TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/11 2009/02/0236

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §53;
VStG §54a Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 53 heute
  2. VStG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VStG § 53 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. VStG § 53 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VStG § 54a heute
  2. VStG § 54a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 54a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. VStG § 54a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 54a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des F S in K, vertreten durch Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 12. Mai 2009, Zl. Senat-KR-09-3023, betreffend Versagung der Aussetzung des Strafvollzugs und Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung i.A. Übertretungen der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 9. März 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, soweit er sich auf die Aussetzung der ausgesprochenen (Freiheits-)Strafen bezog, abgewiesen und, soweit er sich auf die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bezog, als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. März 2009 keinen der im § 54a Z. 1 und Z. 2 VStG genannten Gründe für einen Aufschub geltend gemacht und auch keinen Grund angegeben, der den zuvor genannten Gründen gleichzuhalten gewesen wäre. Es habe eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht erfolgen können, weil das Vollstreckungsverfahren nicht dazu diene, Rechtsfragen, die im vorangegangenen Administrativverfahren zu lösen gewesen seien, neu aufzurollen oder das Vollstreckungsverfahren zu verzögern. Der Antrag auf Strafaufschub sei daher abzuweisen gewesen.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. März 2009 keinen der im Paragraph 54 a, Ziffer eins und Ziffer 2, VStG genannten Gründe für einen Aufschub geltend gemacht und auch keinen Grund angegeben, der den zuvor genannten Gründen gleichzuhalten gewesen wäre. Es habe eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht erfolgen können, weil das Vollstreckungsverfahren nicht dazu diene, Rechtsfragen, die im vorangegangenen Administrativverfahren zu lösen gewesen seien, neu aufzurollen oder das Vollstreckungsverfahren zu verzögern. Der Antrag auf Strafaufschub sei daher abzuweisen gewesen.

Da eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzlich nicht vorgesehen sei, sei der Antrag diesbezüglich zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 2009 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

§ 54a Abs. 1 VStG lautet: Paragraph 54 a, Absatz eins, VStG lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind."

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass vom Beschwerdeführer keine "wichtigen Gründe" im Sinne des § 54a VStG im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält die Beschwerde keine Ausführungen.In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass vom Beschwerdeführer keine "wichtigen Gründe" im Sinne des Paragraph 54 a, VStG im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte im Zuge des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges neuerlich die Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen gehabt, ist diesem Vorbringen die Rechtskraft der die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Berufungsbescheide entgegenzuhalten. Insbesondere sieht das VStG beim Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 53 ff VStG) keine neuerliche Möglichkeit der Abänderung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen vor. Es waren daher von der belangten Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen weder die Verhängung der Primär-Freiheitsstrafen noch das Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen zu prüfen.Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, die belangte Behörde hätte im Zuge des Verfahrens betreffend den Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges neuerlich die Angemessenheit der verhängten Freiheitsstrafe zu prüfen gehabt, ist diesem Vorbringen die Rechtskraft der die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren abschließenden Berufungsbescheide entgegenzuhalten. Insbesondere sieht das VStG beim Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 53, ff VStG) keine neuerliche Möglichkeit der Abänderung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen vor. Es waren daher von der belangten Behörde entgegen den Beschwerdebehauptungen weder die Verhängung der Primär-Freiheitsstrafen noch das Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen zu prüfen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2009

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020236.X00

Im RIS seit

02.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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