RS Vwgh 2007/11/13 2007/18/0637

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §381;
ZPO §66 Abs2;
ZPO §69;

Rechtssatz

Die Notwendigkeit zur Beibringung des eigenhändig unterfertigten Vermögensbekenntnisses korrespondiert mit der Bestimmung des § 69 ZPO, und es handelt sich bei der mit der Unterfertigung des Formblattes (Vermögensbekenntnisses) abzugebenden Erklärung, dass die darin getätigten Angaben wahr und vollständig seien, um eine unter der Sanktion des § 69 ZPO abzugebende Rechtsfolgen auslösende Erklärung. Wenn auch § 66 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass das Gericht das Vermögensbekenntnis bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit zu überprüfen hat, wobei § 381 ZPO sinngemäß anzuwenden ist, so ändert dies nichts daran, dass jeder Verfahrenshilfeantrag nur in Verbindung mit einem vom Verfahrenshilfewerber eigenhändig unterschriebenen Vermögensbekenntnis bewilligt werden kann und es sich daher bei diesem um einen notwendigen Bestandteil jedes Verfahrenshilfeantrages handelt. Selbst wenn die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers auf andere Weise im Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag nachgewiesen wären, ließe das Fehlen des unterfertigten Vermögensbekenntnisses eine meritorische Behandlung und Erledigung des Verfahrenshilfeantrages nicht zu. Es kann daher nicht der Auffassung gefolgt werden, dass es sich bei dem beizubringenden Vermögensbekenntnis lediglich um ein Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfahrenshilfewerbers im Sinn des § 381 ZPO handle, dessen Fehlen zur Antragsabweisung zu führen habe. Legt der Verfahrenshilfewerber das gesetzlich vorgeschriebene, eigenhändig zu unterfertigende Vermögensbekenntnis - trotz Erteilung eines diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrages - nicht vor, so ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, ihn anders als eine Partei zu behandeln, die die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG versäumt hat und einen verspäteten Verfahrenshilfeantrag stellt. Ob und welche Rechtsfolgen an eine Fristversäumnis zu knüpfen sind, ist anhand der gesetzlichen Vorschriften und nicht danach zu beurteilen, ob es sich bei der (wie z.B. in § 13 Abs. 3 AVG) normierten Rechtsfolge nach einem - im Übrigen nicht näher determinierten - Wertungsmaßstab um eine "unangemessen harte" Sanktion handle.

Schlagworte

MängelbehebungVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180637.X04

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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