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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §70 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0694 2006/20/0693Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen von 1. M, 2. A und 3. K, alle in Timelkam und vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. November 2006, Zlen. 307.030-C1/E1-XI/34/06 (ad 1.), 307.028-C1/E1-XI/34/06 (ad 2.) und 307.029-C1/E1-XI/34/06 (ad 3.), betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen von 1. M, 2. A und 3. K, alle in Timelkam und vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. November 2006, Zlen. 307.030-C1/E1-XI/34/06 (ad 1.), 307.028-C1/E1-XI/34/06 (ad 2.) und 307.029-C1/E1-XI/34/06 (ad 3.), betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen, russischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden waren, die Zuständigkeit Polens ausgesprochen worden war und die Beschwerdeführerinnen dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen, russischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden waren, die Zuständigkeit Polens ausgesprochen worden war und die Beschwerdeführerinnen dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Nach Einleitung der Vorverfahren über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden übermittelte der Asylgerichtshof eine Entscheidung vom 10. Juni 2009, mit der er den von den Beschwerdeführerinnen mittlerweile gestellten Anträgen auf Wiederaufnahme der Asylverfahren stattgab und die vorliegend angefochtenen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behob.Nach Einleitung der Vorverfahren über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden übermittelte der Asylgerichtshof eine Entscheidung vom 10. Juni 2009, mit der er den von den Beschwerdeführerinnen mittlerweile gestellten Anträgen auf Wiederaufnahme der Asylverfahren stattgab und die vorliegend angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behob.
Am 23. Juni 2009 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dass diese durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 klaglos gestellt seien und einer Einstellung der Verfahren nichts entgegenstehe.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).
In den vorliegenden Fällen traten die angefochtenen Bescheide nach Beschwerdeeinbringung - ungeachtet einer entsprechenden Anordnung der belangten Behörde im Spruch der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung - bereits durch die Wiederaufnahme der Verfahren ex lege außer Kraft (s. etwa die Beschlüsse vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0052, und vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0024).
§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (vgl. nochmals den Beschluss vom 17. September 2008). Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist vergleiche , nochmals den Beschluss vom 17. September 2008).
Mit dem Außerkrafttreten der angefochtenen Bescheide durch Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen nachträglich weggefallen. Somit waren die Beschwerden unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Mit dem Außerkrafttreten der angefochtenen Bescheide durch Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen nachträglich weggefallen. Somit waren die Beschwerden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Da die Behandlung der Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre und die Parteien den Verfahrensaufwand in diesem Fall selbst zu tragen gehabt hätten (§ 58 Abs. 1 VwGG), hatte kein Kostenzuspruch zu erfolgen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Da die Behandlung der Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre und die Parteien den Verfahrensaufwand in diesem Fall selbst zu tragen gehabt hätten (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG), hatte kein Kostenzuspruch zu erfolgen.
Wien, am 10. September 2009
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200692.X00Im RIS seit
26.01.2010Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010