TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2007/06/0316

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

22/04 Sonstiges Prozessrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ZivMediatG 2003 §34;
ZivMediatG 2003 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Klosterstraße 3/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19. Juni 2007, Zl. BMJ-A604.03/0950-III 5/2007, betreffend Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß § 11 Zivilrechts-Mediations-G, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Eckhard Tasler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Klosterstraße 3/5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 19. Juni 2007, Zl. BMJ-A604.03/0950-III 5 aus 2007,, betreffend Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß Paragraph 11, Zivilrechts-Mediations-G, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Unternehmensberater ist, beantragte mit Eingabe vom 30. Dezember 2004 (bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt) die Eintragung in die Liste der eingetragenen Mediatoren gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG). Er schloss dem Antrag ein Zertifikat über den Ausbildungslehrgang in Aufbauform "Konfliktregelung durch Mediation Management of Diversity" an. Darin ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1992 bis 1998 an nachstehenden inhaltlichen Modulen im Rahmen des Mediationsprogrammes erfolgreich teilgenommen und zwischen den Seminarteilen entsprechende Praxisprojekte durchgeführt und ausgewertet habe. An Modulen wird in der Folge angeführt: Wesen und Struktur von Mediation, Konfliktdynamik, Neutralität/Überparteilichkeit, Einbeziehung des Rechts, Vernetzung mit/Abgrenzung von anderen Interventionen, Mediation bei Trennung und Scheidung und in sozialen Feldern, Mediation im Bereich Wirtschaft und Arbeitswelt, Vermittlung im interkulturellen Kontext, Praxisfeldentwicklung, Ethik, Arbeit an der Mediatorenrolle und am professionellen Selbstverständnis. Weiters ist in diesem Dokument festgehalten, dass die Ausbildung acht Workshops, die Durchführung und schriftliche Dokumentation von Vermittlungsgesprächen im eigenen Praxisfeld und Gruppen- und Einzelsupervision umfasst habe, die Gesamtdauer der Ausbildung (exklusive Praxisprojekte und Intervision) habe mehr als 220 Stunden betragen. Unterschrieben ist das Zertifikat für das Institut für Beratung, Organisation und Gemeinwesenentwicklung (i.b.o., auch als i.b.o. mediation center bezeichnet) von der Stellvertreterin des Beschwerdeführers, der Geschäftsführer dieses Institutes ist.

Weiters wurde eine Teilnahmebestätigung für das Einführungsseminar Mediation Vermittlung (Theorie und Praxis von Vermittlung, Entstehung und Verwendung, Entwicklung und Funktion, Einführung in die einzelnen Vermittlungsstufen, Erarbeitung von Streitpunkten - Optionen - Alternativen, Vermittlung als Prozess, praktische Übungen) vorgelegt. Danach hat der Beschwerdeführer am Einführungsseminar "Mediation (Vermittlung) bei Trennung und Scheidung mit Sorgerechtsbezug" vom 12. bis 14. März 1992 in Strobl am Wolfgangsee teilgenommen. Dieses Seminar wurde wiederum vom i.b.o. durchgeführt und ist von den beiden Trainern bzw. Vermittlern Dr. R.P. und Dr. S.C. unterschrieben.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2005 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere zu Ergänzungen des Antrages dahingehend auf, die genossene Ausbildung so aufzuschlüsseln, dass nachvollzogen werden könne, ob alle Inhalte des § 29 ZivMediatG abgedeckt seien. Weiters solle der Beschwerdeführer eine Zuordnung der durch die vorgelegten Zeugnisse und Schulungs- bzw. Kursbesuchsbestätigungen dokumentierten Ausbildungsinhalte zu den § 29 ZivMediatG angeführten Punkten vornehmen.Mit Schreiben vom 29. Mai 2005 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer insbesondere zu Ergänzungen des Antrages dahingehend auf, die genossene Ausbildung so aufzuschlüsseln, dass nachvollzogen werden könne, ob alle Inhalte des Paragraph 29, ZivMediatG abgedeckt seien. Weiters solle der Beschwerdeführer eine Zuordnung der durch die vorgelegten Zeugnisse und Schulungs- bzw. Kursbesuchsbestätigungen dokumentierten Ausbildungsinhalte zu den Paragraph 29, ZivMediatG angeführten Punkten vornehmen.

Darauf erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Jänner 2006 neuerlich insbesondere zu einer Zuordnung der durch die vorgelegten Zeugnisse und Schulungs- bzw. Kursbesuchsbestätigungen dokumentierten Ausbildungsinhalte zu den in der Anlage 3 der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV) angeführten Ausbildungsinhalten auf.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10. Oktober 2006) teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass Ausbildungsunterlagen, Leumundszeugnis und Versicherungsnachweis vorgelegt worden und die Einzahlung erfolg sei. Weiters wies er darauf hin, dass er an zahlreichen Aus- und Weiterbildungen in Österreich und Deutschland als Ausbildungsleiter, aber auch als Trainer und Supervisor mitgewirkt habe. Er sei der Begründer des i.b.o. Ausbildungsinstitutes und ersten Mediation Centers in Österreich und Deutschland. Dazu kämen umfangreiche und langjährige Praxiserfahrungen in den unterschiedlichsten Feldern.

Der Antrag wurde in der Folge dem Ausschuss für Mediation gemäß § 12 Abs. 2 ZivMediatG zur Beurteilung vorgelegt.Der Antrag wurde in der Folge dem Ausschuss für Mediation gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZivMediatG zur Beurteilung vorgelegt.

Die belangte Behörde forderte in der Folge auf Ersuchen des Ausschusses den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2006 neuerlich zur Ergänzung des Antrages dahingehend auf, wann der Beschwerdeführer die weiteren Ausbildungsseminare als Teilnehmer absolviert habe, unter Angabe des Zeitraumes, der absolvierten Ausbildungseinheiten, der Trainer und der Ausbildungsinhalte.

Weiters ersuchte der Ausschuss für Mediation um eine Zuordnung der einzelnen Seminare zu den theoretischen und anwendungsorientierten Untereinteilungen des § 29 Abs. 2 ZivMediatG und um Übersendung der entsprechenden Teilnahmebestätigungen über die einzelnen Seminare. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Detaillierung wie in der Teilnahmebestätigung für das Einführungsseminar vom 12. bis 14. März 1992 in Strobl für die Charakterisierung des Inhaltes des Seminars ausreichend sei.Weiters ersuchte der Ausschuss für Mediation um eine Zuordnung der einzelnen Seminare zu den theoretischen und anwendungsorientierten Untereinteilungen des Paragraph 29, Absatz 2, ZivMediatG und um Übersendung der entsprechenden Teilnahmebestätigungen über die einzelnen Seminare. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Detaillierung wie in der Teilnahmebestätigung für das Einführungsseminar vom 12. bis 14. März 1992 in Strobl für die Charakterisierung des Inhaltes des Seminars ausreichend sei.

Der Beschwerdeführer teilte dazu mit E-Mail vom 24. Jänner 2007 mit, dass er seine Unterlagen beigebracht hätte, die für eine Beurteilung ausreichend sein sollten. Er ersuche dringend, über den Antrag zu entscheiden.

In dem Gutachten vom 28. Februar 2007 führte der Ausschuss für Mediation zum Antrag des Beschwerdeführers insbesondere aus, dass die Bestätigung des Ausbildungslehrganges in Aufbauform für den Ausschuss aus folgenden Gründen problematisch erscheine. Was das i.b.o. Institut unter "Management of Diversity" verstehe und ob darunter Mediationsausbildung nach damaligem Verständnis gemeint sei, sei für den Ausschuss ohne nähere Erläuterung nicht erkennbar. Es sei ebenfalls nicht klar, welches Ausmaß "Management of Diversity" im Rahmen des Ausbildungslehrganges eingenommen habe. Ohne nähere Aufklärung sei für den Ausschuss für Mediation nicht zu erkennen, inwieweit es sich dabei um Mediation im Sinne von Konfliktvermittlung oder Konfliktregelung handle. Gerade in diesem Zusammenhang sei auch auf den Unterschied zwischen Konfliktmanagement und Mediation zu verweisen. Konfliktmanagement, wohl auch Management of Diversity, könne in verschiedenen Rollen oder Positionen und auf Grund verschiedener Aufträge ausgeübt werden, neben einer Position als von Außen beigezogener Dritter auch als Konfliktpartei oder in einer anderen Interessenlage, z. B. als Vorgesetzter, Betriebsrat oder sonst in der gleichen Organisation Eingebundener, so auch als beigezogener Interessensvertreter einer oder mehrerer Konfliktparteien. Bei Mediation gehe es um die Interventionen einer außenstehenden unabhängigen dritten Partei in einem Konflikt, deren Rollenverständnis und das Erlernen und Erfahren dieser Position. Mangels näherer Erläuterung sei dem Ausschuss für Mediation weder der Umfang der Ausbildung in Mediation einerseits und Management of Diversity andererseits deutlich erkennbar, noch ob die Ausbildung im Management of Diversity mit Mediationsfokus (Erlernen und Erfahren der Rolle des Vermittlers) erfolgt sei oder nicht. In dem angeführten Klammerausdruck wird auf die Punkte

2.1.5.3. und 2.2.2. des Gutachtens verwiesen. In Pkt. 2.1.5.3. wird der besonders geforderte Mediationskontext bei der Ausbildung erläutert. Dieser bedeute, dass der theoretische und anwendungsorientierte Teil der Ausbildung in einem Mediationszusammenhang gelehrt und gelernt würden. Die Übungen erfolgten typisch mit anonymisierten, aktuellen oder abgeschlossenen Fällen der Trainer oder auch der Teilnehmer im Mediationskontext: ein unparteilicher Dritter vermittle zwischen Konfliktparteien in diversen Konfliktkontexten mit dem Ziel, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen, vornehmlich auf der Mikro- und Meso-Konfliktebene.

In Pkt. 2.2.2. des Gutachtens wird zur Mediationsausbildung, die in der Übergangsbestimmung des § 34 des Gesetzes angesprochen ist, festgestellt, dass diese Ausbildung immer einen Fokus auch auf die Frage richten müsse, wie der Mediator/die Mediatorin selbst an Konflikte herangehe, von welchen persönlichen, naturgemäß aber auch kulturell bedingten Gerechtigkeitsvorstellungen sie bzw. er ausgehe und ob sie/er sich dieser Vorstellungen überhaupt bewusst sei, weiters welche inneren Wertungen u.a. im Hinblick auf die Rechtsordnung, im Hinblick auf die Geschlechterproblematik bestünden. Die wichtigste Frage sei in diesem Zusammenhang jedoch, wie die Mediatorin bzw. der Mediator mit diesen inneren Wertungen angesichts des Mediationsprozesses, den sie/er entscheidend gestalte, umgehe. Ein wesentliches Ziel jeder seriösen Mediationsausbildung sei es, der werdenden Mediatorin, dem werdenden Mediator neben dem reinen Sachwissen und den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere die Fähigkeit zu verleihen, im Mediationskonzept selbst das notwendige Maß an Selbstreflexion präsent zu haben, um als Mediator, als Mediatorin vermittelnd tätig sein zu können.In Pkt. 2.2.2. des Gutachtens wird zur Mediationsausbildung, die in der Übergangsbestimmung des Paragraph 34, des Gesetzes angesprochen ist, festgestellt, dass diese Ausbildung immer einen Fokus auch auf die Frage richten müsse, wie der Mediator/die Mediatorin selbst an Konflikte herangehe, von welchen persönlichen, naturgemäß aber auch kulturell bedingten Gerechtigkeitsvorstellungen sie bzw. er ausgehe und ob sie/er sich dieser Vorstellungen überhaupt bewusst sei, weiters welche inneren Wertungen u.a. im Hinblick auf die Rechtsordnung, im Hinblick auf die Geschlechterproblematik bestünden. Die wichtigste Frage sei in diesem Zusammenhang jedoch, wie die Mediatorin bzw. der Mediator mit diesen inneren Wertungen angesichts des Mediationsprozesses, den sie/er entscheidend gestalte, umgehe. Ein wesentliches Ziel jeder seriösen Mediationsausbildung sei es, der werdenden Mediatorin, dem werdenden Mediator neben dem reinen Sachwissen und den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere die Fähigkeit zu verleihen, im Mediationskonzept selbst das notwendige Maß an Selbstreflexion präsent zu haben, um als Mediator, als Mediatorin vermittelnd tätig sein zu können.

Es sei daher unumgänglich notwendig, dass die einzelnen Ausbildungsschritte immer im Mediationszusammenhang gelehrt und gelernt würden. Nur so sei es für die/den Lernende/n möglich, die erworbenen Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten im Kontext Mediation zu verknüpfen, zu reflektieren und gegebenenfalls mit bereits vorhandenen beruflichen Qualifikationen zu verbinden. Es sei daher erforderlich, dass anrechenbare Lehrgänge, Seminare, Workshops, Vortragsreihen etc. einen klaren und eindeutigen Mediationskontext aufwiesen.

Bei Antragswerbern, die in den früheren Jahren der Mediationsausbildung in Österreich ausgebildet worden seien, finde man auch, dass diese als quasi Mediations-Pioniere ihre Ausbildung nach Art der "Patchwork-Ausbildung" absolviert hätten. In diesen Fällen sei darauf zu achten, dass bei der individuellen Zusammenstellung von Einzelmodulen jedenfalls der eindeutige Kontext zur Mediation gegeben sein müsse und eine Ausbildung in dem Sinne nachzuweisen sei, die einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten sei. Andere Ausbildungen, die durchaus hoch qualifizierenden Charakter haben könnten, wieBei Antragswerbern, die in den früheren Jahren der Mediationsausbildung in Österreich ausgebildet worden seien, finde man auch, dass diese als quasi Mediations-Pioniere ihre Ausbildung nach Art der "Patchwork-Ausbildung" absolviert hätten. In diesen Fällen sei darauf zu achten, dass bei der individuellen Zusammenstellung von Einzelmodulen jedenfalls der eindeutige Kontext zur Mediation gegeben sein müsse und eine Ausbildung in dem Sinne nachzuweisen sei, die einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten sei. Andere Ausbildungen, die durchaus hoch qualifizierenden Charakter haben könnten, wie

z. B. Anwaltsausbildungen in Organisationsentwicklung, Coaching, Supervision, Psychotherapie, Unternehmensberatung etc., deren inhaltliche Zielsetzungen nicht im Bereich der begrifflichen Definition von Mediation im Sinne des ZivMediatG und anderer anerkannter Mediationszweige wie z.B. Umweltmediation, Schulmediation u.ä. lägen, könnten nicht als Ersatz für eine Mediationsausbildung herangezogen werden (Hinweis auf Werner Steinacher, Zum Stand der Mediation in Österreich, ZKM 2003, Heft 3, S 100ff).

Das Zertifikat vom 6. April 1999 sei nicht von den Lehrtrainern bzw. Lehrtrainerinnen unterfertigt, sondern von Frau C.S., die offensichtlich die Stellvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des angeführten Institutes sei. Eine solche Gesamtbestätigung, unterfertigt von der Stellvertreterin des Beschwerdeführers und Antragstellers, werde vom Ausschuss deshalb alleine nicht als ausreichend angesehen, da es sich um das Institut des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers handle, alleine bestätigt von einer in einem organisatorischen Kontext mit dem Beschwerdeführer stehenden Person. Es seien trotz Nachfrage keine weiteren einzelnen Seminarbestätigungen vorgelegt worden. Nach damaliger genereller Praxis von Mediations-Ausbildungsinstituten seien sowohl alle Einzelseminare einzeln bestätigt als auch zusätzlich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge. Auch das i. b.o. Institut habe in anderen dem Ausschuss bekannten Fällen auch tatsächlich solche Einzelseminarbestätigungen wie auch aufbauende Bestätigungen ausgestellt, jeweils unterschrieben von den Trainern und auch vom Antragsteller/Beschwerdeführer als Institutsleiter/Geschäftsführer. Vor allem diese Umstände ließen das Zertifikat des Beschwerdeführers vom 6. April 1999 als urkundlichen Nachweis einer Mediationsausbildung im Sinne der §§ 34 und 29 ZivMediatG als nicht ausreichend erscheinen.Das Zertifikat vom 6. April 1999 sei nicht von den Lehrtrainern bzw. Lehrtrainerinnen unterfertigt, sondern von Frau C.S., die offensichtlich die Stellvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des angeführten Institutes sei. Eine solche Gesamtbestätigung, unterfertigt von der Stellvertreterin des Beschwerdeführers und Antragstellers, werde vom Ausschuss deshalb alleine nicht als ausreichend angesehen, da es sich um das Institut des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers handle, alleine bestätigt von einer in einem organisatorischen Kontext mit dem Beschwerdeführer stehenden Person. Es seien trotz Nachfrage keine weiteren einzelnen Seminarbestätigungen vorgelegt worden. Nach damaliger genereller Praxis von Mediations-Ausbildungsinstituten seien sowohl alle Einzelseminare einzeln bestätigt als auch zusätzlich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge. Auch das i. b.o. Institut habe in anderen dem Ausschuss bekannten Fällen auch tatsächlich solche Einzelseminarbestätigungen wie auch aufbauende Bestätigungen ausgestellt, jeweils unterschrieben von den Trainern und auch vom Antragsteller/Beschwerdeführer als Institutsleiter/Geschäftsführer. Vor allem diese Umstände ließen das Zertifikat des Beschwerdeführers vom 6. April 1999 als urkundlichen Nachweis einer Mediationsausbildung im Sinne der Paragraphen 34 und 29 ZivMediatG als nicht ausreichend erscheinen.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefax vom 9. Oktober 2006, wonach er an zahlreichen Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland als Ausbildungsleiter, Trainer oder Supervisor mitgewirkt habe, selbst Ausbildungen geleitet habe und im Rahmen seines i.b.o. Institutes insgesamt ca. 1.500 Teilnehmer Mediation als Schnittfeld Qualifikation im Umgang mit Problemlösungsprozessen kennen gelernt hätten, sei auszuführen, dass eine Tätigkeit als Ausbildungsleiter, aber auch als Trainer oder Supervisor nicht als eine Ausbildung im Sinne des § 29 ZivMediatG verstanden werden könne. Der Ausschuss stellte abschließend fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Unterlagen den Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren bzw. Mediatorinnen gemäß den §§ 29 und 34 ZivMediatG nicht entspreche.Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im Telefax vom 9. Oktober 2006, wonach er an zahlreichen Aus- und Weiterbildungen im In- und Ausland als Ausbildungsleiter, Trainer oder Supervisor mitgewirkt habe, selbst Ausbildungen geleitet habe und im Rahmen seines i.b.o. Institutes insgesamt ca. 1.500 Teilnehmer Mediation als Schnittfeld Qualifikation im Umgang mit Problemlösungsprozessen kennen gelernt hätten, sei auszuführen, dass eine Tätigkeit als Ausbildungsleiter, aber auch als Trainer oder Supervisor nicht als eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 29, ZivMediatG verstanden werden könne. Der Ausschuss stellte abschließend fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorgelegten Unterlagen den Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren bzw. Mediatorinnen gemäß den Paragraphen 29 und 34 ZivMediatG nicht entspreche.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung in die Liste der Mediatoren bzw. Mediatorinnen ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, eine Zuordnung der durch die vorgelegten Zeugnisse und Schulungs- bzw. Kursbesuchsbestätigungen dokumentierten Ausbildungsinhalte zu den in Anlage 3 der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediatAV genannten Punkten vorzunehmen sowie den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

In dem Schreiben vom 9. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer dargelegt, dass er Ausbildungsunterlagen, Leumundszeugnis sowie Versicherungsnachweis vorgelegt und die Einzahlung geleistet habe. Die von ihm angeführten Stunden würden a 50 Minuten entsprechen. Darüber hinaus habe er an zahlreichen Aus- und Weiterbildungen in Österreich und Deutschland als Ausbildungsleiter, aber auch als Trainer und Supervisor mitgewirkt. Als Begründer des i.b.o. Ausbildungsinstitutes und ersten Mediation Centers in Österreich und Deutschland habe er zahlreiche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen selbst geleitet. Dazu kämen umfangreiche und langjährige Praxiserfahrung in unterschiedlichen Feldern.

Da nach wie vor nicht habe nachvollzogen werden können, inwieweit die genossene Ausbildung tatsächlich einer Mediationsausbildung nach dem angeführten Gesetz gleichzuhalten sei, sei der Antrag gemäß § 12 Abs. 2 ZivMediatG dem Ausschuss für Mediation zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Qualifikation des Antragstellers vorgelegt worden. Dieser sei in seinem sodann erstatteten Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht den Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren bzw. Mediatorinnen nicht entspreche. Eine gesetzeskonforme Mediationsausbildung im Ausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten im Rahmen der §§ 29 und 34 ZivMediatG sei nicht ausreichend erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zu dem ihm übermittelten Gutachten nicht Stellung genommen.Da nach wie vor nicht habe nachvollzogen werden können, inwieweit die genossene Ausbildung tatsächlich einer Mediationsausbildung nach dem angeführten Gesetz gleichzuhalten sei, sei der Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZivMediatG dem Ausschuss für Mediation zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Qualifikation des Antragstellers vorgelegt worden. Dieser sei in seinem sodann erstatteten Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht den Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren bzw. Mediatorinnen nicht entspreche. Eine gesetzeskonforme Mediationsausbildung im Ausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten im Rahmen der Paragraphen 29, und 34 ZivMediatG sei nicht ausreichend erkennbar. Der Beschwerdeführer habe zu dem ihm übermittelten Gutachten nicht Stellung genommen.

Die theoretischen und praktischen Inhalte, die eine Mediationsausbildung zu umfassen habe, seien im § 29 ZivMediatG bzw. in den Anlagen 1 bis 4 der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV, BGBl. II Nr. 47/2004) aufgelistet.Die theoretischen und praktischen Inhalte, die eine Mediationsausbildung zu umfassen habe, seien im Paragraph 29, ZivMediatG bzw. in den Anlagen 1 bis 4 der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,) aufgelistet.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der Zivilrechtsmediation erst zu einem Zeitpunkt geschaffen worden seien, als eine Vielzahl von Personen bereits eine Mediationsausbildung absolviert hätte und auch praktisch auf diesem Gebiet tätig gewesen sei. Um zu vermeiden, dass diese Personen von der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zivilrechtsmediation ausgeschlossen würden, sehe die Übergangsregelung des § 34 ZivMediatG vor, dass als fachlich qualifiziert gelte, wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung stelle und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert habe, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten sei.Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der Zivilrechtsmediation erst zu einem Zeitpunkt geschaffen worden seien, als eine Vielzahl von Personen bereits eine Mediationsausbildung absolviert hätte und auch praktisch auf diesem Gebiet tätig gewesen sei. Um zu vermeiden, dass diese Personen von der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zivilrechtsmediation ausgeschlossen würden, sehe die Übergangsregelung des Paragraph 34, ZivMediatG vor, dass als fachlich qualifiziert gelte, wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung stelle und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert habe, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten sei.

Der Gesetzgeber verfolge bei der Frage nach der fachlichen Qualifikation eines Eintragungswerbers einen formalen Ansatz. Der Eintragungswerber sei nur gehalten, Ausbildungsnachweise vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die gesetzlich geforderten Ausbildungsinhalte im erforderlichen Umfang absolviert worden seien. Dies bedeute, dass sich auch die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde notwendigerweise auf diesen formalen Aspekt beschränken müsse.

Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mediationsausbildung um eine umfassende Ausbildung handle, die zwingend immer vor dem Hintergrund "Mediation" zu erfolgen habe. Ein wesentliches Ziel jeder seriösen Mediationsausbildung sei es, dem angehenden Mediator neben dem reinen Sachwissen und den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere die Fähigkeit zu verleihen, im Mediationskontext selbst das notwendige Maß an Selbstreflexion präsent zu haben, um als Mediator vermittelnd tätig zu werden. Daraus folge die Notwendigkeit, dass die einzelnen Ausbildungsschritte immer im Mediationszusammenhang gelehrt und gelernt würden, weil nur auf diese Weise die erworbenen Haltungen, Erkenntnisse und Fertigkeiten im Kontext Mediation verknüpft, reflektiert und gegebenenfalls mit bereits vorhandender beruflicher Qualifikation verbunden werden könnten. Zugleich bedeute dies, dass Ausbildungen in anderen Kontexten, die ebenfalls berufliche Sozialkompetenzen vermittelten, wie etwa Kommunikationsseminare, nicht als Mediationsausbildung im Sinne des ZivMediatG anerkannt werden könnten.

Die fachliche Qualifikation (§ 10 ZivMediatG) habe der Antragsteller durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen oder Ähnliches, nachzuweisen. Im Rahmen der Übergangsbestimmung müsse der Antragsteller eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten nachweisen, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten sei. Entsprechende Urkunden (§ 11 Abs. 2 ZivMediatG) seien nur solche, die eine eindeutige Beurteilung darüber zuließen, dass ein Antragsteller eine inhaltlich § 29 ZivMediatG gleichzuhaltende theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation absolviert habe.Die fachliche Qualifikation (Paragraph 10, ZivMediatG) habe der Antragsteller durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen oder Ähnliches, nachzuweisen. Im Rahmen der Übergangsbestimmung müsse der Antragsteller eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten nachweisen, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten sei. Entsprechende Urkunden (Paragraph 11, Absatz 2, ZivMediatG) seien nur solche, die eine eindeutige Beurteilung darüber zuließen, dass ein Antragsteller eine inhaltlich Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhaltende theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation absolviert habe.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen würden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsnachweise wie folgt beurteilt: Das dreitägige Einführungsseminar "Mediation/Vermittlung bei Trennung und Scheidung mit Sorgerechtsbezug" könne als ausreichende Bestätigung der Absolvierung eines Einführungsseminares in Mediation verstanden werden (vermutlich 24 Ausbildungseinheiten). Das Zertifikat über den Ausbildungslehrgang in Aufbauform "Konfliktregelung durch Mediation, Management of Diversity" lasse jedoch nicht erkennen, inwieweit es sich dabei um Mediation im Sinne von Konfliktvermittlung oder Konfliktregelung handle. Der Beschwerdeführer sei dem Ersuchen des Ausschusses um Ergänzungen seines Antrages nicht nachgekommen.

Mangels näherer Erläuterung sei weder der Umfang der Ausbildung in Mediation einerseits und Management of Diversity andererseits deutlich erkennbar, noch ob die Ausbildung im Management of Diversity mit Mediationsfokus (d.h. Erlernen und Erfahren der Rolle des Vermittlers) erfolgt sei oder nicht. Die vom Beschwerdeführer erwähnte eigene Tätigkeit als Ausbildungsleiter, Trainer und Supervisor könne nicht als eine Ausbildung im Sinne des § 29 ZivMediatG verstanden werden. Im Zusammenhang mit der Gesetzwerdung habe der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen, eine Art Generalklausel in das Gesetz aufzunehmen, wonach jemand, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Mediation ausgeübt habe oder in der Ausbildung tätig gewesen sei, ohne Nachweis einer eigenen Ausbildung als eingetragener Mediator anerkannt werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Mediationsausbildung nachgewiesen habe.Mangels näherer Erläuterung sei weder der Umfang der Ausbildung in Mediation einerseits und Management of Diversity andererseits deutlich erkennbar, noch ob die Ausbildung im Management of Diversity mit Mediationsfokus (d.h. Erlernen und Erfahren der Rolle des Vermittlers) erfolgt sei oder nicht. Die vom Beschwerdeführer erwähnte eigene Tätigkeit als Ausbildungsleiter, Trainer und Supervisor könne nicht als eine Ausbildung im Sinne des Paragraph 29, ZivMediatG verstanden werden. Im Zusammenhang mit der Gesetzwerdung habe der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen, eine Art Generalklausel in das Gesetz aufzunehmen, wonach jemand, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Mediation ausgeübt habe oder in der Ausbildung tätig gewesen sei, ohne Nachweis einer eigenen Ausbildung als eingetragener Mediator anerkannt werde. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Mediationsausbildung nachgewiesen habe.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2007, B 2049/07-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2007, B 2049/07-3, gemäß Artikel 144, Absatz 2, B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer hat nach Aufforderung zur Ergänzung der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf Ersatz der Prozesskosten in Höhe des Pauschalbetrages von EUR 381,90 erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003 (Art. I), anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003, (Artikel römisch eins,), anzuwenden.

Gemäß § 1 Abs. 1 ZivMediatG ist Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZivMediatG ist Mediation eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist Mediation in Zivilrechtssachen Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist Mediation in Zivilrechtssachen Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass erGemäß Paragraph 9, Absatz eins, ZivMediatG hat Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren, wer nachweist, dass er

  1. 1.Ziffer eins
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.Ziffer 2
    fachlich qualifiziert ist,
  3. 3.Ziffer 3
    vertrauenswürdig ist und
  4. 4.Ziffer 4
    eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. ist fachlich qualifiziert, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. ist fachlich qualifiziert, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (Paragraph 29,) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. wird das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. wird das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren auf Grund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach Paragraph 8, erforderlichen Angaben zu enthalten.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist - sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist - durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen nach Paragraphen 9, und 10 durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist - sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist - durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind dem Antrag eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind dem Antrag eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.
Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. hat der Bundesminister für Justiz zunächst auf Grund des Antrages und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen seien. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrages.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, leg. cit. hat der Bundesminister für Justiz zunächst auf Grund des Antrages und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 und Absatz 2, vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 10, erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen seien. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrages.
Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.Liegt die Voraussetzung nach Paragraph 10, nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.
Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit. hat der Bundesminister für Justiz nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der theoretische Teil der Ausbildung, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen:Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist der theoretische Teil der Ausbildung, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen:
              "1.              der theoretische Teil
              a)              eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;
              b)              Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
              c)              Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
  1. d)Litera d
    Konfliktanalysen;
  2. e)Litera e
    Anwendungsgebiete der Mediation;
  3. f)Litera f
    Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
              g)              ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
              h)              rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
              2.              der anwendungsorientierte Teil:
              a)              Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
  1. b)Litera b
    Peergruppenarbeit;
  2. c)Litera c
    Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation."
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis angemessen zu berücksichtigen (§ 10).Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung ist die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis angemessen zu berücksichtigen (Paragraph 10,).
§ 34 leg. cit. sieht vor, dass, wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten ist, als fachlich qualifiziert gilt.Paragraph 34, leg. cit. sieht vor, dass, wer spätestens am 30. Dezember 2004 einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten ist, als fachlich qualifiziert gilt.
Der Bundesminister für Justiz erließ gemäß § 29 Abs. 1 ZivMediatG die Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV, BGBl. II Nr. 47/2004. In deren Anlage 3 ist der Ausbildungsinhalt und die jeweilige Ausbildungsdauer des theoretischen bzw. anwendungsorientierten Teiles der geforderten Ausbildung u.a. für Unternehmensberater angeführt.Der Bundesminister für Justiz erließ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZivMediatG die Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2004,. In deren Anlage 3 ist der Ausbildungsinhalt und die jeweilige Ausbildungsdauer des theoretischen bzw. anwendungsorientierten Teiles der geforderten Ausbildung u.a. für Unternehmensberater angeführt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein Zertifikat über eine sechs Jahre dauernde Ausbildung im Umfang von 220 Stunden vorgelegt. Diese Ausbildung habe die auf dem Zertifikat angeführten Gegenstände in acht Workshops umfasst. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer Ausbildungen zu dem Thema "Konflikt im Unternehmenskontext" am Management-Zentrum St. Gallen, sowie zum Thema "Interkulturelles Konfliktmanagement" am MIT (Massachusetts Institute for Technology) in Boston absolviert. Er habe daher seiner Ansicht nach den Nachweis über das erforderliche Ausmaß an theoretischer und "ausbildungsorientierter" (offensichtlich gemeint: anwendungsorientierter) Ausbildung, sowohl, was den Umfang als auch den Inhalt betreffe, erbracht. Die belangte Behörde habe in Verkennung des vom Gesetz vorgeschriebenen Ausbildungumfanges und - inhaltes die Ausbildung des Beschwerdeführers "als nicht ausreichend qualifiziert" bewertet. Es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, warum die vom Beschwerdeführer genossene Ausbildung vom Umfang und vom Inhalt her nicht den geforderten Ausbildungsstandards bzw. Ausbildungsumfang entspreche. Die Behörde hätte sich nicht im Detail damit beschäftigt, ob die nachgewiesenen Ausbildungsstandards in dem jeweiligen Ausbildungsteil den gesetzlichen Anforderungen entsprächen oder nicht. Ein Vergleich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Ausbildung und dem vorgelegten Zertifikat zeige, dass die nachgewiesenen Ausbildungsteile zur Gänze den gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalten entsprächen. Die belangte Behörde sei auf die vorgelegten Unterlagen und Zertifikate des Beschwerdeführers nicht eingegangen, eine konkrete und detaillierte Auseinandersetzung sei unterblieben.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Übergangsbestimmung des § 34 ZivMediatG verlangt für die fachliche Qualifikation eines Antragstellers gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 ZivMediatG, dass er eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten ist. Auch für einen Antragsteller gemäß § 34 ZivMediatG gilt gemäß § 11 Abs. 2 ZivMediatG, dass u. a. die Voraussetzung der fachlichen Qualifikation durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass aus dem vorgelegten Zertifikat über den Ausbildungslehrgang in Aufbauform "Konfliktregelung durch Mediation Management of Diversity" in der Zeit von 1992 bis 1998 mangels näherer Erläuterung weder der Umfang der Ausbildung in Mediation einerseits und Management of Diversity andererseits deutlich erkennbar sei, noch ob die Ausbildung im Bereich "Management of Diversity" mit Mediationsfokus (d.h. Erlernen und Erfahren der Rolle des Vermittlers) erfolgt sei oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den auf dem Zertifikat über den Aufbaulehrgang angeführten Inhalten im Hinblick auf die in § 29 Abs. 2 ZivMediatG angeführten inhaltlichen Erfordernisse der Ausbildung nicht beantwortet werden, ob diese ins Treffen geführte Ausbildung inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten ist. Die belangte Behörde hat zu Recht Ergänzungen dazu verlangt, wann der Beschwerdeführer die weiteren Ausbildungsseminare als Teilnehmer absolviert habe, über welchen Zeitraum sie stattgefunden haben, welche Ausbildungseinheiten es dabei und welche Ausbildungsinhalte es gegeben habe, weiters welche Trainer die Ausbildungsseminare durchgeführt hätten. Auch die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen über die einzelnen Seminare war gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat überdies ein Gutachten des Ausschusses für Mediation gemäß § 12 Abs. 2 ZivMediatG eingeholt, das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme entsprechend übermittelt wurde und in dem der Ausschuss ausführlich den besonderen Mediationskontext dargelegt hat, der von einer Ausbildung im vorliegenden Zusammenhang auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 34 ZivMediatG verlangt wird. Der Ausschuss erachtete gleichfalls die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend, um die inhaltliche Prüfung der Ausbildung gemäß § 34 i.V.m. § 29 ZivMediatG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat weiters zu dem Gutachten im Hinblick auf die von ihm ins Treffen geführte Ausbildung nicht Stellung genommen. Den Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß §§ 9 und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich. Dieser Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 34, ZivMediatG verlangt für die fachliche Qualifikation eines Antragstellers gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, ZivMediatG, dass er eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten ist. Auch für einen Antragsteller gemäß Paragraph 34, ZivMediatG gilt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ZivMediatG, dass u. a. die Voraussetzung der fachlichen Qualifikation durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen ist. Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass aus dem vorgelegten Zertifikat über den Ausbildungslehrgang in Aufbauform "Konfliktregelung durch Mediation Management of Diversity" in der Zeit von 1992 bis 1998 mangels näherer Erläuterung weder der Umfang der Ausbildung in Mediation einerseits und Management of Diversity andererseits deutlich erkennbar sei, noch ob die Ausbildung im Bereich "Management of Diversity" mit Mediationsfokus (d.h. Erlernen und Erfahren der Rolle des Vermittlers) erfolgt sei oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den auf dem Zertifikat über den Aufbaulehrgang angeführten Inhalten im Hinblick auf die in Paragraph 29, Absatz 2, ZivMediatG angeführten inhaltlichen Erfordernisse der Ausbildung nicht beantwortet werden, ob diese ins Treffen geführte Ausbildung inhaltlich einer Ausbildung nach Paragraph 29, ZivMediatG gleichzuhalten ist. Die belangte Behörde hat zu Recht Ergänzungen dazu verlangt, wann der Beschwerdeführer die weiteren Ausbildungsseminare als Teilnehmer absolviert habe, über welchen Zeitraum sie stattgefunden haben, welche Ausbildungseinheiten es dabei und welche Ausbildungsinhalte es gegeben habe, weiters welche Trainer die Ausbildungsseminare durchgeführt hätten. Auch die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Teilnahmebestätigungen über die einzelnen Seminare war gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat überdies ein Gutachten des Ausschusses für Mediation gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ZivMediatG eingeholt, das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- und Stellungnahme entsprechend übermittelt wurde und in dem der Ausschuss ausführlich den besonderen Mediationskontext dargelegt hat, der von einer Ausbildung im vorliegenden Zusammenhang auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des Paragraph 34, ZivMediatG verlangt wird. Der Ausschuss erachtete gleichfalls die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend, um die inhaltliche Prüfung der Ausbildung gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 29, ZivMediatG vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat weiters zu dem Gutachten im Hinblick auf die von ihm ins Treffen geführte Ausbildung nicht Stellung genommen. Den Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren auf Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß Paragraphen 9, und 34 ZivMediatG, was die von ihm absolvierte Ausbildung betrifft, eine besondere Mitwirkungspflicht getroffen vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1998, Zl. 96/09/0172), war der belangten Behörde doch die Beurteilung der geforderten fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers nicht ohne seine entsprechende Mitwirkung möglich. Dieser Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Dies führte die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Frage der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers zu Recht zu einer Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).
Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwei weitere Ausbildungen ins Treffen führt (nämlich die Ausbildung "Konflikt im Unternehmenskontext" am Management-Zentrum St. Gallen, sowie zum Thema "Interkulturelles Konfliktmanagement" am MIT in Boston), genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein neues, erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenes Tatsachenvorbringen handelt, das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007060316.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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