TE Vwgh Beschluss 2009/9/10 2006/20/0692

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Veröffentlicht am 10.09.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §70 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/20/0694 2006/20/0693

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen von 1. M, 2. A und 3. K, alle in Timelkam und vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. November 2006, Zlen. 307.030-C1/E1-XI/34/06 (ad 1.), 307.028-C1/E1-XI/34/06 (ad 2.) und 307.029-C1/E1-XI/34/06 (ad 3.), betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen von 1. M, 2. A und 3. K, alle in Timelkam und vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. November 2006, Zlen. 307.030-C1/E1-XI/34/06 (ad 1.), 307.028-C1/E1-XI/34/06 (ad 2.) und 307.029-C1/E1-XI/34/06 (ad 3.), betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen, russischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden waren, die Zuständigkeit Polens ausgesprochen worden war und die Beschwerdeführerinnen dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 abgewiesen.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen, russischer Staatsangehöriger, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden waren, die Zuständigkeit Polens ausgesprochen worden war und die Beschwerdeführerinnen dorthin ausgewiesen worden waren, gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 abgewiesen.

Nach Einleitung der Vorverfahren über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden übermittelte der Asylgerichtshof eine Entscheidung vom 10. Juni 2009, mit der er den von den Beschwerdeführerinnen mittlerweile gestellten Anträgen auf Wiederaufnahme der Asylverfahren stattgab und die vorliegend angefochtenen Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 behob.Nach Einleitung der Vorverfahren über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden übermittelte der Asylgerichtshof eine Entscheidung vom 10. Juni 2009, mit der er den von den Beschwerdeführerinnen mittlerweile gestellten Anträgen auf Wiederaufnahme der Asylverfahren stattgab und die vorliegend angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 behob.

Am 23. Juni 2009 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen, dass diese durch die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 klaglos gestellt seien und einer Einstellung der Verfahren nichts entgegenstehe.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft vergleiche , das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).

In den vorliegenden Fällen traten die angefochtenen Bescheide nach Beschwerdeeinbringung - ungeachtet einer entsprechenden Anordnung der belangten Behörde im Spruch der die Wiederaufnahme bewilligenden Entscheidung - bereits durch die Wiederaufnahme der Verfahren ex lege außer Kraft (s. etwa die Beschlüsse vom 7. November 2005, Zl. 2005/04/0052, und vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0024).

§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (vgl. nochmals den Beschluss vom 17. September 2008). Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist vergleiche , nochmals den Beschluss vom 17. September 2008).

Mit dem Außerkrafttreten der angefochtenen Bescheide durch Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen nachträglich weggefallen. Somit waren die Beschwerden unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Mit dem Außerkrafttreten der angefochtenen Bescheide durch Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2009 ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen nachträglich weggefallen. Somit waren die Beschwerden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Da die Behandlung der Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 33a VwGG abzulehnen gewesen wäre und die Parteien den Verfahrensaufwand in diesem Fall selbst zu tragen gehabt hätten (§ 58 Abs. 1 VwGG), hatte kein Kostenzuspruch zu erfolgen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Da die Behandlung der Beschwerden vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 33 a, VwGG abzulehnen gewesen wäre und die Parteien den Verfahrensaufwand in diesem Fall selbst zu tragen gehabt hätten (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG), hatte kein Kostenzuspruch zu erfolgen.

Wien, am 10. September 2009

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200692.X00

Im RIS seit

26.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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