TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2006/11/0153

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

BZG §3 Abs1;
BZG §6 Abs2;
ÖffnungszeitenG 2003 §1 Abs1;
ÖffnungszeitenG 2003 §11;
ÖffnungszeitenG 2003 §3;
ÖffnungszeitenG 2003 §5 Abs2;
ÖffnungszeitenG 2003 §7 Z1;
ÖffnungszeitenG 2003 §7 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des I E P in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 2006, Zl. UVS- 04/G/35/3603/2005/16, betreffend Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des römisch eins E P in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Mag. Wilfried Embacher, Mag. Dr. Roland Kier, Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer und Dr. Alexia Stuefer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. Juni 2006, Zl. UVS- 04/G/35/3603/2005/16, betreffend Übertretung des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 6. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit für die Einhaltung aller gewerberechtlicher Vorschriften Verantwortlicher der I.- Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes "Lebensmittel-Kleinhandel" (Hauptstandort an einer näher bezeichneten Adresse im 16. Wiener Gemeindebezirk) die weitere Betriebsstätte an einer näher bezeichneten Adresse im 20. Wiener Gemeindebezirk am Sonntag, dem 28. November 2004, zumindest von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr für den Kundenverkehr offengehalten habe, indem acht Personen von zwei Verkäufern gegen Entgelt Waren erwarben, deren Preise an den Regalen bzw. an den Verkaufsvitrinen angebracht gewesen seien, und somit keine gemäß § 2 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes (BZG) zulässige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 2 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 2 BZG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 48/2003 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 20 Stunden) verhängt werde.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom 6. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit für die Einhaltung aller gewerberechtlicher Vorschriften Verantwortlicher der römisch eins.- Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Ausübung des Gewerbes "Lebensmittel-Kleinhandel" (Hauptstandort an einer näher bezeichneten Adresse im 16. Wiener Gemeindebezirk) die weitere Betriebsstätte an einer näher bezeichneten Adresse im 20. Wiener Gemeindebezirk am Sonntag, dem 28. November 2004, zumindest von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr für den Kundenverkehr offengehalten habe, indem acht Personen von zwei Verkäufern gegen Entgelt Waren erwarben, deren Preise an den Regalen bzw. an den Verkaufsvitrinen angebracht gewesen seien, und somit keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes (BZG) zulässige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, BZG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 20 Stunden) verhängt werde.

Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens, der Angaben des Beschwerdeführers, des Meldungslegers sowie zweier weiterer Zeugen in der mündlichen Verhandlung aus, die in Rede stehende Betriebsstätte habe sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach am Sonntag, dem 28. November 2004, lediglich als Verkaufsstelle für den Lebensmittelkleinhandel präsentiert. Jedenfalls in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr sei für den Kundenverkehr offen gehalten und zu diesem Zeitpunkt lediglich das Gewerbe "Lebensmittelkleinhandel" ausgeübt worden. Da der vom Beschwerdeführer behauptete Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbiss-Stube" am 28. November 2004 nicht erfolgt sei, komme § 111 Abs. 4 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994, wonach Gastgewerbetreibende während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes u.a. die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant verkaufen dürfen, im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens, der Angaben des Beschwerdeführers, des Meldungslegers sowie zweier weiterer Zeugen in der mündlichen Verhandlung aus, die in Rede stehende Betriebsstätte habe sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach am Sonntag, dem 28. November 2004, lediglich als Verkaufsstelle für den Lebensmittelkleinhandel präsentiert. Jedenfalls in der Zeit von 10.20 Uhr bis 10.30 Uhr sei für den Kundenverkehr offen gehalten und zu diesem Zeitpunkt lediglich das Gewerbe "Lebensmittelkleinhandel" ausgeübt worden. Da der vom Beschwerdeführer behauptete Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbiss-Stube" am 28. November 2004 nicht erfolgt sei, komme Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994, wonach Gastgewerbetreibende während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes u.a. die von ihnen verabreichten Speisen und ausgeschenkten Getränke, halbfertige Speisen, die von ihnen verwendeten Lebensmittel sowie Reiseproviant verkaufen dürfen, im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, bei diesen Feststellungen wäre das Öffnungszeitengesetz 2003 anzuwenden, weil dieses für Läden und sonstige Verkaufsstellen als lex specialis zum BZG anzusehen sei, werde entgegengehalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg Nr. 14.577/1996 ausgeführt habe, dass ein Offenhalten an einem Sonn- bzw. Feiertag einen Verstoß gegen das BZG, nicht aber gegen das Öffnungszeitengesetz 1991 darstelle. Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Systematik des Öffnungszeitengesetzes 2003 und des BZG in der Fassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 (BGBl. I Nr. 48/2003) keinerlei Änderung erfolgt sei, könne der UVS die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teilen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangels Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. In weiterer Folge begründete der UVS die Strafbemessung.Sofern der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, bei diesen Feststellungen wäre das Öffnungszeitengesetz 2003 anzuwenden, weil dieses für Läden und sonstige Verkaufsstellen als lex specialis zum BZG anzusehen sei, werde entgegengehalten, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg Nr. 14.577 aus 1996, ausgeführt habe, dass ein Offenhalten an einem Sonn- bzw. Feiertag einen Verstoß gegen das BZG, nicht aber gegen das Öffnungszeitengesetz 1991 darstelle. Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Systematik des Öffnungszeitengesetzes 2003 und des BZG in der Fassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) keinerlei Änderung erfolgt sei, könne der UVS die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht teilen. Im vorliegenden Fall handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangels Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, sei Fahrlässigkeit als erwiesen anzusehen. In weiterer Folge begründete der UVS die Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das von der belangten Behörde herangezogene BZG (in der Fassung von Art. 4 des Bundesgesetzes, mit dem das Öffnungszeitgesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 48/2003) lautet (auszugsweise): 1.1. Das von der belangten Behörde herangezogene BZG (in der Fassung von Artikel 4, des Bundesgesetzes, mit dem das Öffnungszeitgesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) lautet (auszugsweise):

"Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen. Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz gilt für alle an Sonntagen und Feiertagen ausgeübten Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in deren jeweils geltenden Fassung unterliegen.

Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:Paragraph 2, (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:

...

3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973; 3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß Paragraph 198, GewO 1973;

...

  1. (2)Absatz 2,An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z. 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Absatz eins, Ziffer eins bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

...

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder FeiertagenParagraph 4, (1) Wer als Gewerbetreibender (Paragraph 38, Absatz 2, GewO 1973) oder als dem Paragraph 3, GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen

...

2. entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält; 2. entgegen Paragraph 2, Absatz 2, Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;

...

begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 EUR zu ahnden ist.

...

Inkrafttreten

§ 7. Paragraph 7,

...

  1. (1b)Absatz eins b,Die §§ 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003 treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.Die Paragraphen 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, treten gleichzeitig mit dem Öffnungszeitengesetz 2003 in Kraft.

..."

1.2. Das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, lautet (auszugsweise): 1.2. Das Öffnungszeitengesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, lautet (auszugsweise):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach Paragraph 2, anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.

...

§ 2. Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen Paragraph 2, Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen

...

2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang; 2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 bezeichneten Umfang;

...

§ 3. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 5 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten. Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (Paragraph eins,). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 5 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

...

Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage

§ 5. (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 5 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offengehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.Paragraph 5, (1) An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 5 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offengehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Absatz 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.

...

Verkaufsstellen bestimmter Art § 7. Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6Verkaufsstellen bestimmter Art Paragraph 7, Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6

dürfen offen gehalten werden:

1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln ...;

2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel ...;

...

Strafbestimmung

§ 11. Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt, oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen .... Paragraph 11, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt, oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen ....

Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991

Übergangsbestimmung

§ 12. Paragraph 12,

...

  1. (2)Absatz 2,Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997 außer Kraft.Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997, außer Kraft.

..."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Der angefochtene Bescheid gründet auf der Annahme, am Tattag habe sich die in Rede stehende Betriebsstätte (lediglich) als Verkaufsstelle für den Lebensmittelkleinhandel präsentiert. Der Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbiss-Stube" habe nicht stattgefunden, weshalb § 111 Abs. 4 Z. 4 GewO 1994 nicht zur Anwendung komme. Die in Rede stehende Betriebsstätte sei am Sonntag, dem 28. November 2004, lediglich zur Ausübung des Lebensmittelkleinhandels für den Kundenverkehr offen gehalten gewesen. 2.1. Der angefochtene Bescheid gründet auf der Annahme, am Tattag habe sich die in Rede stehende Betriebsstätte (lediglich) als Verkaufsstelle für den Lebensmittelkleinhandel präsentiert. Der Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Imbiss-Stube" habe nicht stattgefunden, weshalb Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 4, GewO 1994 nicht zur Anwendung komme. Die in Rede stehende Betriebsstätte sei am Sonntag, dem 28. November 2004, lediglich zur Ausübung des Lebensmittelkleinhandels für den Kundenverkehr offen gehalten gewesen.

Rechtlich hat die belangte Behörde dies als Übertretung des § 2 Abs. 2 BZG qualifiziert.Rechtlich hat die belangte Behörde dies als Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, BZG qualifiziert.

2.2. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

2.2.1. Verkaufsstellen für den Lebensmittelkleinhandel sind nach dessen § 1 Abs. 1 vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 erfasst. § 1 Abs. 1 leg. cit. nennt zwar Verkaufsstellen für den Lebensmittelkleinhandel nicht ausdrücklich, die Ausnahmebestimmungen in § 7 Z. 1 und 2 leg. cit., in denen explizit Verkaufsstellen für Lebensmittel erwähnt werden, lassen freilich keinen Zweifel an dieser Subsumtion entstehen. 2.2.1. Verkaufsstellen für den Lebensmittelkleinhandel sind nach dessen Paragraph eins, Absatz eins, vom Geltungsbereich des Öffnungszeitengesetzes 2003 erfasst. Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. nennt zwar Verkaufsstellen für den Lebensmittelkleinhandel nicht ausdrücklich, die Ausnahmebestimmungen in Paragraph 7, Ziffer eins und 2 leg. cit., in denen explizit Verkaufsstellen für Lebensmittel erwähnt werden, lassen freilich keinen Zweifel an dieser Subsumtion entstehen.

§ 3 erster Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz das Offenhalten der Verkaufsstellen im Sinne des § 1 regelt. § 3 zweiter Satz leg. cit. normiert, dass Paragraph 3, erster Satz des Öffnungszeitengesetzes 2003 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz das Offenhalten der Verkaufsstellen im Sinne des Paragraph eins, regelt. Paragraph 3, zweiter Satz leg. cit. normiert, dass

"an Sonntagen ... die Verkaufstellen, soweit sich nicht nach den

folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten" sind.

Nach der Strafbestimmung des § 11 des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist derjenige zu bestrafen, der "entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt...".Nach der Strafbestimmung des Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes 2003 ist derjenige zu bestrafen, der "entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt...".

Die Materialien (RV 80 BlgNR 22. GP, 5) zu § 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Art. 4 unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: § 6 Abs. 2 BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 erlassene Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003 gelten sollten.Die Materialien Regierungsvorlage 80, BlgNR 22. GP, 5) zu Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes 2003 stellen klar, dass erstmals Bestimmungen über Öffnungszeiten im Einzelhandel "in einem Gesetz konzentriert" werden. Sie weisen auch, soweit in Artikel 4, unter einem Änderungen des BZG betroffen sind, darauf hin (aaO, 8), dass es notwendig sei, eine Übergangsbestimmung zu schaffen (gemeint: Paragraph 6, Absatz 2, BZG), nach der vor dem Inkrafttreten des Öffnungszeitengesetzes 2003 erlassene Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BZG, soweit sie Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 betreffen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Verordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Öffnungszeitengesetzes 2003 gelten sollten.

Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - Öffnungszeitengesetz 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof VfSlg. Nr. 14.577/1996 ist, wie die Beschwerde richtig hervorhebt, für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, weil, worauf der Verfassungsgerichtshof verweist, das Öffnungszeitengesetz 1991 das Offenhalten an Sonntagen nicht regelte.Vor diesem Hintergrund wäre das Offenhalten der in Rede stehenden Verkaufsstelle am 28. November 2004 nach dem - gegenüber dem BZG die spätere und, wie Systematik und Materialien zeigen, speziellere Vorschrift darstellenden - Öffnungszeitengesetz 2003 und nicht nach dem BZG zu beurteilen gewesen. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof VfSlg. Nr. 14.577 aus 1996, ist, wie die Beschwerde richtig hervorhebt, für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde nichts zu gewinnen, weil, worauf der Verfassungsgerichtshof verweist, das Öffnungszeitengesetz 1991 das Offenhalten an Sonntagen nicht regelte.

2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

2.3. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen. 2.3. Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110153.X00

Im RIS seit

11.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten