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91/02 Post;Norm
PTSG 1996 §17 Abs1a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des KS in K, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 2. September 2008, Zl. 0078B-HÖP/08, wegen Feststellungen betreffend Reinigungsarbeiten und Ausgabe von Essensbons, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde. Seit 2005 wird der Beschwerdeführer bei der X-GmbH verwendet.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2008, es werde festgestellt, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1. 10. 2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil IV, Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind", abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tage, es werde festgestellt, dass die Österreichische Postbus AG auch über den 1. Oktober 2005 hinaus verpflichtet sei, vierteljährlich Essensbons im Nachhinein als Sachbezug auszugeben, abgewiesen (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2008 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 4. März 2008, es werde festgestellt, "dass Reinigungsarbeiten auch nach dem 1. 10. 2005 nach der Lenkerdienstvorschrift A 24, Teil römisch vier, Punkt 2. und Punkt 7., im Sinne der Zeitwerttabelle auf die Dienstzeit anzurechnen und gebührlich sind", abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom selben Tage, es werde festgestellt, dass die Österreichische Postbus AG auch über den 1. Oktober 2005 hinaus verpflichtet sei, vierteljährlich Essensbons im Nachhinein als Sachbezug auszugeben, abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, bei der die Erstellung der Dienstpläne regelnden Lenkerdienstvorschrift A 24 handle es sich um keine objektive Rechtsnorm, sondern um eine Dienstanweisung, aus der der Einzelne keinerlei Ansprüche ableiten könne. Ein Beamter, der bei einem Unternehmen wie der betreffenden GmbH gemäß § 17 Abs. 1a zweiter Satz PTSG seinen Dienst verrichte, habe daher keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieses Unternehmen seine Dienstpläne entsprechend dieser Lenkerdienstvorschrift gestalte.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, bei der die Erstellung der Dienstpläne regelnden Lenkerdienstvorschrift A 24 handle es sich um keine objektive Rechtsnorm, sondern um eine Dienstanweisung, aus der der Einzelne keinerlei Ansprüche ableiten könne. Ein Beamter, der bei einem Unternehmen wie der betreffenden GmbH gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zweiter Satz PTSG seinen Dienst verrichte, habe daher keinen Rechtsanspruch darauf, dass dieses Unternehmen seine Dienstpläne entsprechend dieser Lenkerdienstvorschrift gestalte.
In Ansehung des Spruchpunktes 2. führte die belangte Behörde aus, die Ausgabe von Essensbons bis 30. September 2005 sei als freiwillige Sozialleistung erfolgt, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe. Die Essensbons seien immer unter dem Vorbehalt der Widerruflichkeit und Freiwilligkeit gewährt worden. Im Übrigen könne ein Beamter im öffentlichen Dienst auch diesbezüglich keinen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch geltend machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in seinem Spruchpunkt 1. in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/12/0193, in Ansehung des Spruchpunktes 2. in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2008/12/0188, zu Grunde lag.
Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den in diesen Erkenntnissen genannten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Zur Gebührlichkeit von vollem Schriftsatzaufwand gegenüber dem Beschwerdeführer für die für mehrere Verfahren gegen verschiedene Beschwerdeführer gemeinsam erstattete Gegenschrift wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/0566, verwiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2, Zur Gebührlichkeit von vollem Schriftsatzaufwand gegenüber dem Beschwerdeführer für die für mehrere Verfahren gegen verschiedene Beschwerdeführer gemeinsam erstattete Gegenschrift wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/19/0566, verwiesen.
Wien, am 10. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120192.X00Im RIS seit
15.10.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009