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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §20 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des Ing. JH in L, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 2005, Zl. SV(SanR)-411348/1-2005-Bit/Bre, betreffend Beitragsgrundlagen und Beitragszuschlag nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1030 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG wegen der Berücksichtigung von Einnahmen (Einkünften) aus bäuerlichen Nebentätigkeiten geändert hätten. Des Näheren wurden die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 angeführt (EUR 126,72 für 2003 und EUR 45,72 für 2004) und außerdem für den nachzuzahlenden Betrag gemäß § 34 Abs. 4 BSVG ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % (EUR 8,62) mangels rechtzeitiger Meldung der Einnahmen vorgeschrieben.Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem BSVG wegen der Berücksichtigung von Einnahmen (Einkünften) aus bäuerlichen Nebentätigkeiten geändert hätten. Des Näheren wurden die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 angeführt (EUR 126,72 für 2003 und EUR 45,72 für 2004) und außerdem für den nachzuzahlenden Betrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 % (EUR 8,62) mangels rechtzeitiger Meldung der Einnahmen vorgeschrieben.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 9. Juni 2005 wurde die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 BSVG unter Anrechnung der Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten für das Jahr 2003 mit EUR 1.438,49 und für das Jahr 2004 mit EUR 1.432,46 festgesetzt. Außerdem wurde ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs. 4 BSVG in der Höhe von EUR 8,62 vorgeschrieben.Mit Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 9. Juni 2005 wurde die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, BSVG unter Anrechnung der Einnahmen aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten für das Jahr 2003 mit EUR 1.438,49 und für das Jahr 2004 mit EUR 1.432,46 festgesetzt. Außerdem wurde ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG in der Höhe von EUR 8,62 vorgeschrieben.
Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von 36,8104 ha mit einem rechtskräftig festgestellten Einheitswert von EUR 8.700,-- auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Weiters habe er von H. landwirtschaftliche Gründe im Ausmaß von 1,0039 ha mit einem Einheitswert von EUR 933,33 gepachtet. Außerdem übe der Beschwerdeführer laufend eine mit dem Landwirtschaftsbetrieb zusammenhängende Nebentätigkeit aus (das Nebengewerbe der Verarbeitung und Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte). Er betreibe einen Hofladen, in welchem neben Urprodukten auch u.a. Fleisch von Galloway Rindern, Schnaps, Obstsäfte und andere be- und verarbeitete Naturprodukte verkauft würden. Während für das Beitragsjahr 2002 die aus den Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen gemeldet worden seien, habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde die Meldung der Einnahmen für die Jahre 2003 und 2004 verweigert. Es sei daher auf Grund anderer Ermittlungen oder Heranziehung gleich gelagerter oder ähnlicher Betriebe gemäß § 20 Abs. 5 BSVG eine Festsetzung vorzunehmen gewesen. Im Hinblick darauf, dass laut der Meldung für 2002 die Einnahmenhöhe den Freibetrag nicht überstiegen habe und auch in den Jahren 2003 und 2004 die Nebentätigkeit in annähernd gleichem Umfang ausgeübt worden sei, sei im Schätzungsweg eine vollständige Vermarktung der nachweisbaren Produkte zugrunde gelegt worden, sodass auf diese Weise Unschärfen bei anderen Produkten (Saft- bzw. Marmeladeerzeugnisse etc.) als miterfasst anzusehen seien. Auf Grund der gesicherten Abgangsdaten der Agrarmarkt Austria (AMA) zu den vermarkteten Rindern sowie der Angaben des Zollamtes bezüglich der sich aus der Abfindungsmenge ergebenden verkaufsfähigen Schnapsmenge ergäben sich in den beiden Beitragsjahren folgende Einnahmen, die nach § 20 Abs. 5 BSVG im Schätzungswege ermittelt und der Beitragsbemessung zugrunde gelegt würden: Für 2003 drei Rinder zu je EUR 1.430,-- (insgesamt EUR 4.290,--) und 33 l Alkohol zu EUR 1.638,--, insgesamt somit EUR 5.928,--; für 2004 drei Rinder zu je EUR 1.430,-- (insgesamt EUR 4.290,--) sowie 4 l Alkohol (EUR 180,--), in Summe somit EUR 4.470,--. Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach Abzug des jährlichen Freibetrages von EUR 3.700,-- auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatlicher Teil der Beitragsgrundlage. Dies ergebe für 2003 EUR 55,70 und für 2004 EUR 19,25. Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert von EUR 1.382,79 (2003) bzw. EUR 1.413,21 (2004) und den entsprechend § 23 Abs. 4b BSVG errechneten Nebeneinkünften im Jahr 2003 von durchschnittlich monatlich EUR 55,70 bzw. im Jahr 2004 von durchschnittlich monatlich EUR 19,25 seien die spruchgemäßen Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen. Da die Höhe der Einnahmen nicht fristgerecht bis jeweils 31. März des Folgejahres der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden sei, sei gemäß § 34 Abs. 4 BSVG ein Beitragszuschlag von 5 % zu verhängen gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von 36,8104 ha mit einem rechtskräftig festgestellten Einheitswert von EUR 8.700,-- auf eigene Rechnung und Gefahr führe. Weiters habe er von H. landwirtschaftliche Gründe im Ausmaß von 1,0039 ha mit einem Einheitswert von EUR 933,33 gepachtet. Außerdem übe der Beschwerdeführer laufend eine mit dem Landwirtschaftsbetrieb zusammenhängende Nebentätigkeit aus (das Nebengewerbe der Verarbeitung und Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte). Er betreibe einen Hofladen, in welchem neben Urprodukten auch u.a. Fleisch von Galloway Rindern, Schnaps, Obstsäfte und andere be- und verarbeitete Naturprodukte verkauft würden. Während für das Beitragsjahr 2002 die aus den Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen gemeldet worden seien, habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde die Meldung der Einnahmen für die Jahre 2003 und 2004 verweigert. Es sei daher auf Grund anderer Ermittlungen oder Heranziehung gleich gelagerter oder ähnlicher Betriebe gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BSVG eine Festsetzung vorzunehmen gewesen. Im Hinblick darauf, dass laut der Meldung für 2002 die Einnahmenhöhe den Freibetrag nicht überstiegen habe und auch in den Jahren 2003 und 2004 die Nebentätigkeit in annähernd gleichem Umfang ausgeübt worden sei, sei im Schätzungsweg eine vollständige Vermarktung der nachweisbaren Produkte zugrunde gelegt worden, sodass auf diese Weise Unschärfen bei anderen Produkten (Saft- bzw. Marmeladeerzeugnisse etc.) als miterfasst anzusehen seien. Auf Grund der gesicherten Abgangsdaten der Agrarmarkt Austria (AMA) zu den vermarkteten Rindern sowie der Angaben des Zollamtes bezüglich der sich aus der Abfindungsmenge ergebenden verkaufsfähigen Schnapsmenge ergäben sich in den beiden Beitragsjahren folgende Einnahmen, die nach Paragraph 20, Absatz 5, BSVG im Schätzungswege ermittelt und der Beitragsbemessung zugrunde gelegt würden: Für 2003 drei Rinder zu je EUR 1.430,-- (insgesamt EUR 4.290,--) und 33 l Alkohol zu EUR 1.638,--, insgesamt somit EUR 5.928,--; für 2004 drei Rinder zu je EUR 1.430,-- (insgesamt EUR 4.290,--) sowie 4 l Alkohol (EUR 180,--), in Summe somit EUR 4.470,--. Die entsprechende Beitragsgrundlage sei nach Abzug des jährlichen Freibetrages von EUR 3.700,-- auf Basis von 30 % der sich aus den Aufzeichnungen ergebenden Einnahmen zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gelte als monatlicher Teil der Beitragsgrundlage. Dies ergebe für 2003 EUR 55,70 und für 2004 EUR 19,25. Aus der Summe der Beitragsgrundlagen aus dem Versicherungswert von EUR 1.382,79 (2003) bzw. EUR 1.413,21 (2004) und den entsprechend Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG errechneten Nebeneinkünften im Jahr 2003 von durchschnittlich monatlich EUR 55,70 bzw. im Jahr 2004 von durchschnittlich monatlich EUR 19,25 seien die spruchgemäßen Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen. Da die Höhe der Einnahmen nicht fristgerecht bis jeweils 31. März des Folgejahres der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt gemeldet worden sei, sei gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG ein Beitragszuschlag von 5 % zu verhängen gewesen.
In seinem als Berufung bezeichneten Einspruch gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer umfassend dar, dass die Gemeinde seine Flächen in Wohngebiet umgewidmet habe. Dagegen habe er sich stets ausgesprochen. Wegen des Behördenverhaltens könne eine Nebentätigkeit hinsichtlich der Veredelung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen weder sinnvoll ausgebaut noch betrieben werden. Schon die Bewirtschaftung der Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Die im bekämpften Bescheid angenommenen Beitragsgrundlagen könnten grundsätzlich nicht richtig sein, da "wir selbst" aus der "endgültig behördlich vernichteten Landwirtschaft" nur einige Lebensmittel für den Eigengebrauch hätten.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von 36,8104 ha und mit einem Einheitswert von EUR 8.700,-- auf eigene Rechnung und Gefahr führe und weiters landwirtschaftliche Gründe von 1,0039 ha mit einem Einheitswert von EUR 933,33 von H. zugepachtet habe. Ferner betreibe der Beschwerdeführer einen Hofladen, in dem er Urprodukte, aber auch be- und verarbeitete Naturprodukte verkaufe. Für das Beitragsjahr 2002 habe er hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit für Apfelsaft Einnahmen von EUR 580,-- und für Fleisch und Fleischprodukte Einnahmen von EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- gemeldet. In den Jahren 2003 und 2004 habe der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Nebentätigkeit ausgeübt und Einnahmen erzielt. Trotz mehrmaliger Aufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt habe der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Einnahmen nicht gemeldet. Beim Zollamt Linz fänden sich in der Abfindungskartei für das Jahr 2003 18 l Alkohol steuerfrei und 14,75 l Alkohol mit dem ermäßigten Steuersatz. Im Jahr 2004 seien 3,6 l Alkohol steuerfrei hergestellt worden. Unter Zugrundelegung dieser Daten ergäbe sich bei der Annahme eines 40 %igen Alkoholgehaltes im Schnaps/Likör eine verkaufsfähige Schnapsmenge von 82 l für 2003. Dies ergebe bei einem mittleren Verkaufspreis von EUR 20,-- pro Liter einen Rohertrag in der Schnapsproduktion von EUR 1.638,-- (für 2003) und eine verkaufsfähige Schnapsmenge von 9 l und einen Rohertrag von EUR 180,-- (für 2004). In den Jahren 2003 und 2004 habe der Beschwerdeführer bei der AMA jeweils drei Rinder als "Abgang Inland" gemeldet. Bei einem angenommenen Verkaufswert eines Rindes von EUR 1.430,-- seien für die Jahre 2003 und 2004 jeweils EUR 4.290,-- als Einnahmen aus dem Verkauf zu veranschlagen. Abzüglich des jährlichen Freibetrages von EUR 3.700,-- sei für das Jahr 2003 von Einkünften von EUR 2.228,-- und für das Jahr 2004 von Einkünften von EUR 770,-- auszugehen. Die Höhe der Einkünfte aus der Nebentätigkeit sei vom Beschwerdeführer zwar bestritten worden, er habe aber nur darauf verwiesen, dass angesichts der behördlichen Vorgangsweise die Ausübung der Landwirtschaft erschwert würde und daher auch die Veredelung der Naturprodukte zurückgehe. Die Ermittlung der Daten sei mangels Meldung für die Jahre 2003 und 2004 daher im gegebenen Wege rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 34 Abs. 4 BSVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Bekanntgabe der Einnahmen nicht rechtzeitig erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Höhe der Einnahmen aus der Nebentätigkeit nicht bekannt gegeben. Die Behörde erster Instanz habe daher in nachvollziehbarer Weise die Höhe der Einnahmen für Schnaps und Fleisch bzw. Fleischprodukte ermittelt. Da bei der Meldung des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 die Einnahmenhöhe den Freibetrag nicht überstiegen habe, sei ohnedies davon auszugehen gewesen, dass die Nebentätigkeit in den Jahren 2003 und 2004 nur in annähernd gleichem Umfang ausgeübt worden sei und seien die Einnahmen aus sonstigen Produkten wie z.B. Saft- und Marmeladeerzeugnisse nicht gesondert erfasst worden. Die Behauptung, dass auf Grund behördlicher Maßnahmen die Landwirtschaft nur mehr eingeschränkt möglich sei, habe im Verfahren nicht erwiesen werden können. Die Erhebungen bei der AMA und beim Zollamt Linz hätten glaubwürdige Daten betreffend Fleisch bzw. Alkohol geliefert.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Gesamtausmaß von 36,8104 ha und mit einem Einheitswert von EUR 8.700,-- auf eigene Rechnung und Gefahr führe und weiters landwirtschaftliche Gründe von 1,0039 ha mit einem Einheitswert von EUR 933,33 von H. zugepachtet habe. Ferner betreibe der Beschwerdeführer einen Hofladen, in dem er Urprodukte, aber auch be- und verarbeitete Naturprodukte verkaufe. Für das Beitragsjahr 2002 habe er hinsichtlich der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit für Apfelsaft Einnahmen von EUR 580,-- und für Fleisch und Fleischprodukte Einnahmen von EUR 2.000,-- bis EUR 2.500,-- gemeldet. In den Jahren 2003 und 2004 habe der Beschwerdeführer die landwirtschaftliche Nebentätigkeit ausgeübt und Einnahmen erzielt. Trotz mehrmaliger Aufforderung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt habe der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Einnahmen nicht gemeldet. Beim Zollamt Linz fänden sich in der Abfindungskartei für das Jahr 2003 18 l Alkohol steuerfrei und 14,75 l Alkohol mit dem ermäßigten Steuersatz. Im Jahr 2004 seien 3,6 l Alkohol steuerfrei hergestellt worden. Unter Zugrundelegung dieser Daten ergäbe sich bei der Annahme eines 40 %igen Alkoholgehaltes im Schnaps/Likör eine verkaufsfähige Schnapsmenge von 82 l für 2003. Dies ergebe bei einem mittleren Verkaufspreis von EUR 20,-- pro Liter einen Rohertrag in der Schnapsproduktion von EUR 1.638,-- (für 2003) und eine verkaufsfähige Schnapsmenge von 9 l und einen Rohertrag von EUR 180,-- (für 2004). In den Jahren 2003 und 2004 habe der Beschwerdeführer bei der AMA jeweils drei Rinder als "Abgang Inland" gemeldet. Bei einem angenommenen Verkaufswert eines Rindes von EUR 1.430,-- seien für die Jahre 2003 und 2004 jeweils EUR 4.290,-- als Einnahmen aus dem Verkauf zu veranschlagen. Abzüglich des jährlichen Freibetrages von EUR 3.700,-- sei für das Jahr 2003 von Einkünften von EUR 2.228,-- und für das Jahr 2004 von Einkünften von EUR 770,-- auszugehen. Die Höhe der Einkünfte aus der Nebentätigkeit sei vom Beschwerdeführer zwar bestritten worden, er habe aber nur darauf verwiesen, dass angesichts der behördlichen Vorgangsweise die Ausübung der Landwirtschaft erschwert würde und daher auch die Veredelung der Naturprodukte zurückgehe. Die Ermittlung der Daten sei mangels Meldung für die Jahre 2003 und 2004 daher im gegebenen Wege rechtmäßig erfolgt. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG könne ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Bekanntgabe der Einnahmen nicht rechtzeitig erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer die Höhe der Einnahmen aus der Nebentätigkeit nicht bekannt gegeben. Die Behörde erster Instanz habe daher in nachvollziehbarer Weise die Höhe der Einnahmen für Schnaps und Fleisch bzw. Fleischprodukte ermittelt. Da bei der Meldung des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2002 die Einnahmenhöhe den Freibetrag nicht überstiegen habe, sei ohnedies davon auszugehen gewesen, dass die Nebentätigkeit in den Jahren 2003 und 2004 nur in annähernd gleichem Umfang ausgeübt worden sei und seien die Einnahmen aus sonstigen Produkten wie z.B. Saft- und Marmeladeerzeugnisse nicht gesondert erfasst worden. Die Behauptung, dass auf Grund behördlicher Maßnahmen die Landwirtschaft nur mehr eingeschränkt möglich sei, habe im Verfahren nicht erwiesen werden können. Die Erhebungen bei der AMA und beim Zollamt Linz hätten glaubwürdige Daten betreffend Fleisch bzw. Alkohol geliefert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass er vor den Verwaltungsbehörden die Einnahmen für die Jahre 2003 und 2004 aus der landwirtschaftlichen Nebentätigkeit nicht bekannt gegeben hat. Auf Grund der amtsbekannten Erschwernisse der Ausübung seines landwirtschaftlichen Betriebes sei ihm eine landwirtschaftliche Urproduktion durch Aufzucht von Kälbern nicht möglich. Es müssten halbfertige Rinder zugekauft, fertig gemästet und dann verwertet werden. Die Wertschöpfung liege tatsächlich nur bei 40 % bis 45 % des von den Behörden angesetzten Betrages. Die angesetzte steuerfreie Alkoholmenge betreffe den Hausbrand, der nicht verkauft werden dürfe und auch nicht verkauft würde. Ein 40 %iger Alkoholgehalt sei viel zu niedrig bemessen. Der tatsächlich realistischerweise eingesetzte Alkoholprozentsatz liege jedenfalls über 45 %. Der angesetzte mittlere Verkaufspreis von EUR 20,-- pro Liter sei um mehr als das Doppelte zu hoch geschätzt. Ausgehend von realistischen Werten lägen die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten jedenfalls unter dem Freibetrag von EUR 3.700,--. Es wäre daher kein entsprechender Beitrag und auch kein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. Außerdem seien die Aufwendungen, die bei der Erzielung der Einnahmen notwendig gewesen seien, überhaupt nicht berücksichtigt worden. Unrichtig sei auch, von einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 36,8 ha auszugehen, da tatsächlich nur eine Fläche von 1,4 ha zuzüglich Pachtflächen landwirtschaftlich genutzt werde. Bei den Restflächen handle es sich um Wald, der keine forstwirtschaftlichen Nebeneinnahmen abwerfe. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht entsprechend auseinandergesetzt. Eine Begründung für die von der belangten Behörde vorgenommenen Annahmen hinsichtlich der Einkünfte sei nicht erfolgt. Dem Akt könne nicht entnommen werden, welchen Verkaufswert ein Rind habe, mit welchem Prozentalkoholgehalt Schnaps verkauft werde und von welchen mittleren Verkaufspreisen in diesem Zusammenhang auszugehen sei. Es handle sich dabei um Annahmen, denen reale Grundlagen fehlten und deren Grundlagen im Bescheid auch nicht offengelegt worden seien. Der Sachverhalt bedürfe insoweit einer Ergänzung. Auch lägen Begründungsmängel vor.
Soweit der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zur Rinderhaltung vorbringt und zum Alkoholgehalt des Schnapses sowie zu dessen mittlerem Verkaufspreis und ferner auch, dass die erforderlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erzielung der Einnahmen nicht berücksichtigt worden seien (diese Aufwendungen beziffert der Beschwerdeführer im Übrigen nicht näher), und auch, dass fälschlich von einer zu großen landwirtschaftlich genutzten Fläche ausgegangen worden sei, wird dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerde erstattet. Ihm steht daher das vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.
§ 20 Abs. 5 BSVG lautet: Paragraph 20, Absatz 5, BSVG lautet:
Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch in seinem Einspruch, als er bereits in Kenntnis der Festsetzung der Beiträge und des Beitragszuschlages sowie der entsprechenden Begründung dafür gewesen ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Anwendung der genannten Bestimmung des § 20 Abs. 5 BSVG die Beitragsgrundlagen und ferner gemäß § 34 Abs. 4 BSVG einen Beitragszuschlag wegen Nichtvornahme einer entsprechenden Meldung festgesetzt hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde ausreichend und nachvollziehbar begründet, wie sie unter Heranziehung des § 20 Abs. 5 BSVG zur konkreten Höhe der von ihr festgesetzten Beitragsgrundlagen gelangt ist.Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch in seinem Einspruch, als er bereits in Kenntnis der Festsetzung der Beiträge und des Beitragszuschlages sowie der entsprechenden Begründung dafür gewesen ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie unter Anwendung der genannten Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG die Beitragsgrundlagen und ferner gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BSVG einen Beitragszuschlag wegen Nichtvornahme einer entsprechenden Meldung festgesetzt hat. Im Übrigen hat die belangte Behörde ausreichend und nachvollziehbar begründet, wie sie unter Heranziehung des Paragraph 20, Absatz 5, BSVG zur konkreten Höhe der von ihr festgesetzten Beitragsgrundlagen gelangt ist.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 9. September 2009Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 9. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006080011.X00Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2010