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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in der Beschwerdesache des mittlerweile verstorbenen E, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Dr. Frank E. Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Oktober 2007, Zl. 309.815-1/19E-VIII/22/07, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in der Beschwerdesache des mittlerweile verstorbenen E, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Dr. Frank E. Riel, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. Oktober 2007, Zl. 309.815-1/19E-VIII/22/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden war, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines staatenlosen Palästinensers aus dem Libanon, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Jänner 2007, mit dem sein Asylantrag abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin ausgewiesen worden war, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde ein bei ihr eingelangtes Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juni 2009, worin diese bekannt gab, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2009 verstorben ist.
Der bisherige Vertreter des Beschwerdeführers regte eine Überprüfung an, "ob es Erben nach dem verstorbenen Beschwerdeführer gibt, die als potenzielle Rechtsnachfolger in Betracht kommen und in das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintreten könnten." Sollte die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werden, werde Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG beantragt; in eventu wäre sinngemäß § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden.Der bisherige Vertreter des Beschwerdeführers regte eine Überprüfung an, "ob es Erben nach dem verstorbenen Beschwerdeführer gibt, die als potenzielle Rechtsnachfolger in Betracht kommen und in das gegenständliche Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintreten könnten." Sollte die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt werden, werde Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG beantragt; in eventu wäre sinngemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG anzuwenden.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2008/23/0152, mwN).Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zl. 2008/23/0152, mwN).
Im vorliegenden Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 56 VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des § 58 Abs. 2 VwGG vor (siehe den hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2002/20/0198, mwN).Ein Ersatz von Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle Klaglosstellung, die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 56, VwGG zu Gunsten des Beschwerdeführers wäre, noch um eine materielle Klaglosstellung handelt. Stirbt der Beschwerdeführer nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, liegt kein Fall des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG vor (siehe den hg. Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2002/20/0198, mwN).
Wien, am 10. September 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008200152.X00Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010