TE Vwgh Beschluss 2009/9/15 2009/06/0141

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der X in Y und 2. des W in Z, beide vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2009, Zl. FA13B- 12.10.V76/2009-5, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H, 2. E, beide in Z, beide vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, 3. Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache 1. der römisch zehn in Y und 2. des W in Z, beide vertreten durch Friedl & Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2009, Zl. FA13B- 12.10.V76/2009-5, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. H, 2. E, beide in Z, beide vertreten durch Kortschak & Höfler, Rechtsanwälte OEG in 8430 Leibnitz, Kadagasse 15, 3. Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar 2008 wurde dem Erst- und der Zweitmitbeteiligten (kurz: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles erteilt. Die Berufung ua. der beschwerdeführenden Nachbarn wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 2. November 2008 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde

In der Folge hat die belangte Behörde (als Aufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 11. August 2009 den erst- und den zweitinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid in Anwendung des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG behoben und für nichtig erklärt.In der Folge hat die belangte Behörde (als Aufsichtsbehörde) mit Bescheid vom 11. August 2009 den erst- und den zweitinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG behoben und für nichtig erklärt.

Die belangte Behörde hat hierauf in einer Gegenschrift verwiesen und die Einstellung dieses Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einem Schriftsatz auf diese Nichtigerklärung verwiesen. Die mitbeteiligten Bauwerber haben in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführer haben über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, sie seien durch die erfolgte Nichtigerklärung nunmehr klaglos gestellt (sie behielten sich aber vor, im Falle einer Aufhebung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, gemäß § 45 VwGG die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen). Beantragt wird der Zuspruch von Kostenersatz.Die Beschwerdeführer haben über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gegeben, sie seien durch die erfolgte Nichtigerklärung nunmehr klaglos gestellt (sie behielten sich aber vor, im Falle einer Aufhebung des Bescheides, mit dem die Nichtigerklärung erfolgte, gemäß Paragraph 45, VwGG die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu beantragen). Beantragt wird der Zuspruch von Kostenersatz.

Bei einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, oder auch vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, je mwN).Bei einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch ein bei ihm anhängiges Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund oder auch nicht Klaglosstellung im vorstehend angeführten Sinn vorliegen (siehe dazu beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 26. Mai 1999, Zl. 98/12/0499, oder auch vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, je mwN).

Durch die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2009 erfolgte Nichtigerklärung der gemeindebehördlichen Bescheide ist Gegenstandslosigkeit in diesem Sinn eingetreten (auch sog. "materielle Klaglosstellung").

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN.).Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , abermals den hg. Beschluss vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN.).

Wien, am 15. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060141.Y00

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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