TE Vwgh Beschluss 2009/9/11 2009/02/0170

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Veröffentlicht am 11.09.2009
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GVG Stmk 1993 §8 Abs1;
GVG Stmk 1993 §9 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des PH in P, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 2009, Zl. FA10A-22He-6/2009-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A.

grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender, vom Beschwerdeführer unbestrittener Sachverhalt: Die Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen für den Gerichtsbezirk Bad Aussee (offensichtlich Irdning) erteilte mit Bescheid vom 13. November 2008 einem Kaufvertrag vom 27. Oktober 2008, abgeschlossen zwischen dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers als Verkäufer einerseits und Mag. G.G. als Käufer andererseits, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 20. April 2009 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurück.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer (wiederum) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 13. November 2008; der Käufer sei - so sein Beschwerdevorbringen zusammengefasst - nicht Landwirt im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes und habe bereits einen Antrag auf Umwidmung des betreffenden Grundstückes in Bauland eingebracht. Es sei daher anzunehmen, dass der Käufer mit dem Erlös aus einem eventuellen Verkauf des Grundstückes als Bauland spekuliere und damit den Kauf des anderen Anwesens finanziere. Dass diese Flächen an einen absoluten Nichtlandwirt, einem der bank (Anm: Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers) durch diverse "Projekteinbindungen" nahestehenden Landesbeamten gelangen und dann auch noch Bauland werden sollten, reiße ihm "das Herz aus der Brust".Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer (wiederum) die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 13. November 2008; der Käufer sei - so sein Beschwerdevorbringen zusammengefasst - nicht Landwirt im Sinne des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes und habe bereits einen Antrag auf Umwidmung des betreffenden Grundstückes in Bauland eingebracht. Es sei daher anzunehmen, dass der Käufer mit dem Erlös aus einem eventuellen Verkauf des Grundstückes als Bauland spekuliere und damit den Kauf des anderen Anwesens finanziere. Dass diese Flächen an einen absoluten Nichtlandwirt, einem der bank Anmerkung, Gläubiger im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers) durch diverse "Projekteinbindungen" nahestehenden Landesbeamten gelangen und dann auch noch Bauland werden sollten, reiße ihm "das Herz aus der Brust".

Der Beschwerdeführer könnte nach Einräumung der Parteistellung in dem für ihn rechtlich günstigsten Fall eine der Position des Verkäufers gleichzuhaltende einnehmen. Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0230, mwN) ausgesprochen, dass das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu diene, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat. Nach der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer daher in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0256).Der Beschwerdeführer könnte nach Einräumung der Parteistellung in dem für ihn rechtlich günstigsten Fall eine der Position des Verkäufers gleichzuhaltende einnehmen. Diesbezüglich hat aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0230, mwN) ausgesprochen, dass das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu diene, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen. Vielmehr ist der Schutz der auch im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz verankerten öffentlichen Interessen allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet, die das Ziel des Grundverkehrsgesetzes von Amts wegen zu verfolgen hat. Nach der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer daher in einem subjektiven Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht verletzt sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2001, Zl. 2001/02/0256).

Aus den dargestellten Erwägungen folgt, dass die Beschwerde schon deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war, ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre.Aus den dargestellten Erwägungen folgt, dass die Beschwerde schon deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsverletzungsmöglichkeit in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen war, ohne dass ein Verbesserungsverfahren einzuleiten gewesen wäre.

Wien, am 11. September 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020170.X00

Im RIS seit

28.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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