Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gestellten Antrag des B, vertreten durch Mag. Dr. I, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 2009, Zl. E1/121981/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0222 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gestellten Antrag des B, vertreten durch Mag. Dr. römisch eins, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. April 2009, Zl. E1/121981/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0222 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der genannte Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der genannte Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 10. Juli 2009, Zl. AW 2009/18/0190, wurde dem mit der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid verbundenen Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2009, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben.
Den mit Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass ihm von der Bundespolizeidirektion Wien ein Durchsetzungsaufschub "vom" (offensichtlich gemeint: bis) 6. Mai 2010 eingeräumt worden sei, was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nicht entsprechend berücksichtigt habe. Ihm sei vom Gericht die Auflage (Weisung) erteilt worden, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Bei Nichteinhaltung dieser Weisung würde es zu einem "Widerruf der verhängten Freiheitsstrafe" kommen und er diese verbüßen müssen, weil er nicht mehr die Möglichkeit hätte, die Therapie zu absolvieren. Im gegenständlichen Fall könne der Beschwerdeführer die Weisung des Gerichtes nicht befolgen, weil der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Diese Maßnahme komme einem Freiheitsentzug gleich und sei jedenfalls rechtswidrig. Es werde daher nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Therapie beim Grünen Kreis "um eine Weisung" des Landesgerichtes für Strafsachen Wien handle und es auch nicht sinnvoll sei, dass der Beschwerdeführer, wenn er therapiewillig und therapiefähig sei und die Therapie bereits begonnen habe, diese nicht mehr beenden könne.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage seit der Entscheidung über den von ihm mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen, auf, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bereitschaft, sich der aufgetragenen Therapie unterziehen zu wollen, noch nicht dazu führt, dass von einem Wegfall oder einer hier entscheidungswesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen wäre. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde vorbringt, mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Mai 2009 ein Durchsetzungsaufschub bis 6. Mai 2010 eingeräumt, sodass er jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die von ihm ins Treffen geführte Therapie fortsetzen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. September 2009
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180259.A00Im RIS seit
05.01.2010Zuletzt aktualisiert am
07.01.2010