TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/11 2009/02/0273

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litd;
StVO 1960 §89 Abs7;
StVO 1960 §89a Abs2a litd;
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89 heute
  2. StVO 1960 § 89 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1976
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der W GmbH in B, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 65-689/2009, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der W GmbH in B, vertreten durch die Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Juni 2009, Zl. MA 65-689/2009, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a  StVO der Ersatz der Kosten der am 18. Juni 2008 umMit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a  StVO der Ersatz der Kosten der am 18. Juni 2008 um

15.41 Uhr erfolgten Entfernung eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws von seinem Abstellort im 7. Wiener Gemeindebezirk und anschließender Aufbewahrung vorgeschrieben.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass der Vertreter der Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug auf einem "Behindertenparkplatz" in Wien 7 abgestellt habe. Die Textierung der Zusatztafel ("ausgenommen - Behindertenfahrzeug und die Angabe eines bestimmten Kennzeichens") zum Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" könne bei Anwendung durchschnittlicher Auffassungsgabe nur dahingehend interpretiert werden, dass dieser Behindertenparkplatz nur vom Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zum Abstellen benützt werden dürfe. Wäre eine alternative Benutzung vorgesehen gewesen, wäre dies durch eine eindeutige Textierung, wie z.B. "Ausgenommen Behindertenfahrzeug sowie (Hervorhebung im Original) das kennzeichenmäßig bestimmte Fahrzeug" ausgedrückt worden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, der Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Kennzeichen auf der bezughabenden Zusatztafel des "Behindertenparkplatzes" aufgeschienen sei, hätte daneben ohnehin einen freien Abstellplatz gehabt, sei entgegenzuhalten, dass dies zwar für den Zeitpunkt der Abstellung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin gegolten haben möge, nicht aber auch für den Zeitpunkt, an dem der parkberechtigte Lenker seinen Parkplatz habe benützen wollen. Da die Meldungslegerin angegeben habe, die Entfernung des Fahrzeuges über Aufforderung des berechtigten Lenkers veranlasst zu haben, könne davon ausgegangen werden, dass dem Berechtigten keine andere Parkmöglichkeit offengestanden sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht und es sei auch sonst nicht hervorgekommen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einem deutlich sichtbaren Behindertenausweis gekennzeichnet gewesen sei. Die Abstellung des Fahrzeuges sei von Anbeginn rechtwidrig gewesen, sodass die Entfernung zu Recht erfolgt sei, weil eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung für den parkberechtigten Lenker gegeben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. d StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere gegeben, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 3, angebracht ist, auf einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz 4, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, dass das angebrachte Verkehrszeichen in sich widersprüchlich und daraus nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass nur der Besitzer des Fahrzeuges mit dem angeführten Kennzeichen dort sein Fahrzeug abstellen dürfe, zumal nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein "Behindertenparkplatz" für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO (arg.: "in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte") rechtlich zulässig verordnet werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0489, mwN). Da der Inhalt der nach § 54 Abs. 5 lit. h leg. cit. angebrachten Zusatztafel mit Angabe des Fahrzeugkennzeichens den (allein) Berechtigten eindeutig bestimmt, bleibt für die Interpretation der Beschwerdeführerin, jegliche behinderte Lenker dürften zusätzlich zum Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf den "reservierten" Parkplatz zufahren, kein Raum.Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, dass das angebrachte Verkehrszeichen in sich widersprüchlich und daraus nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, dass nur der Besitzer des Fahrzeuges mit dem angeführten Kennzeichen dort sein Fahrzeug abstellen dürfe, zumal nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein "Behindertenparkplatz" für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO (arg.: "in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte") rechtlich zulässig verordnet werden kann vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0489, mwN). Da der Inhalt der nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera h, leg. cit. angebrachten Zusatztafel mit Angabe des Fahrzeugkennzeichens den (allein) Berechtigten eindeutig bestimmt, bleibt für die Interpretation der Beschwerdeführerin, jegliche behinderte Lenker dürften zusätzlich zum Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges auf den "reservierten" Parkplatz zufahren, kein Raum.

Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, den Verwaltungsstrafakt beizuschaffen, aus dem sich ergeben hätte, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin seinen Behindertenausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht habe und dass auch keine Notwendigkeit bestanden habe, das Fahrzeug aus der Behindertenzone abzuschleppen, weil der Lenker des (berechtigten) Fahrzeuges dieses direkt neben der Behindertenzone habe abstellen können. Schon die Tatsache, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei, beweise, dass die Strafbehörde den Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin mehr Glaubwürdigkeit beigemessen habe als dem Inhalt der Anzeige. Es dürfe daher zu Recht angenommen werden, dass nicht der geringste Zweifel bestanden habe, dass kein strafbarer Tatbestand verwirklicht worden sei. Ausgehend davon hätte auch die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass keine Rechtsgrundlage für das Abschleppen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin gegeben gewesen sei.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann. Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass, den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt einzuholen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240, sowie vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0311).Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es unbeachtlich, ob das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, weil eine rechtskräftige Bestrafung nach der StVO keine Voraussetzung für die Frage der Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO ist und daraus keine Bindungswirkung hinsichtlich dieser Kostenvorschreibung abgeleitet werden kann. Es bestand daher für die belangte Behörde auch kein Anlass, den diesbezüglichen Verwaltungsstrafakt einzuholen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2003, Zl. 2003/02/0240, sowie vom 28. Februar 2003, Zl. 2000/02/0311).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A, dargelegt hat, kommt es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des § 89a Abs. 2a lit. d erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (§ 43 Abs. 1 lit. d StVO) an, ohne dass zu prüfen ist, ob die begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0489).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A, dargelegt hat, kommt es für die Annahme einer Verkehrsbehinderung im Grunde des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, erster Fall StVO, die die Entfernung des Fahrzeugs rechtfertigt, nur auf das unberechtigte Abstellen des Fahrzeuges in der "Behindertenzone" (Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO) an, ohne dass zu prüfen ist, ob die begründete Besorgnis einer Verkehrsbehinderung besteht vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Zl. 94/02/0489).

Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die verordnungsmäßige "Reservierung" für ein bestimmtes Kraftfahrzeug (genauer: Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen) und den Umstand, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einem deutlich sichtbaren Behindertenausweis gekennzeichnet war, ohne Rechtsirrtum dem ersten Fall des § 89a Abs. 2a lit. d StVO unterstellt und die Entfernung und Kostenvorschreibung für rechtmäßig erachtet.Ausgehend von den unbedenklichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt im Hinblick auf die verordnungsmäßige "Reservierung" für ein bestimmtes Kraftfahrzeug (genauer: Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen) und den Umstand, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einem deutlich sichtbaren Behindertenausweis gekennzeichnet war, ohne Rechtsirrtum dem ersten Fall des Paragraph 89 a, Absatz 2 a, Litera d, StVO unterstellt und die Entfernung und Kostenvorschreibung für rechtmäßig erachtet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020273.X00

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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