Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/06/0119 2009/06/0121 2009/06/0120Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in den Beschwerdesachen des X in Y, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/1/9, gegen die Bescheide 1. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. September 2008, Zl. VwSen-150697/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0066), 2. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2008, Zl. VwSen- 150690/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0067), 3. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2008, Zl. UVS-5/13050/8-2008 (hg. Zl. 2009/06/0068), und 4. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. September 2008, Zl. VwSen-150695/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0069), betreffend jeweils Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), über die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in den genannten Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in den Beschwerdesachen des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/1/9, gegen die Bescheide 1. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 25. September 2008, Zl. VwSen-150697/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0066), 2. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. September 2008, Zl. VwSen- 150690/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0067), 3. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 13. Oktober 2008, Zl. UVS-5/13050/8-2008 (hg. Zl. 2009/06/0068), und 4. des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. September 2008, Zl. VwSen-150695/2/Lg/Hue (hg. Zl. 2009/06/0069), betreffend jeweils Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei der verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), über die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in den genannten Beschwerdeverfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Widereinsetzungsanträge werden abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Beschluss vom 28. April 2009, Zlen. 2009/06/0066 bis 0069, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit den damals angefochtenen Bescheiden jeweils Übertretungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für schuldig erkannt und zu Geldstrafen verurteilt worden war. Gegen diese Bescheide erhob er jeweils Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2009, Zlen. B 1852/08-3, B 1878/08-3, B 1896/08-3 und B 1951/08-3, die Behandlung der Beschwerden ablehnte. Der Beschwerdeführer erhob nun beim Verwaltungsgerichtshof die zu den Zlen. 2009/06/0066 bis 0069 protokollierten Beschwerden - es handelte sich nicht um "abgetretene Beschwerden" -, die jeweils am 6. April 2009 eingebracht wurden (zur Post wurden sie jeweils am 2. April 2009 gegeben); zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes sei am 23. März 2009 zugestellt worden, die Beschwerden seien daher rechtzeitig.
Mit dem genannten Beschluss vom 28. April 2009 wurden die Beschwerden zurückgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass die Auffassung des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit nicht zutreffe: Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen und beginne mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet worden sei, mit dem Tag der Verkündung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die (damals) angefochtenen Bescheide zunächst beim Verfassungsgerichtshof bekämpft habe, bewirke mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine Verlängerung der Beschwerdefrist, die demnach versäumt sei.Mit dem genannten Beschluss vom 28. April 2009 wurden die Beschwerden zurückgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass die Auffassung des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit nicht zutreffe: Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen und beginne mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet worden sei, mit dem Tag der Verkündung. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die (damals) angefochtenen Bescheide zunächst beim Verfassungsgerichtshof bekämpft habe, bewirke mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine Verlängerung der Beschwerdefrist, die demnach versäumt sei.
Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 zugestellt.
Mit den nunmehrigen, am 16. Juni 2009 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsanträgen bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, bei den damals eingebrachten Beschwerden habe es sich um sogenannte "Sukzessivbeschwerden" gehandelt. Aus prozessökonomischen Erwägungen sei nämlich zur Vermeidung einer Doppelbelastung der Gerichtshöfe von einer sogenannten "Parallelbeschwerde" Abstand genommen worden. Die sogenannte "Sukzessivbeschwerde" bilde in prozessualer Hinsicht eine Einheit, auch wenn das Verfahren zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof und sodann vor dem Verwaltungsgerichtshof geführt werde. "Die Fortführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist allerdings innerhalb der Frist von vierzehn Tagen vorzunehmen."
Der Beschwerdeführer habe den "§ 46 Abs. 3" VwGG dahingehend ausgelegt, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes auf Ablehnung der Beschwerde "unter diese Gesetzesbestimmung" zu subsumieren sei. Damit wäre nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Frist zur Wahrung der Anfechtung der Beschlüsse der damals belangten Behörden weiterhin gewahrt. Tatsächlich handle es sich dabei auch um eine prozessökonomische Vorgangsweise, die die Interessenslage der beiden Höchstgerichte berücksichtige. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens.Der Beschwerdeführer habe den "§ 46 Absatz 3, VwGG dahingehend ausgelegt, dass der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes auf Ablehnung der Beschwerde "unter diese Gesetzesbestimmung" zu subsumieren sei. Damit wäre nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof die Frist zur Wahrung der Anfechtung der Beschlüsse der damals belangten Behörden weiterhin gewahrt. Tatsächlich handle es sich dabei auch um eine prozessökonomische Vorgangsweise, die die Interessenslage der beiden Höchstgerichte berücksichtige. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer stellt nun klar, dass er sogenannte "Sukzessivbeschwerden" beabsichtigt hatte, nur verkennt er offensichtlich deren Wesen: Obwohl er die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht hätte, waren sie verspätet. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 3 VfGG beim Verfassungsgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung die Abtretung der Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof beantragen müssen. Wenn er einen solchen Antrag beim Verfassungsgerichtshof unterlassen hat, ist dies kein Umstand, der vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden kann, weil diese Verkennung der Rechtslage (durch den Beschwerdevertreter) nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. Mai 2003, Zl. 2002/18/0291, mwN.).Der Beschwerdeführer stellt nun klar, dass er sogenannte "Sukzessivbeschwerden" beabsichtigt hatte, nur verkennt er offensichtlich deren Wesen: Obwohl er die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht hätte, waren sie verspätet. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 87, Absatz 3, VfGG beim Verfassungsgerichtshof innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung über die Ablehnung die Abtretung der Beschwerden gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof beantragen müssen. Wenn er einen solchen Antrag beim Verfassungsgerichtshof unterlassen hat, ist dies kein Umstand, der vor dem Verwaltungsgerichtshof in einem Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht werden kann, weil diese Verkennung der Rechtslage (durch den Beschwerdevertreter) nicht als minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche dazu beispielsweise den hg. Beschluss vom 29. Mai 2003, Zl. 2002/18/0291, mwN.).
Die Anträge waren daher abzuweisen.
Wien, am 15. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060118.X00Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009