TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2009/06/0106

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in 8570 Voitsberg, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. April 2009, Zl. FA13B-12.10-M289/2009-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Z, vertreten durch Peissl & Partner, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Judenburgerstraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

H. S. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf der sich ein Superädifikat befindet (wobei im Verfahren zum Teil auch von Superädifikaten - Mehrzahl - die Rede ist; gemeint ist aber stets dasselbe).

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 8. Mai 2008 der X GmbH & Co KG, (in der Folge kurz: X-GmbH & Co KG. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die auch als X-GmbH bezeichnet wird) als "Objekteigentümer" gemäß § 39 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) baupolizeiliche Aufträge, was näher begründet wurde. Dagegen erhob die Bescheidadressatin, die X-GmbH & Co KG, Berufung, in der sie vorbrachte, die X-GmbH & Co KG sei Errichterin des seinerzeitigen Sportparks gewesen. Ein "Rechtsobjekt" X-GmbH & Co KG sei aber nicht mehr existent, und zwar seit einem Einbringungsvertrag vom 29. September "1989" (gemeint wohl: 1998). Diese KG sei bereits im Jahr 1998 in eine Muttergesellschaft eingebracht worden, mit Generalversammlungsbeschluss vom 29. September 1998 sei auch die Verschmelzung mit der Beschwerdeführerin (X-GmbH) erfolgt. Unabhängig davon werde vorsichtsweise die Berufung dennoch ausgeführt, obwohl es die X-GmbH & Co KG nicht mehr gebe (es folgt ein Vorbringen zur Sache).Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, erteilte der Bürgermeister mit Bescheid vom 8. Mai 2008 der X GmbH & Co KG, (in der Folge kurz: X-GmbH & Co KG. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die auch als X-GmbH bezeichnet wird) als "Objekteigentümer" gemäß Paragraph 39, Absatz 3, 4 und 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) baupolizeiliche Aufträge, was näher begründet wurde. Dagegen erhob die Bescheidadressatin, die X-GmbH & Co KG, Berufung, in der sie vorbrachte, die X-GmbH & Co KG sei Errichterin des seinerzeitigen Sportparks gewesen. Ein "Rechtsobjekt" X-GmbH & Co KG sei aber nicht mehr existent, und zwar seit einem Einbringungsvertrag vom 29. September "1989" (gemeint wohl: 1998). Diese KG sei bereits im Jahr 1998 in eine Muttergesellschaft eingebracht worden, mit Generalversammlungsbeschluss vom 29. September 1998 sei auch die Verschmelzung mit der Beschwerdeführerin (X-GmbH) erfolgt. Unabhängig davon werde vorsichtsweise die Berufung dennoch ausgeführt, obwohl es die X-GmbH & Co KG nicht mehr gebe (es folgt ein Vorbringen zur Sache).

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 24. November 2008 wurde mit dem Spruchpunkt I. "aus Anlass der Berufung" der X-GmbH & Co KG "die Bezeichnung der Partei im Verfahren" auf die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer H. S., berichtigt.Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 24. November 2008 wurde mit dem Spruchpunkt römisch eins. "aus Anlass der Berufung" der X-GmbH & Co KG "die Bezeichnung der Partei im Verfahren" auf die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Geschäftsführer H. S., berichtigt.

Zu Spruchpunkt II. wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Folge gegeben.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke (Superädifikate) sei. Gemäß den Vorbringen in der Berufungsschrift und Einsichtnahme in das Firmenbuch stehe fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes sei. Die Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides an die nichtexistente X-GmbH & Co KG sei irrtümlich erfolgt, weil verfahrensbeteiligte Partei in diesem Bauverfahren von Beginn an die Beschwerdeführerin gewesen sei; die Ladung für die baupolizeiliche Überprüfung gemäß § 39 Stmk. BauG sei an diese Gesellschaft erfolgt, der Geschäftsführer H. S. habe diese Vorladung übernommen und es sei auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass verfahrensbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin gewesen sei.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke (Superädifikate) sei. Gemäß den Vorbringen in der Berufungsschrift und Einsichtnahme in das Firmenbuch stehe fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes sei. Die Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheides an die nichtexistente X-GmbH & Co KG sei irrtümlich erfolgt, weil verfahrensbeteiligte Partei in diesem Bauverfahren von Beginn an die Beschwerdeführerin gewesen sei; die Ladung für die baupolizeiliche Überprüfung gemäß Paragraph 39, Stmk. BauG sei an diese Gesellschaft erfolgt, der Geschäftsführer H. S. habe diese Vorladung übernommen und es sei auch der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass verfahrensbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin gewesen sei.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die unrichtige Bezeichnung der Berufungswerberin im angefochtenen Bescheid mit dem Namen der übertragenen Gesellschaft kein die Rechtswidrigkeit begründender Umstand, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung handle. Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin hätten niemals aufkommen können, weil zufolge Verschmelzung jener Gesellschaft, welche das Gebäude errichtet habe, mit jener Gesellschaft, welche diese Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft übernommen habe, weder eine Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführerin noch ein sonstiger Verfahrensmangel gegeben sei, dies deshalb, weil der für die Beschwerdeführerin handelnde Geschäftsführer in der Lage gewesen sei, die Parteirechte im vollen Umfang auszuüben.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Vorstellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zur Begründung heißt es dazu, der Geschäftsführer der früher existenten X-GmbH und Co & KG sei die selbe natürliche Person wie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dieser Geschäftsführer sei auch Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich das gegenständliche Superädifikat (Tennishalle samt Überdachung, Pub, Sauna und Terrasse) befinde. Somit sei völlig klar, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Bauwerkes sei. Es hätten auch keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin aufkommen können, weil zufolge Verschmelzung jener Gesellschaft, welche das Gebäude errichtet habe, mit jener Gesellschaft, welche diese Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft übernommen habe, keine Verletzung bzw. Verkürzung des Instanzenzuges der Beschwerdeführerin bewirkt worden sei. Vor allem habe auch ein Rechtsnachfolger sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung sei daher nicht erkennbar (es folgt eine Begründung zur Sache).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, die Vorstellung als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zur Begründung heißt es dazu, der Geschäftsführer der früher existenten X-GmbH und Co & KG sei die selbe natürliche Person wie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dieser Geschäftsführer sei auch Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich das gegenständliche Superädifikat (Tennishalle samt Überdachung, Pub, Sauna und Terrasse) befinde. Somit sei völlig klar, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Bauwerkes sei. Es hätten auch keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin aufkommen können, weil zufolge Verschmelzung jener Gesellschaft, welche das Gebäude errichtet habe, mit jener Gesellschaft, welche diese Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft übernommen habe, keine Verletzung bzw. Verkürzung des Instanzenzuges der Beschwerdeführerin bewirkt worden sei. Vor allem habe auch ein Rechtsnachfolger sämtliche Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers zu übernehmen. Eine diesbezügliche Rechtsverletzung sei daher nicht erkennbar (es folgt eine Begründung zur Sache).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die von der Berufungsbehörde vorgenommene Berichtigung der Parteibezeichnung und erachtet diese als unzulässig. Damit ist sie im Recht:

Unbestritten ist, dass es die X-GmbH & Co KG als Rechtssubjekt gegeben hat, diese (aufgenommene Gesellschaft) mit der Beschwerdeführerin verschmolzen wurde, was sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Firmenbuchauszug ergibt, und dies bereits vor Einleitung des zugrundeliegenden baupolizeilichen Verfahrens der Fall war.

Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob eine förmliche Berichtigung der Parteibezeichnung (von der X-GmbH & Co KG auf die Beschwerdeführerin) durch die Behörde erster Instanz hätte erfolgen können (verbunden mit einer Zustellung des Bescheides an die Beschwerdeführerin), weil nach der gegebenen verfahrensrechtlichen Konstellation die Vorgangsweise der Berufungsbehörde rechtswidrig war: Auf Grund des Vorbringens in der Berufung, die ausdrücklich von der (nicht mehr existenten) X-GmbH & Co KG erhoben wurde, war es ausgeschlossen, diese der Beschwerdeführerin zuzurechnen und aus diesem Anlass die Parteienbezeichnung zu berichtigen, sowie die Berufung der Beschwerdeführerin zuzurechnen und hierüber als von der Beschwerdeführerin erhobene meritorisch zu entscheiden. Vielmehr wäre die Berufung der X-GmbH & Co KG mangels rechtlicher Existenz der vormaligen Gesellschaft als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war. Bei diesem (Formal-)Ergebnis erübrigt sich gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war. Bei diesem (Formal-)Ergebnis erübrigt sich gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060106.X00

Im RIS seit

06.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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