TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2008/11/0087

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 2001 §26 Abs3 Z1;
WehrG 2001 §26 Abs3 Z2;
WehrG 2001 §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des J M in R, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. März 2008, Zl. P855132/2-PersC/2008, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung und Aufschub des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Stellung am 29. Juni 2005 für "tauglich" befunden. Am 18. Juni 2007 legte er die Reifeprüfung ab. Mit Einberufungsbefehl vom 15. April 2008 wurde er mit Wirkung vom 2. Juni 2008 zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei einem näher genannten Truppenkörper des Bundesheeres einberufen.

Mit Eingabe vom 13. August 2007 beantragte der Beschwerdeführer, ihn von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes zu befreien, in eventu den Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen (zusammengefasst) damit, es lägen rücksichtswürdige wirtschaftliche und familiäre Interessen an seiner Befreiung und auch Gründe für einen Aufschub vor. Sein Großvater habe ein näher genanntes, bedeutendes Unternehmen, das Weltmarktführer im Bereich Bahnbaumaschienen sei und in zahlreiche Länder weltweit exportiere - dies wird näher dargestellt -, gegründet. Der Beschwerdeführer sei der designierte Junior-Chef des gesamten Unternehmens. Aufgrund seiner Sonderstellung als "einziger männlicher Nachkomme" sei seine Funktion im Unternehmen vollkommen singulär und unersetzbar. Die Mutter des Beschwerdeführers, das einzige Kind des Firmengründers, sei wegen ihres außerordentlichen Engagements für den österreichischen Reitsport, als früher erfolgreiche Turnierreiterin und Olympiasiegerin und jetzige österreichische Verbandspräsidentin, im Unternehmen nicht aktiv, sodass quasi eine ganze Generation ausgefallen sei. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer nach Ablegung der Reifeprüfung im Unternehmen eine interne Ausbildung absolviert, um den möglichst umfassenden und nahtlosen Übergang der Geschäftsführung vom Großvater auf ihn gewährleisten zu können. Der Ausfall des Beschwerdeführers durch die Präsenzdienstleistung könne von existenzieller Bedeutung bzw. existenziellem Schaden für das gesamte Unternehmen und damit für die Kunden und Partner sein. Es bestehe das eminente, wirtschaftlich untragbare Risiko, dass bei einer Verzögerung die vom Senior-Chef laufend persönlich zu begleitende umfassende Ausbildung seines Enkels und sodann dessen Übernahme der Geschäftsführung im Betrieb nicht mehr ordnungsgemäß und zeitgerecht vor einem jederzeit drohenden, auch überraschenden, - alters- oder krankheitsbedingtem - Ausscheiden bzw. Ausfall des Senior-Chefs, der aufgrund seines hohen Alters (geboren 1929) und einer Totalentfernung der Schilddrüse gefährdet sei, binnen kurzem oder auch plötzlich nicht mehr voll einsatzfähig zu sein, bewerkstelligt werden könnte. Es sei offenkundig, dass bei nicht ordnungsgemäßer Übertragung der Firmenleitung auf den Beschwerdeführer infolge Zusammentreffens seiner präsenzdienstbedingten Abwesenheit einerseits und alters- bzw. gesundheitsbedingten vorzeitigen Ausfalls des Großvaters andererseits volks-, betriebs- und eigene private wirtschaftliche Interessen, aber auch familiären Interessen - es handle sich um einen seit 50 Jahren äußerst erfolgreichen Familienbetrieb - in eminenter und nicht wiedergutzumachender Weise gefährdet wären. Es seien daher die Voraussetzungen für die Befreiung bzw. für einen Aufschub gegeben.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens teilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2007 das Ergebnis des Beweisverfahrens mit und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 2008 wurden die Erhebungen als nicht ausreichend gerügt und die Auffassung vertreten, es sei das Recht auf Parteiengehör nicht ausreichend gewährt worden. Der Beschwerdeführer teilte mit, er werde "demnächst" weiteres Beweismaterial und die Ergänzung seines Vorbringens übermitteln.

Da in der Folge bis 21. Februar 2008 keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers einlangten, erließ die erstinstanzliche Behörde den mit diesem Tag datierten Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 (Spruchpunkt 1) und auf Aufschub gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 (Spruchpunkt 2) abwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht Gesellschafter des Unternehmens, nach der maßgebenden Rechtslage kämen rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen aber nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer selbst Unternehmer wäre. Die in Zukunft geplante Übernahme von Gesellschaftsanteilen ändere daran nichts. Rücksichtswürdige familiäre Interessen kämen nur in Betracht, wenn ein Familienangehöriger der Unterstützung des Beschwerdeführers bedürfe und der Familienangehörige als Folge des Ausbleibens der Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet wäre. Derartige Interessen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Übrigen seien zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur der Wehrpflichtige selbst, sondern auch die übrigen Familienmitglieder verpflichtet. Es bestehe daher keine Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung von der Präsenzdienstleistung. Was den beantragten Aufschub anlange, habe der Beschwerdeführer keine "Ausbildungsgründe" geltend gemacht, sondern nur familiäre und wirtschaftliche Interessen.Da in der Folge bis 21. Februar 2008 keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers einlangten, erließ die erstinstanzliche Behörde den mit diesem Tag datierten Bescheid, mit welchem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 (Spruchpunkt 1) und auf Aufschub gemäß Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 (Spruchpunkt 2) abwies. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nicht Gesellschafter des Unternehmens, nach der maßgebenden Rechtslage kämen rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen aber nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer selbst Unternehmer wäre. Die in Zukunft geplante Übernahme von Gesellschaftsanteilen ändere daran nichts. Rücksichtswürdige familiäre Interessen kämen nur in Betracht, wenn ein Familienangehöriger der Unterstützung des Beschwerdeführers bedürfe und der Familienangehörige als Folge des Ausbleibens der Unterstützung in seiner Gesundheit oder in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet wäre. Derartige Interessen habe der Beschwerdeführer nicht dargetan. Im Übrigen seien zur Unterstützung eines Familienmitgliedes nicht nur der Wehrpflichtige selbst, sondern auch die übrigen Familienmitglieder verpflichtet. Es bestehe daher keine Grundlage für eine Befreiung von der Verpflichtung von der Präsenzdienstleistung. Was den beantragten Aufschub anlange, habe der Beschwerdeführer keine "Ausbildungsgründe" geltend gemacht, sondern nur familiäre und wirtschaftliche Interessen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs und der Rechtslage zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Interessen an der Befreiung geltend gemacht. Deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 sei jedoch in der Person des Beschwerdeführers, der nicht Gesellschafter sei, nicht gegeben. Die in Zukunft geplante Übernahme der Gesellschaftsanteile sei keine taugliche Grundlage für die Befreiung, weil die Behörde nur zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebene Tatsachen berücksichtigen könne. Auch berücksichtigungswürdige familiäre Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weil er nicht dargelegt habe, er müsse den Großvater pflegen oder dieser sei in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet. Darüber hinaus seien auch andere Familienmitglieder, insbesondere auch der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers, zur Mitwirkung verpflichtet. Eine gesetzliche Grundlage dafür, es komme nur der einzige "männliche Nachkomme" in Betracht, sei nicht bekannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des wesentlichen Verfahrensgangs und der Rechtslage zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Interessen an der Befreiung geltend gemacht. Deren besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 sei jedoch in der Person des Beschwerdeführers, der nicht Gesellschafter sei, nicht gegeben. Die in Zukunft geplante Übernahme der Gesellschaftsanteile sei keine taugliche Grundlage für die Befreiung, weil die Behörde nur zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegebene Tatsachen berücksichtigen könne. Auch berücksichtigungswürdige familiäre Interessen im Sinne der genannten Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weil er nicht dargelegt habe, er müsse den Großvater pflegen oder dieser sei in sonstigen lebenswichtigen Interessen gefährdet. Darüber hinaus seien auch andere Familienmitglieder, insbesondere auch der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers, zur Mitwirkung verpflichtet. Eine gesetzliche Grundlage dafür, es komme nur der einzige "männliche Nachkomme" in Betracht, sei nicht bekannt.

Zum beantragten Aufschub sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 die Reifeprüfung absolviert und damit eine schulische Ausbildung beendet habe. Seine Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst habe am darauf folgenden Tag begonnen. Innerhalb eines Jahres sei er zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen worden, sodass die "Jahresfrist" des § 26 Abs. 3 WG 2001 gewahrt worden sei. Somit lägen auch die Voraussetzungen für einen Aufschub nicht vor.Zum beantragten Aufschub sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2007 die Reifeprüfung absolviert und damit eine schulische Ausbildung beendet habe. Seine Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst habe am darauf folgenden Tag begonnen. Innerhalb eines Jahres sei er zur Ableistung des Präsenzdienstes einberufen worden, sodass die "Jahresfrist" des Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 gewahrt worden sei. Somit lägen auch die Voraussetzungen für einen Aufschub nicht vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten auszugsweise:

"Befreiung und Aufschub

§ 26 (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien Paragraph 26, (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

...

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

2. sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

..."

Zunächst ist dem Beschwerdeführer, soweit er mit der Beschwerde die nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung seines Vorbringens bzw. Wahrung des Parteiengehörs rügt, Folgendes zu entgegnen:

Dem Beschwerdeführer wurde schon von der erstinstanzlichen Behörde hinreichend Parteiengehör eingeräumt, insbesondere wurde ihm auch mit Schriftsatz der Erstbehörde vom 28. November 2007 Gelegenheit geboten, zu den erhobenen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, und hiefür eine Frist eingeräumt. Er nahm diese Gelegenheit auch wahr und kündigte in seinem erst am 31. Jänner 2008 erstatteten Schriftsatz an, weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen zu wollen. Die Behörde wartete daraufhin noch rund drei weitere Wochen zu, bevor sie ihren Bescheid am 21. Februar 2008 verfasste. Dass die derart dem Beschwerdeführer gebotene Frist unangemessen kurz und ihm nicht zumutbar gewesen sei, in dieser Zeit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, oder dass ihn die Behörde mit der Bescheiderlassung überrascht hätte, kann im Hinblick auf die lange Dauer der Frist nicht die Rede sein. Die Behörde war auch nicht verhalten, dem Beschwerdeführer weitere Unterweisungen zu erteilen (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2007/11/0112), umso mehr, als er durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Soweit der Beschwerdeführer es offensichtlich auch als Verletzung des Parteiengehörs ansieht, dass die Behörde seine Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Jänner 2008 "nicht (ausreichend) berücksichtigt" habe, ist ihm zu entgegnen, dass das Parteingehör darin besteht, dass die Verfahrenspartei hinreichend ihren Standpunkt darlegen kann, dass darunter aber nicht zu verstehen ist, dass die Behörde das erstattete Vorbringen auch als erwiesenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätte.Dem Beschwerdeführer wurde schon von der erstinstanzlichen Behörde hinreichend Parteiengehör eingeräumt, insbesondere wurde ihm auch mit Schriftsatz der Erstbehörde vom 28. November 2007 Gelegenheit geboten, zu den erhobenen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, und hiefür eine Frist eingeräumt. Er nahm diese Gelegenheit auch wahr und kündigte in seinem erst am 31. Jänner 2008 erstatteten Schriftsatz an, weiteres Vorbringen erstatten und Beweismittel vorlegen zu wollen. Die Behörde wartete daraufhin noch rund drei weitere Wochen zu, bevor sie ihren Bescheid am 21. Februar 2008 verfasste. Dass die derart dem Beschwerdeführer gebotene Frist unangemessen kurz und ihm nicht zumutbar gewesen sei, in dieser Zeit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, oder dass ihn die Behörde mit der Bescheiderlassung überrascht hätte, kann im Hinblick auf die lange Dauer der Frist nicht die Rede sein. Die Behörde war auch nicht verhalten, dem Beschwerdeführer weitere Unterweisungen zu erteilen vergleiche , unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2007/11/0112), umso mehr, als er durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Soweit der Beschwerdeführer es offensichtlich auch als Verletzung des Parteiengehörs ansieht, dass die Behörde seine Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Jänner 2008 "nicht (ausreichend) berücksichtigt" habe, ist ihm zu entgegnen, dass das Parteingehör darin besteht, dass die Verfahrenspartei hinreichend ihren Standpunkt darlegen kann, dass darunter aber nicht zu verstehen ist, dass die Behörde das erstattete Vorbringen auch als erwiesenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hätte.

Zum Antrag auf Befreiung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass bietet, sind wirtschaftliche Interessen eines Wehrpflichtigen am Betrieb eines Unternehmens im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) Gesellschafter ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022, mit weitern Nachweisen).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass bietet, sind wirtschaftliche Interessen eines Wehrpflichtigen am Betrieb eines Unternehmens im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann zu bejahen, wenn der Wehrpflichtige selbst Unternehmensinhaber (somit selbständiger Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft) Gesellschafter ist vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2004/11/0022, mit weitern Nachweisen).

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen wiederum liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, VwSlgNr. 13.261/A, vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0269, sowie das bereits oben erwähnte Erkenntnis vom 24. Mai 2005).Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen wiederum liegen nur dann vor, wenn ein Familienangehöriger des Wehrpflichtigen in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Wehrpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes nicht gewähren könnte, und wenn mangels Unterstützung des Angehörigen durch den Wehrpflichtigen eine Gefährdung der Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1990, VwSlgNr. 13.261/A, vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0064, und vom 26. Februar 2002, Zl. 2000/11/0269, sowie das bereits oben erwähnte Erkenntnis vom 24. Mai 2005).

Die Behörde hatte - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - erhoben, dass er selbst über keine Gesellschaftsanteile verfügt. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass jedoch klar sei, dass er "über kurz oder lang" selbst namhafte Gesellschaftsanteile erhalten werde. Das lässt für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Denn maßgebend für die Entscheidung der Behörde ist der Sachverhalt, wie er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides darstellt. Es kann also nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eigene wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers verneinte. Die von ihm behaupteten Verfahrensmängel betreffend die nicht ausreichende Ermittlung der Bedeutsamkeit des Unternehmens und seiner Tätigkeit sind daher mangels Relevanz nicht gegeben.

Es war - ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage - zutreffend auch die besondere Rücksichtswürdigkeit seiner familiären Interessen zu prüfen.

Wie bereits oben festgehalten, ist die besondere Rücksichtswürdigkeit solcher familiärer Interessen dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen (hier: des Großvaters) eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie z. B. der behauptete Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (siehe dazu erneut das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. Mai 2005, mit weiteren Nachweisen ).

Der Beschwerdeführer zeigt in der Beschwerde nicht auf, auf Grund welcher Beweise, die die belangte Behörde aufzunehmen unterlassen habe, hätte gefolgert werden müssen, sein Großvater sei in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, und der Beschwerdeführer sei der einzige, von dem die Erhaltung dieser Existenz abhänge. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung dargelegt, dass es nicht auf eine persönliche, körperliche Pflege des Großvaters ankomme, sondern auf die Sonderstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Familie und somit im Familienbetrieb, und verwies auf die Notwendigkeit einer geordneten Betriebsübergabe vom erkrankten Großvater auf ihn. Aus der oben aufgezeigten Rechtslage folgt, dass nicht nur der Wehrpflichtige allein, sondern die gesamte Familie verhalten ist, den betreffenden Angehörigen zu unterstützen. Warum etwa der Vater oder die Schwester des Beschwerdeführers, wie von der belangten Behörde angenommen -, aber auch die Mutter des Beschwerdeführers, hinsichtlich welcher er nicht dargetan hat, dass sie durch ihre "Verbandstätigkeit" so beansprucht wäre, dass sie für keinerlei Hilfeleistung im Unternehmen in Frage käme, mit Hilfe der Führungskräfte im Unternehmen, die der Beschwerdeführer erwähnte, nicht so weit eine Unterstützung bewirken können, damit der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst ohne Schaden für den Großvater ableisten kann, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Damit kann auch die Verneinung rücksichtswürdiger familiärer Interessen an einer Befreiung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Zum Antrag auf Aufschub:

Aus § 26 Abs. 3 WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Kopie des Einberufungsbefehls vom 15. April 2008 ergibt, wurde er mit diesem für den 2. Juni 2008 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Die Erlassung dieses Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in § 26 Abs. 3 Z 1 WG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt der in Aussicht genommenen betriebsinternen "Berufsvorbereitung" (Anführungszeichen auch im Original im Beschwerdevorbringen) zur Übertragung der Geschäftsführung auf den Beschwerdeführer als "Unterbrechung einer bereits begonnenen ... sonstigen Berufsvorbereitung" im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 WG 2001 anzusehen ist.Aus Paragraph 26, Absatz 3, WG 2001 folgt, dass es ein kumulatives Erfordernis für die Bewilligung eines Aufschubs ist, dass der betreffende Wehrpflichtige nicht binnen Jahresfrist nach Heranziehbarkeit einberufen wurde. Wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Kopie des Einberufungsbefehls vom 15. April 2008 ergibt, wurde er mit diesem für den 2. Juni 2008 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Die Erlassung dieses Einberufungsbefehls zu einem Einrückungstermin, der innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, WG 2001 vorgesehenen Jahresfrist gelegen ist, bringt es mit sich, dass für die Gewährung des Aufschubs die Grundlage fehlt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt der in Aussicht genommenen betriebsinternen "Berufsvorbereitung" (Anführungszeichen auch im Original im Beschwerdevorbringen) zur Übertragung der Geschäftsführung auf den Beschwerdeführer als "Unterbrechung einer bereits begonnenen ... sonstigen Berufsvorbereitung" im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 anzusehen ist.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 15. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008110087.X00

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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