten deutlich - so die belangte Behörde -, dass sein weiterer inländischer Aufenthalt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung der Gewaltkriminalität berühre. Zwar sei mit dem Aufenthaltsverbot ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, doch erweise sich dieser Eingriff zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und des Schutzes der Rechte Anderer im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als dringend geboten. Auch die Interessenabwägung nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG müsse zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen, weil er zwar mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt wohne und in Österreich als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe arbeite, insgesamt aber schon im Hinblick auf die kurze Zeit seines inländischen Aufenthaltes nur gering integriert sei, zumal die soziale Komponente seiner Integration durch die Straftaten vom 19. Jänner 2007 verringert werde. Dem stehe das im Hinblick auf den Schutz der Rechte Anderer auf körperliche Unversehrtheit große Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber, weshalb auch im Ermessenswege nicht von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer ist mit einer - "nicht freizügigkeitsberechtigten" - Österreicherin verheiratet. Gemäß § 87 FPG kommt daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur unter den Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 FPG in Betracht. Demnach ist es nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Beschwerdeführer ist mit einer - "nicht freizügigkeitsberechtigten" - Österreicherin verheiratet. Gemäß Paragraph 87, FPG kommt daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 86, Absatz eins, FPG in Betracht. Demnach ist es nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die belangte Behörde erachtete diese Voraussetzungen angesichts des dem rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 2007 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers als erfüllt. Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden:
Der Beschwerdeführer hat einerseits das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen, wobei er gemäß den tatbestandsumschreibenden Feststellungen des Strafgerichtes, von denen die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auszugehen hatte, mit zwei Messern auf die einschreitenden Beamten losging. Damit hat er nicht nur den Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG - demnach hat als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist - erfüllt (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes im Zusammenhang mit der gegenständlich anzustellenden Gefährdungsprognose etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0913), sondern in qualifizierter Form Gefährlichkeit für Leib und Leben an den Tag gelegt. Andererseits hat er darüber hinaus weitere Gewalttätigkeiten begangen (siehe die obige Darstellung), weshalb insgesamt im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass alle Handlungen im Rahmen eines "Gesamtgeschehens" gesetzt wurden - von einem hohen Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers auszugehen ist. Daraus resultiert die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Gefahr, zumal seit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - noch nicht einmal ein Jahr vergangen war und an der Verhinderung von Gewaltdelikten der vom Beschwerdeführer gezeigten Art ein massives öffentliches Interesse besteht. Dass das Strafgericht bloß eine bedingte Freiheitsstrafe verhängte, vermag daran nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind (vgl. aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0503). In diesem Zusammenhang kann nicht unbeachtlich sein, dass der Beschwerdeführer bereits rund ein halbes Jahr nach seiner Einreise nach Österreich in der dargestellten Form straffällig geworden ist. Der Beschwerdeführer hat einerseits das Verbrechen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen, wobei er gemäß den tatbestandsumschreibenden Feststellungen des Strafgerichtes, von denen die belangte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auszugehen hatte, mit zwei Messern auf die einschreitenden Beamten losging. Damit hat er nicht nur den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall FPG - demnach hat als schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist - erfüllt vergleiche , zur Bedeutung dieses Umstandes im Zusammenhang mit der gegenständlich anzustellenden Gefährdungsprognose etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, Zl. 2008/22/0913), sondern in qualifizierter Form Gefährlichkeit für Leib und Leben an den Tag gelegt. Andererseits hat er darüber hinaus weitere Gewalttätigkeiten begangen (siehe die obige Darstellung), weshalb insgesamt im Sinn der Ausführungen der belangten Behörde - ungeachtet dessen, dass alle Handlungen im Rahmen eines "Gesamtgeschehens" gesetzt wurden - von einem hohen Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers auszugehen ist. Daraus resultiert die im Paragraph 86, Absatz eins, FPG umschriebene Gefahr, zumal seit dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides - noch nicht einmal ein Jahr vergangen war und an der Verhinderung von Gewaltdelikten der vom Beschwerdeführer gezeigten Art ein massives öffentliches Interesse besteht. Dass das Strafgericht bloß eine bedingte Freiheitsstrafe verhängte, vermag daran nichts zu ändern, weil die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unabhängig von strafgerichtlichen Erwägungen zur Strafbemessung eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen sind vergleiche , aus jüngster Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2008/21/0503). In diesem Zusammenhang kann nicht unbeachtlich sein, dass der Beschwerdeführer bereits rund ein halbes Jahr nach seiner Einreise nach Österreich in der dargestellten Form straffällig geworden ist.
Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe auf § 66 FPG nicht hinreichend Bedacht genommen, geht fehl. Sie nahm zu Recht an, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einhergehe. Wenn sie die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers und zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte Anderer als dringend geboten erachtete, so kann ihr allerdings nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf diese Interessen ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, zur Erreichung welcher der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei, nicht nachvollziehbar.Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe auf Paragraph 66, FPG nicht hinreichend Bedacht genommen, geht fehl. Sie nahm zu Recht an, dass mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einhergehe. Wenn sie die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen des Beschwerdeführers und zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte Anderer als dringend geboten erachtete, so kann ihr allerdings nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf die im bekämpften Bescheid erfolgte ausdrückliche Bezugnahme auf diese Interessen ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, zur Erreichung welcher der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei, nicht nachvollziehbar.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde aber auch die gebotene Interessenabwägung - in deren Rahmen auch zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer gegen seine Ehefrau erheblich gewalttätig geworden ist - durchgeführt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Ermittlungsdefizite rügt, tut er nicht dar, welche für ihn sprechende Umstände weitere Erhebungen erbracht hätten. Das gilt insbesondere auch für den Vorwurf, er sei "nicht einmal befragt" worden, wozu kommt, dass ihm ohnehin mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 8. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210495.X00Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026