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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §23 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde der EP in R, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 16. August 2006, Zl. BMSG-322688/0001- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2004 bis laufend der Krankenversicherung der Bauern gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 BSVG unterliegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unstrittig sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten gemeinsam je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 64 u.a., KG St. V. Laut Übergabevertrag vom 30. Mai 1996 habe die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil ihres Ehegatten gepachtet und führe bzw. bewirtschafte die Liegenschaft seit diesem Zeitpunkt auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr. Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau sei zum 1. Jänner 1997 für diese Liegenschaft ein Ausmaß von 13,8519 ha und ein Einheitswert von gerundet EUR 8.600,-- rechtskräftig festgestellt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst sei auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG pflichtversichert. Seit 1. Jänner 1999 erfülle die Beschwerdeführerin die in § 262 Abs. 3 BSVG und seit 1. Jänner 2001 die in § 277 Abs. 5 BSVG geforderten Voraussetzungen, weshalb bisher keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern bestanden habe. Mit Pachtvertrag vom 19. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin, beginnend ab 19. Mai 2004, aus der Liegenschaft landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) mit den Grundstücksnummern 1123 und 1168 zwei Parzellen im Ausmaß von 2,88 ha an Herrn und Frau G. verpachtet. Dieser Pachtvertrag sei der mitbeteiligten Partei erstmals im November 2004 vorgelegt worden. Abzüglich des Ertragswertes der an die Ehegatten G. verpachteten Flächen betrage der in Eigenbewirtschaftung verbleibende Einheitswert ab 1. Juni 2004 EUR 6.551,42, woraus sich eine Beitragsgrundlage von EUR 949,39 ergebe. Auf Grund des § 23 Abs. 5 BSVG werde die mit dem Pachtvertrag herbeigeführte Flächenänderung (Stichtag: 19. Mai 2004) und die daraus resultierende Einheitswert- und Beitragsgrundlagenverringerung erst mit 1. Juni 2004 wirksam. Am 30. Mai 2004 sei daher noch ein unverminderter Einheitswert von EUR 8.600,-- gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf berufen, dass die Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG, nach der Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folge, im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen sei, da § 294 Abs. 4 BSVG eine Sonderregelung darstelle. Gemäß § 294 Abs. 4 BSVG blieben Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen seien, ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteige. Hiebei sei für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden habe. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde ausgeführt, im Hinblick darauf, dass jede für die Pflichtversicherung bedeutende Änderung innerhalb eines Monates gemäß § 16 BSVG dem Versicherungsträger zu melden sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse auf den 30. Mai 2004 abgestellt. Die Nichtanwendung des § 23 Abs. 5 BSVG sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder aus den Materialien noch aus dem Gesetz zu entnehmen. Es sei zum Stichtag 30. Mai 2004 zu prüfen, ob die Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- übersteige. Zur Bemessung der Beitragsgrundlage selbst sei aber § 23 Abs. 5 BSVG heranzuziehen. Zum 30. Mai 2004 sei die Beitragsgrundlage im vorliegenden Fall noch mit einem Einheitswert von EUR 8.600,-- und einer sich daraus ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 1.281,68 vorgelegen. Diese habe eindeutig die Grenze von EUR 1.015,-- überschritten. Die sich aus dem Pachtverhältnis ergebende Einheitswertänderung sei gemäß § 23 Abs. 5 BSVG erst mit dem Ersten des nächstfolgenden Monates, also mit 1. Juni 2004, wirksam geworden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2004 bis laufend der Krankenversicherung der Bauern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG unterliegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, unstrittig sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten gemeinsam je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 64 u.a., KG St. römisch fünf. Laut Übergabevertrag vom 30. Mai 1996 habe die Beschwerdeführerin den Hälfteanteil ihres Ehegatten gepachtet und führe bzw. bewirtschafte die Liegenschaft seit diesem Zeitpunkt auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr. Mit Bescheid des Finanzamtes Braunau sei zum 1. Jänner 1997 für diese Liegenschaft ein Ausmaß von 13,8519 ha und ein Einheitswert von gerundet EUR 8.600,-- rechtskräftig festgestellt worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst sei auf Grund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG pflichtversichert. Seit 1. Jänner 1999 erfülle die Beschwerdeführerin die in Paragraph 262, Absatz 3, BSVG und seit 1. Jänner 2001 die in Paragraph 277, Absatz 5, BSVG geforderten Voraussetzungen, weshalb bisher keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern bestanden habe. Mit Pachtvertrag vom 19. Mai 2004 habe die Beschwerdeführerin, beginnend ab 19. Mai 2004, aus der Liegenschaft landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) mit den Grundstücksnummern 1123 und 1168 zwei Parzellen im Ausmaß von 2,88 ha an Herrn und Frau G. verpachtet. Dieser Pachtvertrag sei der mitbeteiligten Partei erstmals im November 2004 vorgelegt worden. Abzüglich des Ertragswertes der an die Ehegatten G. verpachteten Flächen betrage der in Eigenbewirtschaftung verbleibende Einheitswert ab 1. Juni 2004 EUR 6.551,42, woraus sich eine Beitragsgrundlage von EUR 949,39 ergebe. Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG werde die mit dem Pachtvertrag herbeigeführte Flächenänderung (Stichtag: 19. Mai 2004) und die daraus resultierende Einheitswert- und Beitragsgrundlagenverringerung erst mit 1. Juni 2004 wirksam. Am 30. Mai 2004 sei daher noch ein unverminderter Einheitswert von EUR 8.600,-- gegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf berufen, dass die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG, nach der Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folge, im vorliegenden Fall nicht heranzuziehen sei, da Paragraph 294, Absatz 4, BSVG eine Sonderregelung darstelle. Gemäß Paragraph 294, Absatz 4, BSVG blieben Personen, die nach den Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, BSVG am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen seien, ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteige. Hiebei sei für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden habe. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung werde ausgeführt, im Hinblick darauf, dass jede für die Pflichtversicherung bedeutende Änderung innerhalb eines Monates gemäß Paragraph 16, BSVG dem Versicherungsträger zu melden sei, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse auf den 30. Mai 2004 abgestellt. Die Nichtanwendung des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder aus den Materialien noch aus dem Gesetz zu entnehmen. Es sei zum Stichtag 30. Mai 2004 zu prüfen, ob die Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- übersteige. Zur Bemessung der Beitragsgrundlage selbst sei aber Paragraph 23, Absatz 5, BSVG heranzuziehen. Zum 30. Mai 2004 sei die Beitragsgrundlage im vorliegenden Fall noch mit einem Einheitswert von EUR 8.600,-- und einer sich daraus ergebenden Gesamtbeitragsgrundlage von EUR 1.281,68 vorgelegen. Diese habe eindeutig die Grenze von EUR 1.015,-- überschritten. Die sich aus dem Pachtverhältnis ergebende Einheitswertänderung sei gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG erst mit dem Ersten des nächstfolgenden Monates, also mit 1. Juni 2004, wirksam geworden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich abgesehen und Kostenersatz für den Vorlageaufwand begehrt. Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 BSVG hat in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2001 auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 2, BSVG hat in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. 1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
...
..."
Gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist der Versicherungswert ein (näher definierter) Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein (näher definierter) Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ist gemäß § 23 Abs. 3 lit. c BSVG bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen.Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera c, BSVG bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert zugrunde zu legen.
§ 23 Abs. 5 BSVG sieht vor, dass Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 (u.a.) lit. c sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folgt. Paragraph 23, Absatz 5, BSVG sieht vor, dass Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, (u.a.) Litera c, sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam werden, der der Änderung folgt.
§ 294 Abs. 4 BSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, BGBl. Nr. 105/2004, lautet: Paragraph 294, Absatz 4, BSVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2004,, lautet:
§ 294 Abs. 4 BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 führt ab 1. Oktober 2004 für die Fortdauer der Ausnahme bestimmter betriebsführender Ehegatten aus der Krankenversicherung (bisherige Voraussetzung war gemäß §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 BSVG eine schon seit 31. Dezember 1998 (fort)bestehende - seit BGBl. Nr. 142/2000: beitragspflichtige - Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten) eine weitere Voraussetzung ein, nämlich, dass die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteigt. Dafür (nämlich für den Fortbestand der Ausnahme aus der Pflichtversicherung) sollen aber jene Bewirtschaftungsverhältnisse maßgebend sein, die schon am 30. Mai 2004 bestanden haben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Begriff der Bewirtschaftungsverhältnisse nicht jenem der Beitragsgrundlage gleichgesetzt werden, da der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - wohl die Voraussetzung des Vorliegens der im ersten Satz des § 294 Abs. 4 BSVG genannten Beitragsgrundlage auch schon am 30. Mai 2004 normiert hätte. Paragraph 294, Absatz 4, BSVG in der Fassung des SRÄG 2004 führt ab 1. Oktober 2004 für die Fortdauer der Ausnahme bestimmter betriebsführender Ehegatten aus der Krankenversicherung (bisherige Voraussetzung war gemäß Paragraphen 262, Absatz 3 und 277 Absatz 5, BSVG eine schon seit 31. Dezember 1998 (fort)bestehende - seit BGBl. Nr. 142/2000: beitragspflichtige - Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten) eine weitere Voraussetzung ein, nämlich, dass die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von EUR 1.015,-- nicht übersteigt. Dafür (nämlich für den Fortbestand der Ausnahme aus der Pflichtversicherung) sollen aber jene Bewirtschaftungsverhältnisse maßgebend sein, die schon am 30. Mai 2004 bestanden haben. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Begriff der Bewirtschaftungsverhältnisse nicht jenem der Beitragsgrundlage gleichgesetzt werden, da der Gesetzgeber - hätte er dies gewollt - wohl die Voraussetzung des Vorliegens der im ersten Satz des Paragraph 294, Absatz 4, BSVG genannten Beitragsgrundlage auch schon am 30. Mai 2004 normiert hätte.
Der Gesetzeszweck des zweiten Satzes des § 294 Abs. 4 BSVG ist vielmehr vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 5 BSVG zu verstehen: Nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung werden Änderungen des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, c, d und f BSVG sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden hingegen mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Der Gesetzeszweck des zweiten Satzes des Paragraph 294, Absatz 4, BSVG ist vielmehr vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG zu verstehen: Nach den ersten beiden Sätzen dieser Bestimmung werden Änderungen des Einheitswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b, c, d und f BSVG sowie durch sonstige Flächenänderungen mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden hingegen mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
§ 294 Abs. 4 zweiter Satz BSVG soll nun offensichtlich vor dem Hintergrund dieser Bestimmung - und mit Blick auf den Ausgabetag des BGBl. Nr. 105/2004 am 9. August 2004 - durch Schaffung eines Vierteljahreszeitraums zwischen dem Eintritt der Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage und der ihr zugrundeliegenden Bewirtschaftungsverhältnisse einerseits die Wirksamkeit solcher Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse, die sich bereits ab dem nächstfolgenden Monatsersten auf die Beitragsgrundlage auswirken und daher (in der Absicht der Verhinderung des Eintritts der Pflichtversicherung) noch mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 hätten vorgenommen werden können, für die Fortdauer der Ausnahme von Ehegatten von der Krankenversicherungspflicht ausschließen. Andererseits wurde dadurch auch sichergestellt, dass alle Änderungen der Einheitswerte, die auf Sachverhaltsänderungen vor diesem Vierteljahreszeitraum (d.h. bis spätestens 30. Mai 2004) beruhen, gleichbehandelt werden. Es werden daher auch "sonstige Änderungen des Einheitswertes" die auf der Grundlage der Bewirtschaftungsverhältnisse vom 30. Mai 2004 eingetreten sind, noch berücksichtigt, hinsichtlich derer der betreffende Einheitswertbescheid erst nach dem 30. Mai 2004, aber noch im Kalendervierteljahr vor dem 1. Oktober 2004 erlassen wurde; dasselbe gilt für Änderungen, die ab dem nächsten Monatsersten beitragswirksam werden, sofern sie spätestens am 30. Mai 2004 vorgenommen wurden. Paragraph 294, Absatz 4, zweiter Satz BSVG soll nun offensichtlich vor dem Hintergrund dieser Bestimmung - und mit Blick auf den Ausgabetag des Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2004, am 9. August 2004 - durch Schaffung eines Vierteljahreszeitraums zwischen dem Eintritt der Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage und der ihr zugrundeliegenden Bewirtschaftungsverhältnisse einerseits die Wirksamkeit solcher Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse, die sich bereits ab dem nächstfolgenden Monatsersten auf die Beitragsgrundlage auswirken und daher (in der Absicht der Verhinderung des Eintritts der Pflichtversicherung) noch mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 hätten vorgenommen werden können, für die Fortdauer der Ausnahme von Ehegatten von der Krankenversicherungspflicht ausschließen. Andererseits wurde dadurch auch sichergestellt, dass alle Änderungen der Einheitswerte, die auf Sachverhaltsänderungen vor diesem Vierteljahreszeitraum (d.h. bis spätestens 30. Mai 2004) beruhen, gleichbehandelt werden. Es werden daher auch "sonstige Änderungen des Einheitswertes" die auf der Grundlage der Bewirtschaftungsverhältnisse vom 30. Mai 2004 eingetreten sind, noch berücksichtigt, hinsichtlich derer der betreffende Einheitswertbescheid erst nach dem 30. Mai 2004, aber noch im Kalendervierteljahr vor dem 1. Oktober 2004 erlassen wurde; dasselbe gilt für Änderungen, die ab dem nächsten Monatsersten beitragswirksam werden, sofern sie spätestens am 30. Mai 2004 vorgenommen wurden.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 44 BSVG abzuweisen.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß Paragraph 44, BSVG abzuweisen.
Wien, am 9. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080288.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010